AT-OeStA/KA Matr KMatr Kriegsmatriken (KMatr), 1914 - 1918 (Bestand)

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/KA Matr KMatr
Titel:Kriegsmatriken (KMatr)
Entstehungszeitraum:1914 - 1918
Stufe:Bestand

Angaben zum Umfang

Anzahl:1912
Archivalienart:Buch

Angaben zum Kontext

Aktenbildner-/Provenienzname:Die verschiedenen Militärseelsorger bei der Armee im Felde.
Verwaltungsgeschichte:Wie in einer Art Vorahnung auf den baldigen Ausbruch des Ersten Weltkrieges wurden in Folge Allerhöchster Entschließung vom 9. Jänner 1914 spezielle „Bestimmungen für die Militärseelsorge und für die Matrikelführung im Kriege“ publiziert. Diese Bestimmungen brachten eine bedeutende Aufwertung der nicht-katholischen Seelsorger. Zur Matrikelführung bei der Armee im Felde waren – wenn Militärseelsorger des betreffenden Glaubensbekenntnisses fehlten – ohne Rücksicht auf dieses zu berufen: die Militärseelsorger der Truppen und Anstalten, der Brigadekommanden, der Truppendividionskommanden, der Armee-Etappenkommanden, des operierenden Armeeoberkommandos und des Etappenoberkommandos.

Den bei den höheren Kommanden der Armee im Felde und bei den Regimentern eingeteilten Militärgeistlichen wurden keine gebundenen Matriken beigegeben. Die Geistlichen hatten daher die Matrikelfälle für jeden ihnen zugewiesenen Truppenkörper oder Anstalt auf separate, in Hefte gefasste Matrikelbögen aufzunehmen; ebenso die Fälle von solchen Personen, die nicht zum Verbande eines Truppenkörpers oder einer Anstalt gehörten.

Diese Matrikelbögen (Hefte) waren monatlich unter Beidruck des Dienstsiegels abzuschließen und an den vorgesetzten Feldsuperior einzusenden, der die Matrikelbögen zusammen mit den ihm von den katholischen Feldgeistlichen übermittelten Matrikelduplikaten und den von ihm selbst verfassten Matrikelbögen an das Apostolische Feldvikariat weiterzuleiten hatte.

Die Feldgeistlichen der Feldspitäler und mobilen Reservespitäler hingegen hatten gebundene Matriken samt Duplikaten zu unterhalten und die Duplikate monatlich an den vorgesetzten Feldsuperior einzusenden.

Den auf dem Schlachtfeld Gebliebenen (Gefallenen) waren zur Feststellung ihrer Identität unmittelbar vor der Beerdigung ihre Legitimationsblätter (Erkennungsmarken) abzunehmen. Der mit einer Abteilung hiezu kommandierte Offizier oder Unteroffizier hatte zusammen mit einem anderen Soldaten (Zeugen) auf der Rückseite des Legitimationsblattes Tag und Ort der Beerdigung zu vermerken und die Beerdigung mit eigenhändigen Unterschriften zu bestätigen. Diese solcherart ausgefertigten Legitimationsblätter dienten zur Eintragung in die Sterbematriken. Dasselbe galt auch für die Legitimationsblätter der in den mobilen Feldspitälern Verstorbenen, sofern sie mit der Unterschrift zweier Augenzeugen bzw. eines Militärarztes versehen waren. Legitimationsblätter, die nur mit einer Unterschrift versehen waren, durften nicht zur Eintragung in die Sterbematriken verwendet werden. Entsprechendes galt auch für die bestätigten Kopfzettel in den stabilen Sanitätsanstalten.

Die vom Feind eingelangten Legitimationsblätter und Totenscheine eigener Armeeangehöriger wurden unter obigen Bedingungen (zwei Zeugen) als Todes- und Matrikulierungsbeweis anerkannt.

Für die Matrikelbehandlung feindlicher Gefallener waren deren Legitimationsblätter an die Militärseelsorge des zuständigen Armee-Etappenkommandos weiterzuleiten und nach Protokollierung durch den Feldsuperior dieses Kommandos dem Kriegsministerium zuzuleiten, während die in Feldsanitätsanstalten verstorbenen feindlichen Armeeangehörigen in der Sterbematrikel der entsprechenden Anstalt zu protokollieren und die exoffo-Totenscheine ebenfalls an das Kriegsministerium weiterzuleiten waren .

Entsprechend dieser Vorschrift finden sich in den im Kriegsarchiv aufbewahrten Sterbematriken des Weltkrieges fast durchwegs Vermerke, die auf Legitimationsblätter der Gefallenen oder Kopfzettel bzw. exoffo-Totenscheine der in Militärspitälern Verstorbenen Bezug nehmen.
Archivierungsgeschichte:Siehe unter Bestandsgruppe Militärmatriken

Angaben zu Inhalt und Struktur

Inhalt:Die Kriegsmatriken enthalten die Personaldaten, die jeweils verfügbar zum Zeitpunkt der Eintragung waren - diese können bisweilen unvollständig sein (vor allem fehlen oft Angaben zum Familienstand, teilweise zum Geburtsort, dem Geburtsjahr etc.). Teilweise wurden nachträglich Ergänzungen angebracht.
Ordnung und Klassifikation:Die Kriegsmatriken sind zum Unterschied von der Hauptreihe größtenteils nicht nach Truppenkörpern geordnet. Die eingesendeten Matrikelbögen wurden in der Wiener Zentralstelle zu Büchern gebunden, wobei ein Band oft mehrere fortlaufende Nummerierungen enthält. Die Kriegsmatriken setzen sich aus mehreren Serien zusammen.

Angaben zur Benutzung

Zugangsbestimmungen:Da es sich bei den Matriken nicht um Archivalien im Sinne des Bundesarchivgesetzes, sondern um Personenstandsunterlagen im Sinne des Personenstandsgesetzes handelt, stehen die Findmittel dem Benutzer nicht im Lesesaal zur Verfügung. Die Einsichtnahme in die Kriegsmatriken (allfällig in die Findhilfsmittel) kann gegen Voranmeldung unter Aufsicht ausgewählter Archivbediensteter erfolgen.
Reproduktionsbestimmungen:Keine Selbstvervielfältigung (keine Selbstkopierung, Scannen auf den Geräten im Forschersaal ist nicht gestattet, ebenso nicht das Selbst-Fotografieren), da es sich bei den Personenstandsbüchern nicht um Archivalien handelt.
Von den Eintragungen können Abschriften ausgestellt werden (von zuständigen Bediensteten hergestellte Scans), das sind Urkunden und daher gebührenpflichtig, bzw. Urkunden - unter Verwendung der jeweils gemäß den geltenden Bestimmungen zum Personenstandswesen ausgegebenen Urkundenvorlagen - erstellt werden (unterliegen ebenfalls der Gebührenpflicht).
Sprache:Deutsch, Ungarisch
Findhilfsmittel:Phonetische Namenskartei (Matrikenkartei)

Angaben zu verwandtem Material

Verwandtes Material:Siehe unter Bestandsgruppe Militärmatriken
Veröffentlichungen:Siehe unter Bestandsgruppe Militärmatriken

Weitere Bemerkungen

Bemerkungen:Die Vorlage von Bänden zur Einsichtnahme ist unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich. Urkundenausstellungen erfolgen lediglich erforderlichenfalls (siehe auch unter Reproduktionsbestimmungen).
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.2018
Erforderliche Bewilligung:Beschränkter Zugang (kons. od. tech. Gründe)
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3114
 

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