Information on identification |
Ref. code: | AT-OeStA/FHKA AHK HFÖ |
Title: | Hoffinanz Österreich |
Creation date(s): | 1500 - 1762 |
Level: | Teilbestand |
Former reference codes: | Bestand Nr. 3 |
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Information on extent |
Number: | 2600 |
Archival Material Types: | Akten und Geschäftsbücher |
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Information on context |
Name of the creator / provenance: | Hofkammer |
Administration history: | Die 1527 errichtete Hofkammer, den damals bestehenden vier Länderkammern, der böhmischen in Prag, der ungarischen in Pressburg, der niederösterreichischen in Wien und der oberösterreichischen in Innsbruck, übergeordnet, hatte nach der nur sehr beiläufigen Festlegung der Hofordnung von 1527 dafür zu sorgen, dass der Hofstaat des Königs, zu dem auch die Räte und Beamten gezählt wurden, ordentlich versehen, die zum Unterhalt des Hofes notwendigen Lebensmittel, Futter für die Pferde, Tuch- und Seidenwaren zur Bekleidung des Hofgesindes beschafft und die im Staat angesetzten Besoldungen ausgezahlt wurden. Zugleich sollte sie mit den Länderkammern "gleichmäßigen, ordentlichen und vertraulichen verstand" haben und darauf sehen, dass dort allenthalben gute Ordnung gehalten wurde, damit ihnen von ihr und ihr von ihnen, „dieweil alles eines herrn sache ist, hilfe bewiesen mag werden". Es sollte in regelmäßigen Beratungen erörtert werden, wie die "ordinari und extraordinari" Einnahmen gehoben werden könnten und wie im Bedarfsfalle auf die billigste Art Geld durch Anlehen zu erhalten wäre. Deutlicher spricht sich dann die zehn Jahre später, am 1. September 1537, erlassene Hofkammerordnung über das Ziel aller landesfürstlichen Finanzpolitik, "die Hebung der ordinari, aus dem königlichen Kammergute fließenden, von der Bewilligung der Stände größtenteils unabhängigen Einnahmen", aus: „ es sei der höchst hauptpunct, daß unser kammergüter ordentlich gehandelt und alles, das zu mehrung derselben immer dienstlich ist und sein mag, bedacht, fürgenommen und in wirkung gebracht werden solle." Bis zum Tode Ferdinands I. (1564) hatte die Hofkammer die gesamten in seiner Hand vereinigten habsburgischen Länder unter sich: die österreichischen Länder , die Länder der böhmischen Krone und Ungarn; dazu kam seit seiner Kaiserproklamation (1558) noch die Verwaltung der Einkünfte aus dem Reich. Nach der Teilung von 1564 verblieben ihr nur noch Österreich ob und unter der Enns, Böhmen, Ungarn und das Reich. Für die oberösterreichischen (Tirol und Vorlande) und die innerösterreichischen Länder wurden in Innsbruck und Graz von Wien unabhängige Zentralstellen eingerichtet. |
| Erst mit dem Rückfall der damals abgetrennten Provinzen im 17. Jahrhundert gewann die Hofkammer die alte umfassende territoriale Ausdehnung ihrer Zuständigkeiten zurück. Allerdings nicht sofort und auch nicht im alten Umfange. Obgleich nämlich die innerösterreichischen Länder bereits mit dem Regierungsantritt Ferdinands II. an die Hauptlinie zurück kamen und die tirolische Nebenlinie 1665 ausstarb, blieben die Innsbrucker und die Grazer Hofkammer noch bis 1705 als dem Landesfürsten unmittelbar unterstellte Behörden bestehen. Und selbst nach der Vereinigung der beiden Kammern mit der Wiener Hofkammer wurde der ober- und der innerösterreichischen Ländergruppe durch Einrichtung eigener Referate eine gewisse Sonderstellung gewahrt. Auch die Tätigkeit der 1522 dauernd begründeten Niederösterreichischen Kammer wird wie die der alten Hofkammer vorweg durch die Verwaltung des landesfürstlichen Kammergutes bestimmt - die von den Ständen bewilligten und eingehobenen Steuern, als „Contributionale“ von den unmittelbaren landesfürstlichen Einnahmen, dem „Camerale“, streng geschieden, sind dem Bereich der landesfürstlichen Finanzbehörden entzogen; nur ist die Zuständigkeit der Niederösterreichischen Kammer anders als die der über die Gesamtheit der Erbländer gesetzten Hofkammer auf die niederösterreichischen Länder ( bis 1564: Österreich ob und unter der Enns, Steiermark, Kärnten und Krain, nach 1564: nur mehr Österreich ob und unter der Enns ) beschränkt und geht von ihr der Instanzenzug zu der ihr übergeordneten Hofkammer. |
Archival history: | Die beiden Bestände "Hoffinanz", das sind die Akten der alten ( vor-theresianischen ) Hofkammer, und "Niederösterreichische Kammer" sind die tragenden Säulen des Hofkammerarchivs für die Zeit vom Anfang des 16. Jahrhunderts bis zur großen Haugwitzschen Reform von 1749. An sich schon mit über 2.400, bzw. über 600 Faszikeln und über 1.350, bzw. über 700 Kanzleibüchern von einer für diese Jahrhunderte nicht gerade häufigen Fülle, ist bei Beurteilung des Erhaltungszustandes der Registraturen der beiden Finanzstellen noch zu bedenken, dass fast sämtliche Sonderbestände, die das Hofkammerarchiv aus dem 16., 17. und der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts bewahrt - wie etwa niederösterreichische, innerösterreichische und oberösterreichische Herrschaftsakten, die Akten über das alte Münz- und Bergwesen, über Landtage, über den kaiserlichen Lehensbesitz in den vier Ländergruppen, ferner die Reichsakten, die Familienakten usw.-, Selekte aus diesen beiden Fonds sind. Als ein besonderer Reichtum ist die lückenlose Überlieferung der originalen Ein- und Auslaufprotokolle der Hofkammer von 1531 und der n.ö. Kammer von 1535 an hervorzuheben. Die in diesen beiden Beständen sich findenden Gegenstände ergeben sich aus dem Wirkungskreis der Finanzbehörden, der von ihrer Gründung bis zu der mit aller alten Überlieferung brechenden Reform von 1749 kaum verändert wurde. |
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Information on content and structure |
Content: | Ist landesfürstliche Finanzverwaltung aber wie im Mittelalter noch bis ins erste theresianische Jahrzehnt hinein nahezu ausschließlich Verwaltung des landesfürstlichen Kammergutes, so ist damit auch schon ausgesprochen, dass die Geschäfte der landesfürstlichen Finanzstellen über rein finanzielle Belange weit hinausgingen: die landesfürstlichen Burgen und Städte waren ja nicht bloß Einnahmequellen, sondern auch militärische Stützpunkte und zudem übte der Landesfürst auf seinen Kammergütern in Justiz und Verwaltung die Rechte des adeligen und geistlichen Grundherrn. Daher finden sich in den Akten der Hofkammer wie der Niederösterreichischen Kammer nicht nur finanzielle, sondern in großem Umfang auch militärische (vor allem bis zur Gründung des Hofkriegsrates 1556) und rechtliche Belange sowie politische und wirtschaftliche Verwaltungssachen (namentlich Handel, Gewerbe, Industrie, Bergbau, Münzwesen und Verkehr) und, da der Niederösterreichischen Kammer die Rechnungsprüfung aufgetragen war, Abrechnungen und "Bereitungen" in ziemlicher Zahl. |
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Conditions of access and use |
Access regulations: | Der Bestand ist frei zugänglich, gemäß Bundesarchivgesetz (BGBl. I/162/1999) in Zusammenhang mit der Benutzerordnung des Österreichischen Staatsarchivs in der jeweils gültigen Fassung. |
Reproduction conditions: | Gemäß § X (Nutzung von Archivgut durch Anforderung von Reproduktionen) und § XIV (Entgelte) der Benutzungsordnung des Österreichischen Staatsarchivs (§ 10 Bundesarchivgesetz) |
Language: | Deutsch, Latein, Ungarisch |
Finding aids: | Indizes und Protokolle |
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Related units of description |
Related units of description: | none |
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Usage |
End of term of protection: | 12/31/1792 |
Permission required: | Keine |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | Öffentlich |
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URL for this unit of description |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=479949 |
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