AT-OeStA/FHKA SUS Urkunden 1319.01.08 Heinrich, Dietmar und Otto von Weizzeneck geloben Chunrat von Ouvenstain, Marschall in Kärnten, dass sie es dahin bringen werden, dass Schole und Gedraut, des verstorbenen Chole von Vinchenstain und seiner Gattin Giburg, Tochter Rainprechts von Glaneck, Kinder

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/FHKA SUS Urkunden 1319.01.08
Titel:Heinrich, Dietmar und Otto von Weizzeneck geloben Chunrat von Ouvenstain, Marschall in Kärnten, dass sie es dahin bringen werden, dass Schole und Gedraut, des verstorbenen Chole von Vinchenstain und seiner Gattin Giburg, Tochter Rainprechts von Glaneck, Kinder ihm die Gülte von 35 Mark aufgeben, welche er (Konrad von Oufenstain) der genannten Gibur zu ihrem Gatten Chole von Vinchenstain gegeben hat
Entstehungszeitraum:08.01.1319
Entstehungszeitraum, Anm.:des nächsten montags ach dem perhtage
Frühere Signaturen:M 19
Stufe:Einzelstück (Aktenstück, Bild, Karte, Urkunde)

Angaben zu Inhalt und Struktur

Regest:Heinrich, Dietmar und Otto von Weizzeneck geloben Chunrat von Ouvenstain, Marschall in Kärnten, dass sie es dahin bringen werden, dass Schole und Gedraut, des verstorbenen Chole von Vinchenstain und seiner Gattin Giburg, Tochter Rainprechts von Glaneck, Kinder ihm die Gülte von 35 Mark aufgeben, welche er (Konrad von Oufenstain) der genannten Gibur zu ihrem Gatten Chole von Vinchenstain gegeben hat; sollten sie das Gelöbnis nicht halten, so sollen sie auf Verlangen bis zur Einhaltung jeder mit einem Knecht Einlager in St. Veit halten
Aussteller:Heinrich, Dietmar und Otto von Weizzeneck
Empfänger/Vertragspartner:Chunrat von Ouvenstain
Ort:Seldenhofen
Siegel:drei Siegel an Pergamentstreifen
Beschreibstoff:Pergament

Angaben zur Benutzung

Reproduktion vorhanden:Nicht vorhanden
Reproduktionsbestimmungen:Gemäß § X (Nutzung von Archivgut durch Anforderung von Reproduktionen) und § XIV (Entgelte) der Benutzungsordnung des Österreichischen Staatsarchivs (§ 10 Bundesarchivgesetz), in der jeweils gültigen Form, können Urkunden nur ohne Blitzlicht fotografiert oder gescannt werden
Zugangsbestimmungen:Die Urkunde ist frei zugänglich, gemäß Bundesarchivgesetz (BGBl. I/162/1999) in Zusammenhang mit der Benutzerordnung des Österreichischen Staatsarchivs in der jeweils gültigen Fassung
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1349
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=541731
 

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