AT-OeStA/AdR Vk ÖBB 1Rep Österreichische Bundesbahnen 1. Republik, 1920-1938 (Bestand)

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/AdR Vk ÖBB 1Rep
Titel:Österreichische Bundesbahnen 1. Republik
Entstehungszeitraum:1920 - 1938
Stufe:Bestand
Frühere Signaturen:IV I; 10R30/1; 10301/2; 10R302/1; 10R303/1; 10R304/1; 10R305/1;10R306/1; 10R307/1;

Angaben zum Umfang

Archivalienart:Akten und Geschäftsbücher

Angaben zum Kontext

Aktenbildner-/Provenienzname:Österreichische Bundesbahnen, Generaldirektion 1923-1938; Staatsbahndirektion Wien-Nordost 1920-1932; Staatsbahndirektion Wien-Südwest 1924-1932; Bundesbahndirektion Wien 1932-1938; Reichsbahndirektion Wien 1938-1945; Reichsverkehrsministerium, Abwicklungsstelle Österreich 1938-1939; Deutsche Reichsbahn 1938-1945;
Verwaltungsgeschichte:Die Trennung der Hoheitsverwaltung von der Betriebsführung wurde im Wiederaufbaugesetz vom 27. November 1922 (BGBl. Nr. 843/1922) festgelegt.

Im Bundesgesetz vom 19. Juli 1923 beschloss der Nationalrat, dass zur Führung des Betriebes der Bundesbahnen unter der Firma "Österreichische Bundesbahnen" ein eigener Wirtschaftskörper gebildet wird (BGBl. Nr. 407/1923, § 1).

Die Österreichischen Bundesbahnen hatten das gesamte Vermögen der Bundesbahnen mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten treuhändig zu verwalten, die Betriebsführung und alle damit verbundenen Rechtsverhältnisse der bisherigen Bundesbahnverwaltung fortzusetzen und auch die Führung des Betriebes der vom Bunde für eigene und fremde Rechnung betriebenen Eisenbahnen, einschließlich der österreichischen Trajektanstalt und Dampfschifffahrt auf dem Bodensee sowie sonstiger Nebenbetriebe fortzuführen (BGBl. Nr. 407/1923, § 2).

Der § 16 dieses Gesetzes legte aber fest, dass die Österreichischen Bundesbahnen dem staatlichen Hoheits- und Aufsichtsrecht über die Eisenbahnen (Bundesministerium für Handel und Verkehr) unterliegen.

Aufgrund des § 20 dieses Gesetzes wurde mit der Verordnung der Bundesregierung auch gleichzeitig das Statut der Österreichischen Bundesbahnen erlassen (BGBl. Nr. 453/1923).

Dieses legte fest, dass die Österreichischen Bundesbahnen vom Vorstand geleitet werden und dieser sich zur Besorgung der Geschäfte der Unternehmung der Generaldirektion, die ihren Sitz in Wien hat, bedient. Der Vorsitzende des Vorstandes führt den Titel Generaldirektor (BGBl. Nr. 453/1923, § 1).

Die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Verkehr und des Bundesministeriums für Finanzen vom 28. September 1923 bestimmte, dass die Österreichischen Bundesbahnen am 1. Oktober 1923 von dem bis dahin zur obersten Leitung des Bundesbahnbetriebes zuständigen Bundesministerium für Handel und Verkehr die Führung des Betriebes auf allen Linien der Österreichischen Bundesbahnen und der vom Bunde für eigene oder fremde Rechnung betriebenen Eisenbahnen, einschließlich der Hilfsanstalten und Nebenbetriebe, zu übernehmen hatten (BGBl. Nr. 530/1923, § 1). Das Bundesministerium für Handel und Verkehr übergab aus diesem Anlass am gleichen Tag den Österreichischen Bundesbahnen das gesamte, der Verwaltung und dem Betrieb der im § 1genannten Bundes- und Privatbahnen samt ihren Nebenbetrieben gewidmete Vermögen des Bundes in treuhändige Verwaltung.
Aufgrund des Art. III des Gesetzes über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom 13. März 1938 (RGBl. I, S. 237/1938; GBl. für Österreich Nr. 27/1938) wurde im § 1 der ersten Durchführungsverordnung über den Übergang der Österreichischen Bundesbahnen auf das Reich vom 17. März 1938 verordnet, dass das bisher von den Österreichischen Bundesbahnen treuhänderisch verwaltete österreichische Bundesvermögen und das Vermögen des Wirtschaftskörpers "Österreichische Bundesbahnen" von der Deutschen Reichsbahn als Sondervermögen des Reichs verwaltet werden wird (GBl. für Österreich Nr. 79/1938; RGBl. I, S. 252/1938). Gleichzeitig wurde der Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesbahnen" aufgelöst. Die Führung des Betriebes der bisher von diesem Wirtschaftskörper betriebenen Eisenbahnen und sämtlicher Nebenbetriebe ging auf die Deutsche Reichsbahn über. Diese trat in alle Rechtsverhältnisse ein, die aus dem Bestand oder aus der Betriebsführung des Wirtschaftskörpers stammen. Diese Verordnung trat mit Wirkung vom 18. März 1938 in Kraft.

Die Durchführungsverordnung vom 18. März 1938 legte fest, dass der Reichsverkehrsminister oberster Leiter und Vorgesetzter des gesamten Personals der bisherigen Österreichischen Bundesbahnen sei (GBl. für Österreich Nr. 35/1938; RGBl. I, S. 259/1938, § 1). Die Zuständigkeiten der bisherigen Verwaltungskommission (Überwachungsorgan des Wirtschaftskörpers "Österreichische Bundesbahnen") gingen ebenfalls auf den Reichsverkehrsminister über.

Die Dienststellen und Bediensteten der bisherigen Österreichischen Bundesbahnen hatten ihre Geschäfte vorläufig bis zur weiteren Anordnung in der bisherigen Weise und mit den bisherigen Zuständigkeiten weiter zu führen (GBl. für Österreich Nr. 35/1938, § 2).

Angaben zu Inhalt und Struktur

Inhalt:Die Österreichischen Bundesbahnen hatten ab dem Jahr 1923 das gesamte Vermögen der Bundesbahnen mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten treuhändig zu verwalten, die Betriebsführung und alle damit verbundenen Rechtsverhältnisse der bisherigen Bundesbahnverwaltung fortzusetzen und auch die Führung des Betriebes der vom Bunde für eigene und fremde Rechnung betriebenen Eisenbahnen, einschließlich der österreichischen Trajektanstalt und Dampfschifffahrt auf dem Bodensee sowie sonstiger Nebenbetriebe fortzuführen.
Bewertung und Kassation:Von den Teibeständen der 1. Republik sind die Geschäftsbücher (Indizes, Protokolle) sowie die Akten zum Teil nur sehr lückenhaft vorhanden. Von einigen Abteilungen gibt es zwar Indizes oder Protokolle, aber keine Akten. Auch gibt es zu einliegenden Akten oftmals nicht die entsprechenden Bücher. Die kompletten Unterlagen aller Teilbestände sind von keinem einzigen Jahr vorhanden.

Angaben zur Benutzung

Zugangsbestimmungen:Der Bestand ist gemäß Bundesarchivgesetz (BGBl. I/162/1999) und der Benutzerordnung des Österreichischen Staatsarchivs in der jeweils gültigen Fassung zugänglich.
Sprache:Deutsch
Findhilfsmittel:Geschäftsbücher, Karteien

Angaben zu verwandtem Material

Veröffentlichungen:Paul Mechtler: Inventar des Verkehrsarchivs Wien, S. 72-75; Bd. IX der Inventare Österreichischer Archive; Hrsg. von der Generaldirektion des Österreichischen Staatsarchivs. Wien 1959.

Das Archiv der Republik und seine Bestände: Teil 1: Das Archivgut der 1. Republik und der Zeit von 1938 bis 1945, S. 596-626; Hrsg. Manfred Fink. In der Reihe: Publikationen des Österreichischen Staatsarchivs, Band 4/1. Wien 1993.
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1968
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=5898
 

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