AT-OeStA/HHStA UR AUR 5692 Erzbischof Friedrich von Salzburg: Domherr Rudolf von Pux habe gegen Dekan Ulrich verschiedene Anschuldigungen erhoben, an den Erzbischof appelliert und gebeten, dass er vom Gehorsam gegen den Dekan entbunden werde. Der Erzbischof habe die Sache Dompropst Konrad, Mag. Fr

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA UR AUR 5692
Titel:Erzbischof Friedrich von Salzburg: Domherr Rudolf von Pux habe gegen Dekan Ulrich verschiedene Anschuldigungen erhoben, an den Erzbischof appelliert und gebeten, dass er vom Gehorsam gegen den Dekan entbunden werde. Der Erzbischof habe die Sache Dompropst Konrad, Mag. Friedrich von Passau, Domherr von Freising, und Heinrich Vislär, Domherr von Passau, zur Untersuchung übergeben, die aber die Appellation als leichtfertig und grundlos verwarfen und erklärten, Rudolf habe unter dem Dekan zu bleiben. Da er kein Geld für die Prozeßkosten habe, behielten sich die Richter eine Strafe vor, wogegen aber Rudolf auch appellierte. Der Erzbischof übertrug die Untersuchung Mag. Friedrich und Mag. Konrad von Schenna, Domherr von Brixen, die unter Insert der Klagschrift (Oktober 7 — Domherr Rudolf von Pux erhebt folgende Anschuldigungen gegen Domdekan Ulrich: er sei in seinen Pflichten nachlässig, habe oft nicht im Dormitorium geschlafen und nicht im Refektorium gegessen, habe oft verschlossenes Haus, das er oft nicht bewohnt, sei ein Schänder (fornicator), halte gegen den hl. Gehorsam sich Raubvögel, stifte viel Unfrieden unter den Mitbrüdern, habe ein Messer (canipa), habe als Ökonom viel Geld gesammelt und eingesteckt (inbursavit), sei ein Verletzer des Beichtsiegels, besuche oft verbotene Orte. Deshalb sei er, der sich selbst nicht beherrschen könne, zur Leitung anderer untauglich, weshalb Rudolf durch einen Spruch vom Gehorsam gegen Ulrich zu entbinden. Er protestiert, daß man ihn zur Beweiserbringung nicht verhalten habe und fordere die Bestrafung Ulrichs.) erklären: 1. Rudolf soll vor dem ad hoc versammelten Kapitel um Verzeihung bitten, 2. er wird bis auf Widerruf durch den Erzbischof von der Kapitelstimme suspendiert, 3. das nur in allgemeinen gehässigen Anwürfen bestehende Libell wird zurückgewiesen, und 4. der Domdekan auf seine Bitte von den Anwürfen freigesprochen.
Entstehungszeitraum:20.01.1329
Entstehungszeitraum, Anm.:XIII. kalend. februar. anno domini mill(esim)o CCC vicesimo nono
Stufe:Einzelstück (Aktenstück, Bild, Karte, Urkunde)

Angaben zum Kontext

Provenienz:Rep. 11; Salzburg Domkapitel
Archivalienart:Urkunde

Angaben zu Inhalt und Struktur

Aussteller:Erzbischof Friedrich von Salzburg
Empfänger/Vertragspartner:Salzburg Domkapitel
Ort:Salzburg "Lata est hec sententia in camera nostra"
Sprache:Latein
Siegel:1 anhangendes Siegel, beschädigt
Beschreibstoff:Pergament

Angaben zur Benutzung

Reproduktion vorhanden:Digitale Aufnahme

Angaben zu verwandtem Material

Veröffentlichungen:Martin, Regesten III Nr. 679; SUB 4, 387 n. 330.
Website:http://monasterium.net/mom/AT-HHStA/SbgDK/AUR_1329_I_20/charter
 

Behältnisse

Anzahl:1
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1359
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=1652640
 

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