AT-OeStA/FHKA SUS Patente 251.16 Verordnung, dass bei Verurteilungen den Delinquenten zwar das Urteil verkündet, es jedoch nicht vollzogen oder durch die Malefiz-Personen ausgesetzt werden darf, sondern das Todes-Urteil muss erst mitsamt den Akten bei der Obersten Justizstelle abgegeben werden, 17

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/FHKA SUS Patente 251.16
Titel:Verordnung, dass bei Verurteilungen den Delinquenten zwar das Urteil verkündet, es jedoch nicht vollzogen oder durch die Malefiz-Personen ausgesetzt werden darf, sondern das Todes-Urteil muss erst mitsamt den Akten bei der Obersten Justizstelle abgegeben werden
Entstehungszeitraum:15.03.1781
Stufe:Einzelstück (Aktenstück, Bild, Karte, Urkunde)

Angaben zum Umfang

Umfang:1 Exemplar

Angaben zu Inhalt und Struktur

Sprache:Deutsch
Geographische Angaben:Wien
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=2753457
 

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