AT-OeStA/FHKA SUS Patente 312.11 Niederösterreichisches Gubernium gibt auf Grund des höchsten Hofdekretes vom 6. März 1786 dem Fiskalamt bekannt, dass zur Hintanhaltung des Missbrauchs bei der Berechnung der Zehents, der Zehentherr auf Verlangen des Bauern auf dessen Grund den Zehent ausstecken mu

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/FHKA SUS Patente 312.11
Titel:Niederösterreichisches Gubernium gibt auf Grund des höchsten Hofdekretes vom 6. März 1786 dem Fiskalamt bekannt, dass zur Hintanhaltung des Missbrauchs bei der Berechnung der Zehents, der Zehentherr auf Verlangen des Bauern auf dessen Grund den Zehent ausstecken muss
Entstehungszeitraum:18.04.1786
Stufe:Einzelstück (Aktenstück, Bild, Karte, Urkunde)

Angaben zum Umfang

Umfang:fol. 1-2; ein handschriftliches Exemplar

Angaben zu Inhalt und Struktur

Sprache:Deutsch
Geographische Angaben:Wien

Angaben zur Benutzung

Reproduktion vorhanden:Nicht vorhanden
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3973723
 

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