AT-OeStA/FHKA SUS Patente 308.28 A.h. Verordnung zur Beibehaltung des Paragrafen 120 der allgemeinen Gerichtsordnung über die Gültigkeitsdauer von Handelsbüchern als halber Beweis im Verfahren, 1785.12.12 (Einzelstück (Aktenstück, Bild, Karte, Urkunde))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/FHKA SUS Patente 308.28
Titel:A.h. Verordnung zur Beibehaltung des Paragrafen 120 der allgemeinen Gerichtsordnung über die Gültigkeitsdauer von Handelsbüchern als halber Beweis im Verfahren
Entstehungszeitraum:12.12.1785
Stufe:Einzelstück (Aktenstück, Bild, Karte, Urkunde)

Angaben zum Umfang

Umfang:fol. 1-2, neun Drucke

Angaben zu Inhalt und Struktur

Sprache:Deutsch
Geographische Angaben:Wien

Angaben zur Benutzung

Reproduktion vorhanden:Nicht vorhanden
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4176025
 

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