AT-OeStA/FHKA SUS Patente 323.09 Verordnung des oberösterreichischen Guberniums, dass die Legaten oder Geschenke, die mit einem ausgedruckten Bedingnis zurückgelassen werden, sofort nach dem Willen des Wohltäters zu verteilen sind, sonst zu Gunsten des Armeninstituts angelegt werden, 1787.02.03 (E

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/FHKA SUS Patente 323.09
Titel:Verordnung des oberösterreichischen Guberniums, dass die Legaten oder Geschenke, die mit einem ausgedruckten Bedingnis zurückgelassen werden, sofort nach dem Willen des Wohltäters zu verteilen sind, sonst zu Gunsten des Armeninstituts angelegt werden
Entstehungszeitraum:03.02.1787
Stufe:Einzelstück (Aktenstück, Bild, Karte, Urkunde)

Angaben zum Umfang

Umfang:fol. 1, ein gedrucktes Exemplar

Angaben zu Inhalt und Struktur

Sprache:Deutsch
Geographische Angaben:Innsbruck

Angaben zur Benutzung

Reproduktion vorhanden:Nicht vorhanden
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4197613
 

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