AT-OeStA/FHKA SUS Patente 330.15 Verordnung betreffend Paragraf 372 der allgemeinen Gerichtsordnung, dass im Falle, ein Zeuge verstirbt vor der Anhörung, nicht automatisch von einer Partei ein anderer Zeuge nominiert werden kann, 1787.09.13 (Einzelstück (Aktenstück, Bild, Karte, Urkunde))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/FHKA SUS Patente 330.15
Titel:Verordnung betreffend Paragraf 372 der allgemeinen Gerichtsordnung, dass im Falle, ein Zeuge verstirbt vor der Anhörung, nicht automatisch von einer Partei ein anderer Zeuge nominiert werden kann
Entstehungszeitraum:13.09.1787
Stufe:Einzelstück (Aktenstück, Bild, Karte, Urkunde)

Angaben zum Umfang

Umfang:fol. 1, ein handschriftliches und neun gedruckte Exemplare

Angaben zu Inhalt und Struktur

Sprache:Deutsch
Geographische Angaben:Wien

Angaben zur Benutzung

Reproduktion vorhanden:Nicht vorhanden
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1817
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4217593
 

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