AT-OeStA/FHKA SUS Patente 343.13 Verordnung des oberösterreichischen und des galizischen Landesguberniums aufgrund des Hofdekrets vom 11. August 1788, dass bei Gerichtsurteilen in die Frist von achtzehn Tagen, die für die Erbringung eines Beweises gesetzt wird, der Tag des Urteils mit eingerechnet

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/FHKA SUS Patente 343.13
Titel:Verordnung des oberösterreichischen und des galizischen Landesguberniums aufgrund des Hofdekrets vom 11. August 1788, dass bei Gerichtsurteilen in die Frist von achtzehn Tagen, die für die Erbringung eines Beweises gesetzt wird, der Tag des Urteils mit eingerechnet wird
Entstehungszeitraum:22.08.1788
Stufe:Einzelstück (Aktenstück, Bild, Karte, Urkunde)

Angaben zum Umfang

Umfang:fol. 1, siebengedruckte Exemplare

Angaben zu Inhalt und Struktur

Sprache:Deutsch, Polnisch
Geographische Angaben:Innsbruck und Lemberg

Angaben zur Benutzung

Reproduktion vorhanden:Nicht vorhanden
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1818
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4291751
 

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