AT-OeStA/FHKA SUS Patente 389.21 Vorschrift der mährisch-schlesischen Bankaladministration, nach welcher sich die zur Stempelung angestellten Beamten sowohl bei der Anlegung der Stempel als den übrigen ihnen zur Pflicht gewordenen Verrichtungen in Ansehung der einhebenden Taxgebühren und Verrechnu

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/FHKA SUS Patente 389.21
Titel:Vorschrift der mährisch-schlesischen Bankaladministration, nach welcher sich die zur Stempelung angestellten Beamten sowohl bei der Anlegung der Stempel als den übrigen ihnen zur Pflicht gewordenen Verrichtungen in Ansehung der einhebenden Taxgebühren und Verrechnung der zur Stempelung notwendigen Bei und Oblaten, dann der übrigen Requisiten zu benehmen haben
Entstehungszeitraum:24.01.1793
Stufe:Einzelstück (Aktenstück, Bild, Karte, Urkunde)

Angaben zum Umfang

Umfang:fol. 1-35, Libell, drei gedruckte Exemplare

Angaben zu Inhalt und Struktur

Sprache:Deutsch
Geographische Angaben:Brünn

Angaben zur Benutzung

Reproduktion vorhanden:Nicht vorhanden
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1823
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4488548
 

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