AT-OeStA/FHKA SUS Patente 517.03 Kurrende des Guberniums im Küstenlande zu Triest aufgrund des Dekrets der Zentralorganisierungshofkommission vom 14. Juni 1815, dass die abzugsfreie Ausfolgung eines Vermögens in fremden Staaten nur gegen Reversalien de observando reciproco stattfinden kann; das bi

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/FHKA SUS Patente 517.03
Titel:Kurrende des Guberniums im Küstenlande zu Triest aufgrund des Dekrets der Zentralorganisierungshofkommission vom 14. Juni 1815, dass die abzugsfreie Ausfolgung eines Vermögens in fremden Staaten nur gegen Reversalien de observando reciproco stattfinden kann; das bisher bestehende droit d'aubaine oder ius albinagii (Heimfallsrecht) wird mit 1. August 1815 aufgehoben
Entstehungszeitraum:06.07.1815
Stufe:Einzelstück (Aktenstück, Bild, Karte, Urkunde)

Angaben zum Umfang

Umfang:fol. 1, ein gedrucktes Exemplar

Angaben zu Inhalt und Struktur

Sprache:Deutsch, Italienisch
Geographische Angaben:Triest

Angaben zur Benutzung

Reproduktion vorhanden:Nicht vorhanden
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1845
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=5746669
 

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