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AT-OeStA/HHStA UR AUR 13770 Hans von Schönberg einigt sich mit dem Juden David Steuss zu Wien wegen einer Schuld von 910 Pfund Wiener Pfennige und der davon seit sieben Jahren ausständigen Zinsen in Höhe von 130 Pfund Wiener Pfennige, wofür er diesem die Feste Schönberg verpfändet hatte., 1380.07.
Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA UR AUR 13770 |
Titel: | Hans von Schönberg einigt sich mit dem Juden David Steuss zu Wien wegen einer Schuld von 910 Pfund Wiener Pfennige und der davon seit sieben Jahren ausständigen Zinsen in Höhe von 130 Pfund Wiener Pfennige, wofür er diesem die Feste Schönberg verpfändet hatte. |
Entstehungszeitraum: | 25.07.1380 |
Stufe: | Einzelstück (Aktenstück, Bild, Karte, Urkunde) |
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Angaben zum Kontext |
Provenienz: | Rep. 3; |
Archivalienart: | Urkunde |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Regest: | Hans von Schönberg erklärt, dass er dem Juden David Steuss (Daviden dem Stewzzen) aus Wien für seine Schuld, nämlich 900 Pfund Wiener Pfennig Hauptgut und 130 Pfund jährlicher Dienst, den er ihm davon geben sollte, ihm aber sieben Jahre versessen hat, also insgesamt 910 Pfund Wiener Pfennig [Dienst], sowie für die Zinsen, die auf Hauptgut und Dienst gehen, seine Feste Schönberg mit allem Zubehör zu Pfand gesetzt hatte, worüber David Steuss eine Urkunde hat. David hat ihm aus beschaidenhait und auf Bitten von Hans' Verwandtschaft die Summe bis auf 2300 Pfund Pfennig erlassen, wofür Hans ihm die Feste Schönberg, die sein Eigen ist, mit allem Zubehör versetzt hat und die wie folgt zurückgezahlt werden sollen: elf Pfund und 36 Pfennig Geld zu Neustift im Dorf zu Schönberg auf behausten Gütern mit 47 Holden, fünf Pfund 80 Pfennig Geld auf Überlend, den Weinzehent und Weingarten zu Neustift, der Holnstein heißt, den Weingarten zu Schönberg, der Goldberg heißt, die Fischweide, die zur Feste Schönberg gehört, 15 Tagwerk Wiese, die in dem Rückerswerd heißt und unter der Feste liegt, einen Baumgarten, eine Au und vier Joch Acker, die in dem Gumpelfeld heißt, den Werd und den Baumgarten, die Muelbeg heißen und an den Hausberg stoßen, den Maierhof gelegen ober Schönberg, 140 Joch Acker und 200 Joch Holz daselbst, das Haspan heißt, eine Wiese von sechs Tagwerk dort, die Cholwys heißt, 100 Joch Holz ober Schönberg, das Hochholz heißt, 600 Joch Holz vor dem Gföhler Wald, das Reinprechtsgrund heißt, 50 Tagwerk Wiesmahd gelegen auf demselben Holz, das Gericht zu Schönberg mit Stock und Galgen sowie die Freiung, die Mannschaft, die zur Feste gehört, den Maierhof zu See bei Schönberg, 70 Joch Acker und 12 Tagwerk Wiesmahd zu dem Maierhof, die Fischweide auf dem See, zweieinhalb Pfund Wiener Pfennig Geld auf behausten Gütern in dem Dorf zu See, vier Pfund Wiener Pfennig Geld auf behausten Gütern mit 26 Holden zu Gobelsburg, Haindorf, Grafendorf, Kammern und Falkenberg, ein Pfund Geld daselbst auf Überlend, sechs Pfund Wiener Pfennig auf behausten Gütern mit 30 Holden zu Etsdorf, zweieinhalb Pfund Geld auf Überlend und das halbe Gericht (das gericht halbes) zu Etsdorf mit Stock und Galgen sowie alles Zubehör zur Feste Schönberg und den obengenannten Gütern. Dies ist alles sein von seinen Vorfahren ererbtes Eigen, bis auf die Gerichte und die Fischweiden, die Lehen Herzog Albrechts [III.] von Österreich sind, mit dessen Handen er diese dem Juden versetzt hat. Folgende Bedingungen werden vereinbart: Hans soll um die 2300 Pfund Frist haben, solange er lebt, und auch die Feste mit Zubehör zu seinen Lebzeiten nützen können. Weder David Steuss noch seine Erben sollen von ihm die Rückzahlung fordern noch Dienst, Gesuch oder Schaden darauf rechnen, Hans kann aber die Feste um die 2300 Pfund jederzeit zurücklösen. Will er nur einen Teil der Schuld bezahlen, soll David |
| Steuss das ab einer Höhe von 100 Pfund auch annehmen und ihm über jede Teilzahlung eine Urkunde geben; bei Bezahlung der Gesamtschuld soll die Feste wieder ausgelöst sein. Während Hans die Schuld noch nicht gänzlich bezahlt hat, soll er dennoch die Feste und Güter ungehindert innehaben. Falls Hans zu Lebzeiten die Feste und Güter nicht zur Gänze auslöst, sollen seine Kinder nach seinem Tod bezüglich der Restsumme vier Jahre Frist haben, wobei weder Dienst noch Gesuch oder Schaden anfallen. Innerhalb der vier Jahre sollen seine Kinder jederzeit das Recht haben, die Feste auszulösen; die Juden sollen eine Rückzahlung der Restschulden durch die Kindern innerhalb der vier Jahre nicht ablehnen. Sollte Hans keine Kinder hinterlassen oder diese die Feste nicht innerhalb der vier Jahre auslösen wollen, soll nur sein Oheim Heinrich von Rauhenstein das Recht haben, Feste und Güter innerhalb dieser vier Jahre zu den selben Bedingungen von den Juden zu lösen; tut er dies, so sollen diese mit allen Rechten und allem Zubehör in sein rechtes Kaufgut übergehen, auf das keiner von Hans' Erben oder Verwandten weiteren Anspruch erheben kann. Werden Feste und Güter weder von Hans zu seinen Lebzeiten noch innerhalb der vier Jahre von seinen Kindern oder von Heinrich von Rauhenstein ausgelöst, so sind sie am Tag nach dem Ablauf der vier Jahre den Juden zu rechtem Kaufgut verfallen, auf das keiner von Hans' Erben oder Verwandten weiteren Anspruch erheben kann. Sollte aber Heinrich von Rauhenstein vor Hans sterben, dieser keine Kinder haben und Feste und Güter vor seinem Tod nicht auslösen, sollen diese den Juden bei seinem Tod zu rechtem Kaufgut verfallen sein, auf das keiner von Hans' Erben oder Verwandten weiteren Anspruch erheben kann. Hans hat David Steuss und dessen Erben versprochen, stets mit deren Einverständnis einen Burggrafen auf Schönberg zu setzen, dessen jeweilige Einsetzung ebenfalls mit Davids Zustimmung geschehen soll; jeder Burggraf soll bei seiner Einsetzung David Steuss versprechen, dass er auf dessen Aufforderung die Feste an diesen oder an jeden, für den David Steuss es nach Hans' Tod verlangt, übergeben wird (warttund sein und in die inantwurtten), falls die Feste nicht ausgelöst worden ist. Weiters verspricht Hans von Schönberg David Steuss für sich und seine Kinder, sich weder an den Hof noch an einen Gewaltträger oder an jemand anderen zu wenden, um keinen Frei-, Töt- oder Gegenbrief einzukommen und sich auch in keiner anderen Form zu weigern, sondern sich an die Bedingungen zu halten. Sollten sie doch einen Frei-, Töt-, Gegen- oder anderen Brief gegen die Juden vorbringen, der diesen in Bezug auf die Schuldsumme oder die Abmachungen schaden würde und gegen ihren Willen erlangt wurde, bevor die Juden die 2300 Pfund Pfennig erhalten haben, sollen diese Briefe ungültig sein. Hans und seine Erben übernehmen gemäß Eigen-, Lehensund Landrecht zu Österreich den Schirm über das Geschäft; sollten gegen die Feste und Güter von anderer Seite rechtmäßige Ansprüche erhoben werden, versprechen sie, den Juden allen Schaden abzugelten, wofür Hans all sein Gut als Sicherheit setzt. Siegel Hans' von Schönberg, Heinrichs von Rauhenstein, Heinrichs von Wallsee-Enns, Ortliebs von Winkel bei der Donau, Weichards von Winkel, Heinrichs von Winkel, Jörgs von Wallsee-Linz und Heinrichs von Hakenberg, seiner Oheime, und seines Schwagers Ulrich von Ebersdorf angekündigt. |
| Anna, Hans' Ehefrau, erklärt, dass sie David Steuss und dessen Erben für die obengenannte Summe zusammen mit der Feste und deren Zubehör alles das, was sie von dem Oheim ihres Ehemannes, dem Ehrenfelser, hatte, wie es zwei Urkunden bestätigen, und was nach diesen Behabbriefen zu Feste und Zubehör gehört, verpfändet hat. Die beiden Urkunden hat sie Heinrich von Rauhenstein übergeben, der sie zu ihrer, ihrer Erben und der Juden Handen innehaben und bei Bedarf sowohl ihnen als auch den Juden (baydenthalben) aushändigen soll, auch damit sich die Juden nach Hans' Tod, falls die Feste nicht ausgelöst wurde, mit diesen Urkunden gegen Ansprüche des Ehrenfelsers und dessen Erben verteidigen (retten) können. Ausgenommen von der Verpfändung an die Juden sind der Getreidezehent um Eggenburg in der Eggenburger Pfarre, die vier Joch Weingarten zu Schönberg, der Holde daselbst und die vier Pfund Geld zu Weinzierl, wie es auch in den Behabbriefen steht, die sie für sich und ihre Erben behalten hat. Aufgrund von Siegelkarenz verbindet sich Anna unter den Siegeln ihres Ehemannes Hans von Schönberg und ihres Bruders Ulrich von Ebersdorf. (Brugger/Wiedl) |
Aussteller: | Hartneid von Poysdorf |
Empfänger/Vertragspartner: | Heinrich von Rauhenstein |
Ort: | s.l. |
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Angaben zur Benutzung |
Reproduktion vorhanden: | Digitale Aufnahme |
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Angaben zu verwandtem Material |
Veröffentlichungen: | Brugger/Wiedl, Regesten zur Geschichte der Juden in Österreich im Mittelalter, Bd. 3, S. 314-316, Nr. 1667 |
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Behältnisse |
Anzahl: | 1 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1410 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=5749301 |
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