AT-OeStA/AdR Vk BMfV 2Rep Ro Rohrleitungen 2. Republik, 1964-1985 (Teilbestand)

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/AdR Vk BMfV 2Rep Ro
Titel:Rohrleitungen 2. Republik
Entstehungszeitraum:1964 - 1985
Stufe:Teilbestand
Frühere Signaturen:AT-OeStA/AdR Vk BMfV Ro
10R107/2

Angaben zum Umfang

Archivalienart:Akten

Angaben zum Kontext

Aktenbildner-/Provenienzname:Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau 1964-1966; Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie 1966-1973; Bundesministerium für Verkehr 1973-1979; Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr 1979-1984; Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr 1985;
Verwaltungsgeschichte:Die nach dem 2. Weltkrieg einsetzende rasche Entwicklung im Ausbau von Rohrleitungen für Erdöl und Erdgas im europäischen Raum hatte auch für Österreich Probleme aufgeworfen.

In Österreich waren nach der geltenden Rechtslage Rohrleitungen für Erdöl und Erdgas, die im Zusammenhang mit einem dem Bitumengesetz unterliegenden Unternehmen betrieben wurden, der Regelung durch die bergrechtlichen Vorschriften unterworfen. Der gewerbsmäßige Betrieb anderer Rohrleitungen für Erdöl und Erdgas oder von Rohrleitungen für Erdölprodukte unterlag dem Anwendungsbereich der Gewerbeordnung. Da diese Tätigkeiten nicht in den Berechtigungsumfang eines gebundenen, handwerksmäßigen oder konzessionierten Gewerbes fielen, waren sie als freie Gewerbe zu behandeln, die bei Zutreffen der im Gesetz aufgestellten Voraussetzungen aufgrund einer Anmeldung bei der Gewerbebehörde ausgeübt werden durften.

Die Errichtung einer Betriebsanlage benötigte unter der Voraussetzung des § 25 der Gewerbeordnung eine Genehmigung nach den Bestimmungen des III. Hauptstückes der Gewerbeordnung aus dem Jahr 1907 (RGBl. Nr. 199/1907).

Auch das Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 26. September 1925, bestimmte, dass die Regelung des gewerbsmäßigen Betriebes von Rohrleitungen für Erdöl und Erdölprodukte, die nicht den bergrechtlichen Vorschriften unterlagen, als eine Angelegenheit des Gewerbes und der Industrie zu behandeln war (BGBl. Nr. 367/1925, Art. 10, 1, 8).

Auf den gewerbsmäßigen Betrieb von Rohrleitungen für Gas fanden neben den einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung auch die Vorschriften des deutschen Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I, S.1451/1935, GBl. für Österreich Nr. 156/1939) und die dazu ergangenen Durchführungsverordnungen Anwendung, die gemäß § 2 des Rechts-Überleitungsgesetzes (StGBl. Nr. 6/1945) als bundesrechtliche Vorschriften in Geltung standen.

Im Bundesgesetz über die Besorgung der obersten Geschäfte der Bundesverwaltung (BGBl. Nr. 120/1946) wurden die Agenden, die dem Bundesministerium für Verkehr aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Industrie, Gewerbe, Handel und Verkehr zugewiesen wurden, taxativ aufgezählt. Von den Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie sind nur die Angelegenheiten des Personenkraftfahrlinienwesens dem Bundesministerium für Verkehr übertragen worden.

Daher standen dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau die Vorbereitung der legislativen Maßnahmen und die führende Vollziehung hinsichtlich aller übrigen Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, demnach auch eines künftigen Rohrleitungsgesetzes, zu (AdR, BMfHuW, Zl. 140.159/1965, Sig. 421; AdR, BMfHuW, Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, Zl. 143.760/1967, Sig. 311).

Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau, das ab 25. Mai 1966 die Bezeichnung Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie erhielt (BGBl. Nr. 70/1966), war seit Jahren bemüht, eine gesetzliche Neuregelung herbeizuführen, die eine hinreichende Handhabe für die erforderliche Einflussnahme des Staates auf die Errichtung und den Betrieb von Rohrleitungen - insbesondere auch aus wirtschaftspolitischen Gesichtspunkten - schaffen sollte.
Auch das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft erachtete sich als zuständige Behörde für diese Angelegenheiten, da ihm die Angelegenheiten des Güterfernverkehrs, worunter Güterbeförderungen in Entfernungen von mehr als 65 Kilometer zu verstehen sind, zustanden. Außerdem sah man es als eine unzumutbare Konkurrenzierung bestehender Verkehrsträger und vor allem der Österreichischen Bundesbahnen. Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft meinte, dass man in der Regelung des Rohrleitungsverkehrs nicht vom gewerblichen Standpunkt ausgehen dürfe, sondern in erster Linie die Transportfunktion dieses neuen Verkehrsmittels und ihre Koordination mit den übrigen Transportarten in Betracht zu ziehen habe (AdR, BMfV/Präs, Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, Zl. 13.302/1963, liegt bei: GrdZl. 5.469/1963, 2f).

Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau, das nachfolgende Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie aber auch das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft arbeiteten ab 1960 an einem Rohrleitungsgesetz, das zwar verschiedene Begutachtungsphasen durchlaufen hatte und auch schon im Ministerrat behandelt worden war, aber nie Gesetzeskraft erlangte.

Durch das Bundesministeriengesetz vom 11. Juli 1973 (BGBl. Nr. 389/1973), das die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtungen der Bundesministerien neu festlegte, gingen wegen der zunehmenden verkehrswirtschaftlichen Bedeutung die Kompetenzen der gewerblichen Beförderung von Gütern in Rohrleitungen (mit Ausnahme von Wasserleitungen) auf das Bundesministerium für Verkehr über.

Erst im Jahr 1975 wurde die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in Rohrleitungen durch das Rohrleitungsgesetz vom 3. Juli 1975, das am 1. Jänner 1976 in Kraft trat, geregelt (BGBl. Nr. 411/1975).

Die Erlaubnis für den Bau und den Betrieb der in Österreich in den Jahren 1964 bis 1972 bereits errichteten Rohrleitungen, der Adria-Wien-Pipeline von Würmlach nach Schwechat, der Transalpinen-Ölleitung von Kufstein bis zum Plöckenpass und der Trans-Austria-Gasleitung von der Grenze Österreich/Tschechien bis zur Grenze Österreich/Italien bei Arnoldstein, wurde noch aufgrund der §§ 25, 26 und 30 der Gewerbeordnung aus dem Jahr 1907 (RGBl. Nr. 199/1907) erteilt.
Archivierungsgeschichte:Das Bundesministerium für Verkehr übergab im Zeitraum von 1974 bis 1985 dem ehemaligen Verkehrsarchiv die Akten und Pläne dieser Rohrleitungen, die bei der im Juni 1988 erfolgten Übersiedlung des Verkehrsarchivs in das Zentralgebäude in der Nottendorfer Gasse vom Archiv der Republik übernommen wurden.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Inhalt:Adria-Wien-Pipeline; Alarmpläne; Baubewilligungen; Bauüberwachung; Betriebsanlagen; Betriebsbewilligungen; Betriebsvorschriften; Geologische Aufnahmen; Gewerberechtliche Unterlagen; Maschinentechnische Gutachten; Pläne; Sicherheitsvorschriften; Technische Bauentwürfe; Südost-Leitung; Transalpine-Ölleitung; Trans-Austria-Gasleitung; Trassenführung; Verdichterstationen; Wartungsstationen; Wartungsvorschriften; wasserrechtliche Bewilligungen
Bewertung und Kassation:Dieser Bestand stellt sicher keine komplette Sammlung aller Rohrleitungsanlagen in Österreich dar.
Ordnung und Klassifikation:In den ersten 47 Kartons befinden sich die Vor- und Ergänzungsakten des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau und des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie sowie Akten der Landesregierungen mit Projekt- und Planunterlagen der Rohrleitungsgesellschaften aus den Jahren 1964 bis 1973, geordnet nach den ersten drei genannten Rohrleitungssystemen. In den folgenden Kartons werden die Einreichpläne der Baufirmen und die aufgrund von Aktenvorschreibungen des Bundesministeriums für Verkehr archivierten Pläne von 1974 bis 1985 verwahrt, die analog der Pläne des Eisenbahnwesens mit einer Archivzahl versehen wurden. Zuerst wurden diese Pläne gesondert gelagert, im Jahr 1985 aber mit den oben erwähnten Akten zu einem Bestand zusammengereiht. Hierbei erhielten alle Planmappen eine laufende Nummer, unter der diese auch jetzt in den Kartons abgelegt sind.

Von der Südost-Leitung von Weitendorf nach Spielfeld sind nur Planungs- und Projektunterlagen aus dem Jahr 1985 vorhanden, die im letzten Karton verwahrt werden.

Ein Verzeichnis der Akten und Planunterlagen ist vorhanden.

Angaben zur Benutzung

Zugangsbestimmungen:Der Bestand ist gemäß Bundesarchivgesetz (BGBl. I/162/1999) und der Benutzerordnung des Österreichischen Staatsarchivs in der jeweils gültigen Fassung zugänglich.
Sprache:Deutsch
Findhilfsmittel:Aktenverzeichnis (bei der Referentin)

Angaben zu verwandtem Material

Verwandtes Material:Rohrleitungsakten des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau bzw. des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie befinden sich auch in der Bestandsbereich Handel/Wirtschaft/Bauten.
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.2015
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=5892
 

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