Angaben zur Identifikation |
| Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia OR 453-2 |
| Titel: | Joseph Hirsch contra Reppel und Nordhausen; Appellation und Nullitätsklage |
| Entstehungszeitraum: | 1768 - 1769 |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
| Kläger/Antragsteller/Betreff: | Joseph Hirsch, königlich preußischer Schutzjude zu Ellrich |
| Beklagter/Antragsgegner: | Reppel, Johann Wilhelm, Senator, und Nordhausen, wildische Ratsregierung |
| Gegenstand - zeitgenössische Formulierung: | appellationis et nullitatis |
| Gegenstand - Beschreibung: | Am 22. Dezember 1764 hatte Joseph Hirsch dem Nordhausener Ratsherren Joseph Wilhelm Reppel auf Verlangen und im versprochenen Austausch gegen Louis d’or 500 Reichstaler in Silbergeld zugesandt und ihm am Folgetag noch einmal 195 Reichstaler persönlich zugestellt. Reppel habe Hirsch daraufhin 95 Reichstaler in bar zurückgezahlt und ihm auf die verbliebenen 700 Reichstaler am 26. Dezember einen Schuldschein ausgestellt. Dieser Schein jedoch sei durch den Neffen des Ratsherren, da Hirsch dessen Haus verließ, manipuliert und ungültig gemacht worden, was dem Supplikanten erst aufgefallen sei, da er ihn im Gasthaus zur Tanne einlösen wollte. Hirsch habe sich nun bei Reppel beschwert, sei von diesem aber aus dem Hause gewiesen worden. Hirsch habe die Angelegenheit daraufhin dem Ellricher Rat angezeigt, welcher die Sache der preußischen Regierung in Halberstadt zur Entscheidung übergeben habe. Diese jedoch habe keine solche fällen wollen, da Reppel Ratsherr der Reichsstadt Nordhausen war. Stattdessen sei dem Nordhausener Rat am 20. Mai 1766 eine Aufforderung zugestellt worden, den Fall zu bearbeiten. Reppel sei per Dekret befohlen worden, seine Schulden binnen vierzehn Tagen zu begleichen. Dieser habe jedoch wiederholt Bitten um Fristverlängerung vorgebracht. Da ihm eine solche eingeräumt worden, dann aber überschritten worden sei, habe sich Hirsch am 3. November 1766 wiederum an den Rat gewandt, der Reppel am 17. November befohlen habe, seine Schuld binnen 14 Tagen zu begleichen. Eine weitere Aufforderung sei am 9. Februar 1767 erfolgt. Reppel sei es jedoch weiterhin gelungen, die Angelegenheit zu verschleppen, indem er gegen Hirsch eine Forderung zur Zahlung einer Kaution in Höhe 2.000 Reichstaler erhoben habe. Der Rat habe daraufhin eine auswärtige Juristenfakultät um Meinung in dieser Sache gebeten, auf deren Empfehlung hin er am 17. November 1767 Reppels Kautionsforderung zurückgewiesen habe. Wieder habe dieser eine vierzehntägige Rückzahlungsfrist erhalten, für die ihm eine Fristverlängerung von vier Monaten gewährt worden sei. Eine Ungehorsamsbeschuldigung seitens Hirsch sei ins Leere gelaufen, da das Regiment unterdessen gewechselt und der neue ‚Langische und Wildische‘ Rat, dem auch Reppel angehört hatte, gegen Hirsch eine erneute Kautionsforderung in Höhe von 500 Reichstalern erhoben habe. Hirsch wandte sich daraufhin am 27. Januar an den Reichshofrat, um diesen Beschluss aufheben zu lassen. |
| Bemerkungen: | Die Verzeichnungsdaten wurden von Mitarbeitenden des Projekts "Die jüdischen Betreffe des Reichshofrats" zur Verfügung gestellt. |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
| Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
| Schutzfristende: | 31.12.1799 |
| Erforderliche Bewilligung: | Keine |
| Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
| Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
| URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=2123602 |
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