AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 49-9 Müller contra Müller; Streit zwischen Eheleuten um einen als Kaution überlassenen Kaufbrief eines Hauses in Augsburg, 1709-1712 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 49-9
Titel:Müller contra Müller; Streit zwischen Eheleuten um einen als Kaution überlassenen Kaufbrief eines Hauses in Augsburg
Entstehungszeitraum:1709 - 1712
Frühere Signaturen:Fasz. 50, Nr. 7
Darin:Ehevertrag zwischen Anton Müller und Anna Maria Heimb, 1694 01 09 (Abschr.), fol. 72r-74r. Urkunde über die von Anton und Anna Maria Müller geleisteten Kautionen für die Kommission in Sachen Heimb gegen Fugger, 1701 09 06 (Abschr.), fol. 81r-85v; Notariatsinstrument.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Müller, Anton, Warensensal in Augsburg
Beklagter/Antragsgegner:Müller, Anna Maria, Ehefrau Anton Müllers und Tochter Jakob Heimbs, zusammen mit dessen übrigen Erben
RHR-Agenten:Kläger: Heunisch, Adam Ignaz von - Beklagte: Hörnigk, Johann Moritz von
Gegenstand - Beschreibung:Müller trägt vor und führt in späteren Eingaben weiter aus, er und seine Frau Anna Maria hätten einer in Sachen des Streits seines Schwiegervaters Jakob Heimb mit den Fuggern tätigen kaiserlichen Kommission eine sehr hohe Kaution stellen müssen, darunter auch den Kaufbrief des im sogenannten Kappenegg gelegenen Augsburger Hauses Heimbs von 1666 05 20. Diesen Kaufbrief habe er, Müller, im Jahre 1701 mit seinem eigenen Geld von dem Kaufmann Johann Hosennestel, an dem der Kaufbrief versetzt gewesen sei, für 4.847 Gulden zurückgekauft. Er zeigt den Tod seines Schwiegervaters Heimb an und bittet, auch im Namen seiner Frau, der Kommission zu befehlen, ihm den Kaufbrief zurückzugeben. Das wird gewährt, wogegen - unterstützt von anderen Erben Heimbs - Müllers Ehefrau Anna Maria protestiert. Das Haus gehöre zu ihrem Paraphernal- und mütterlichen Erbe. Ihr Mann handle keinesfalls in ihrem Namen. Der Kaufbrief müsse ihr zufallen. Müller verweist dagegen auf den 1694 geschlossenen Ehevertrag, der ihm sehr wohl den Zugriff auf das Dotalgut seiner Frau gestatte. Diese bestreitet daraufhin die Gültigkeit des Ehevertrags, der ohne Zustimmung ihres Vaters zustande gekommen sei, und beantragt eine Kommission ad perpetuam rei memoriam. Die mit der Untersuchung und Entscheidung beauftragte Stadt Augsburg erklärt aber, dass Anna Maria schon mehrfach vergeblich versucht habe, den Ehevertrag annullieren zu lassen, der gültig sei, und händigt Müller den zwischenzeitlich ihrer Obhut anvertrauten Kaufbrief aus. Die Klägerpartei protestiert gegen diese “lite pendente” vorgenommene Handlung und bittet zu veranlassen, dass die Kaufurkunde wieder der Stadt Augsburg zur Aufbewahrung übergeben wird, bis der Streit entschieden sei. Ihr wird bedeutet, dass sie entweder in Augsburg weitere Rechtsmittel einlegen oder die Zuständigkeit des Reichshofrats besser begründen soll.
Entscheidungen:Befehl an den Abt von Sankt Ulrich und Afra in Augsburg, Müller den Kaufbrief auszuhändigen, jedoch eine Abschrift bei den Akten zu behalten, 1709 01 22 (Konz.), fol. 3r, ferner (Abschr.), fol. 79r-80v; Befehl an die Stadt Augsburg, ein Examen ad perpetuam rei memoriam durchzuführen, dann zu entscheiden und innerhalb von zwei Monaten darüber zu berichten, 1710 02 25 (Konz.), fol. 30r.
Umfang:Fol. 1-185
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3286745
 

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