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AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 52-2 Hering contra Harsch; Appellation gegen ein Urteil des Nürnberger Stadtgerichts in Kauf- und Schuldangelegenheit betr. das Wirtshaus unter dem “Innern Lauffer Thurm” (Laufertorturm), 1709-1710 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Archivplan-Kontext |
AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 52 Herwartt, Hering, Herzberg, Herberstein, Hertzberg, Heybach, Hermann, Heilbronn, Eiselin, Molitor, Stumpf, Gienger, 1546-1710 (Karton (Faszikel))
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Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 52-2 |
Titel: | Hering contra Harsch; Appellation gegen ein Urteil des Nürnberger Stadtgerichts in Kauf- und Schuldangelegenheit betr. das Wirtshaus unter dem “Innern Lauffer Thurm” (Laufertorturm) |
Entstehungszeitraum: | 1709 - 1710 |
Frühere Signaturen: | Fasz. 51, Nr. 17 |
Darin: | Urteil des Nürnberger Stadtgerichts, 1708 11 28 (Abschr.), fol. 8r; Notariatsinstrumente. |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Hering, Johann, Wirt und Garkoch zu Nürnberg, und Hering, Ewa, seine Frau |
Beklagter/Antragsgegner: | Harsch, Wolf Sebastian, Wirt Zum Goldenen Greifen in Nürnberg |
RHR-Agenten: | Hering: Klerff, Friedrich von |
Gegenstand - Beschreibung: | Die Eheleute führen aus, das Urteil verpflichte sie, ihr Gasthaus Harsch zu überlassen. Harsch habe vor einigen Jahren, als sie von Fräulein von Waldeck wegen einer auf ihrem Wirtshaus lastenden Hypothek von 700 Gulden verklagt worden seien und die Exekution gedroht habe, Ewa Hering in Abwesenheit ihres Mannes angeboten, das Haus “pro forma und nur zum Schein” für 2.400 Gulden zu kaufen, damit Waldeck ihre Forderungen nicht weiter verfolgen und Harschens eigene, nachrangige Schuldforderung ihnen gegenüber in Höhe von 600 Gulden nicht verfallen würde. Harsch habe versichert, dass sie ihr Haus jederzeit zu dem Verkaufspreis zuzüglich der zwischenzeitlich anfallenden Baukosten zurückkaufen könnten. Harschens Bedingung sei allerdings gewesen, dass jene Personalschuld von 600 Gulden, die Johann Hering bei ihm habe, in eine “pfandmäßige” zinsbare Obligation umgewandelt würde, bei der fingiert sein sollte, dass sie 1692 ausgestellt worden wäre. Gleich nachdem Ewa Hering im Jahr 1700 diesen Bedingungen zugestimmt habe, habe Harsch begonnen, die vermeintlich seit 1692 aufgelaufenen Zinsen aus der Obligation in Höhe von 129 Gulden zu fordern und auch erhalten. Insgesamt sei ihnen durch diesen von Harsch erschlichenen Handel ein Schaden von mehr als 1.600 Gulden entstanden, hauptsächlich weil Harsch zu wenig für ihr Wirtshaus bezahlt habe. Dagegen bestätigt die Stadt Nürnberg die Rechtmäßigkeit des Kaufes; der von Harsch bezahlte Kaufpreis sei angemessen gewesen. Sie bittet, auch mit Blick auf den im Nürnberger Privilegium de non appellando festgelegten Mindeststreitwert von 600 Reichstalern, die Appellanten abzuweisen. |
Entscheidungen: | Wenn Appellanten die Streitsumme besser erläutern, folgt weiterer Bescheid, 1709 10 22 (Verm.), fol. 30v; Bitte um Eröffnung eines Appellationsverfahrens wird abgeschlagen, 1710 10 09 (Verm.), fol. 70v; es bleibt bei dem Beschluss, 1710 10 31 (Verm.), fol. 74v. |
Umfang: | Fol. 1-76 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3286768 |
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