AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 52-26 Heilbronn, Karmeliter contra Heilbronn, Stadt; Streit um städtisches Messgeld bei Getreideverkauf der Karmeliter, 1687-1694 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 52-26
Titel:Heilbronn, Karmeliter contra Heilbronn, Stadt; Streit um städtisches Messgeld bei Getreideverkauf der Karmeliter
Entstehungszeitraum:1687 - 1694
Frühere Signaturen:Fasz. 53, Nr. 17
Darin:Vergleich des Klarissenklosters mit dem Rat wegen “Boden- und Meßgeld, auch eines bewilligten Brennoffens”, 1595 02 18 (Abschr.), fol. 120rv. Notariatsinstrument.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Heilbronn, Karmeliter
Beklagter/Antragsgegner:Heilbronn, Stadt
RHR-Agenten:Heilbronn, Karmeliter: Dietrich, Johann Adam (Vollmacht, 1687 08 05, Ausf., fol. 92r-93v) Heilbronn, Stadt: Schrimpf, Jonas (Vollmacht, 1688 06 11/21, gedr. Ausf., fol. 52rv u. a.)
Gegenstand - Beschreibung:Der Prior des Karmeliterhauses in Heilbronn trägt vor, die Stadt ziehe das von den Karmelitern beim Verkauf des Getreides nach altem Herkommen in ihrem Haus erhobene Messgeld zusätzlich noch einmal ein. Das verteuere ihr Getreide, halte die Käufer fern und gefährde somit das Einkommen der Heilbronner Karmeliter. Die Stadt entgegnet, sie unterhalte ein Kornhaus, in welchem seit je her aller Getreidehandel in Heilbronn abgewickelt werden müsse. Von jedem Malter Getreide müssten die Verkäufer zwei Krüge Standgeld und die Käufer einen Krug Messgeld bezahlen. Diese Abgaben dienten zum einen dem Unterhalt des Hauses, zum anderen der Entlohnung der beiden dort tätigen Fruchtmeister sowie des Wächters. Zwar sei gelegentlich Bürgern erlaubt worden, Getreide in ihrem eigenen Haus zu verkaufen. Doch seien in diesen Fällen ausnahmslos die Messgelder an die Stadt bezahlt worden. Die gesamte Wirtschaftsführung des 1632 zerstörten Karmeliterklosters zur Nessel habe in den Händen städtischer Pfleger gelegen, die für das Getreide der Karmeliter selbstverständlich auch das städtische Messgeld bezahlt hätten. Die Vogtei und städtische Administration über das Kloster sei auf das nun allein noch bestehende Karmeliterhaus übergegangen und damit auch die städtische Kontrolle der karmelitischen Wirtschaftsführung. Erst vor wenigen Jahren hätten die Karmeliter damit begonnen, eigenmächtig ihr Getreide zu verkaufen und zum Nachteil des städtischen Kornhauses das Messgeld dafür selbst eingezogen. Die Stadt habe deshalb zu Recht verfügt, dass jeder Käufer des Getreides der Karmeliter das Messgeld dafür an die städtische Steuerstube entrichten müsse. Das Recht, öffentliche Gelder einzuziehen, hätten die Karmeliter nicht. Diese wiederum erklären u. a., sie hätten seit 1632 ihr überschüssiges Korn selbst verkauft, dabei auch selbst vermessen und somit der Dienste der städtischen Messer nicht bedurft. Im übrigen seien sie als privilegiertes Haus eines geistlichen Ordens der Stadt ebenso wenig eine Messgeldabgabe schuldig wie die anderen “loca exempta et pivilegiata” in Heilbronn, nämlich das Deutschordenshaus, das Klarissenkloster, der Württembergische Hof und der Hof des Zisterzienserklosters Schöntal.
Entscheidungen:Die Stadt soll die Karmeliter klaglos stellen oder innerhalb von zwei Monaten berichten und bis zur Entscheidung der Sache nichts von den Karmeliter fordern, 1687 03 04 (Konz.), fol. 8rv.
Umfang:Fol. 1-161
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3286792
 

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