AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 53-19 Hauser contra Essen, Äbtissin Anna Salome; Klage wegen ausgelegter Prozesskosten und rückständiger Vergütung des verstorbenen Reichshofratsagenten Johann Bernhard Hauser, 1683-1687 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 53-19
Titel:Hauser contra Essen, Äbtissin Anna Salome; Klage wegen ausgelegter Prozesskosten und rückständiger Vergütung des verstorbenen Reichshofratsagenten Johann Bernhard Hauser
Entstehungszeitraum:1683 - 1687
Frühere Signaturen:Fasz. 54, Nr. 11
Darin:Rechnung Hausers für Essen, 1678, fol. 3rv.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hauser, Anna Katharina, geb. Alber, Witwe von Hauser, Johann Bernhard, Reichshofratsagent
Beklagter/Antragsgegner:Essen, Äbtissin Anna Salome
RHR-Agenten:Hauser: Lessenich, Johann Ludwig Essen: Nipho, Matthias Ignaz
Gegenstand - Beschreibung:Die Witwe fordert von der Äbtissin, die schon mehrmals ermahnt worden sei, einen detailliert aufgeschlüsselten Betrag der seit 1663 aufgelaufenen Rückstände in Höhe von 1.351 Gulden. Erst nachdem drei Reskripte erlassen und der Abt von Werden für den Weigerungsfall mit der Exekution beauftragt worden ist, äußert sich die Äbtissin. Der Betrag sei zu hoch, viele Posten seien nicht belegt. Die Klägerin, die 1679 einen Vergleich strickt abgelehnt habe, stelle etwa Vergütung für Jahre in Rechnung, in denen deren Ehemann nicht für das Essenener Kloster tätig gewesen sei. Sie bittet, der Klägerin zu befehlen, eine solide berechnete und ordentlich belegte Aufteilung einzureichen, und den Exekutionsauftrag zu suspendieren oder die Klägerin zu einem gütlichen Vergleich anzuhalten. Die Witwe erwidert, die Rechnung spreche für sich selbst, und erläutert die ausgelegten Prozesskosten (Gebühren für Protokollextrakte an den Sekretär, für Abschriften aus der Registratur, dem Taxamt und der Kanzlei, für Insinuationsurkunden an den Reichshofratstürhüter, Porto). Nachdem Hauser zwei weitere Befehle erwirkt hat und die Exekution droht, meldet die Äbtissin, sie werde den bereits mit der Klägerin vereinbarten gütlichen Vergleich in Kürze vollziehen.
Entscheidungen:Befehl an die Äbtissin, zu zahlen oder zu berichten, 1683 02 26 (Konz.), fol. 5rv, ferner (Abschr.), fol. 8r; Zahlungsbefehl, 1684 02 08 (Konz.), fol. 11rv, ferner (Abschr.), fol. 14rv; an die Äbtissin: Falls sie die Witwe nicht innerhalb von zwei Monaten klaglos stellt, wird der Abt von Werden mit der Exekution beauftragt, 1684 08 05 (Konz.), fol. 17rv, ferner (Abschr.), fol. 20rv; an den Abt von Werden: Falls die Beklagte die Klägerin nicht innerhalb von zwei Monaten klaglos stellt, soll er exekutieren, 1685 05 10 (Konz.), fol. 23rv; Befehl an die Äbtissin, die Klägerin in Güte klaglos zu stellen; dadurch könne sie einen längeren Prozess vermeiden, 1686 08 09 (Verm.), fol. 32vr; Dass. "sub comminatione realis executionis", 1686 11 04 (Verm.), fol. 36v.
Umfang:Fol. 1-39
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3286812
 

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