AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 55-4 Hentze contra Kühn; Appellation gegen ein 1681 vom Stadtgericht Nürnberg in einem Streit um Handel mit Schießpulver und Schadensersatz bei einer Explosion gefälltes Urteil, 1681-1683 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 55-4
Titel:Hentze contra Kühn; Appellation gegen ein 1681 vom Stadtgericht Nürnberg in einem Streit um Handel mit Schießpulver und Schadensersatz bei einer Explosion gefälltes Urteil
Entstehungszeitraum:1681 - 1683
Frühere Signaturen:Fasz. 56, Nr. 4
Darin:Urteil des Nürnberger Stadtgerichts, 1681 04 13 (Abschr.), fol. 16v (u. a.); Appellationsinstrument, 1681 04 19 (Ausf.), fol. 3r-5v, 11v, ferner (Abschr.), fol. 426v-434v; Akten der Vorinstanz, umfangreiche Handschrift, 1681, fol. 91r-540v, darin u. a.: Vertrag zwischen Georg Wilhelm Hentze und Kühn über die Lieferung von 300 Zentner Schießpulver, 1674 09 03 (Abschr.), fol. 113v-114v; Schadensbilanz 1676 (8.640 Gulden), fol. 117v-119r; Fragenkataloge und Zeugenverhöre 1679, fol. 201v-260r; Friedrichs III. Gerichtsprivileg für die Stadt Frankfurt, 1442 07 27, fol. 476v-494r, darin inseriert: dergl. Privilegien von Ludwig dem Bayern, 1329 06 23 (fol. 477v-479r), Karl IV., 1353 12 13 (fol. 479r-481r) und 1366 12 04 (fol. 481r-483v), ferner eine Urkunde Graf Johanns von Spanheim, 1392, fol. 484r-490v, darin inseriert: eine Urkunde Erzbischof Konrads von Mainz, 1391 12 10, fol. 484v-488r, darin: Urkunden Albrechts I., 1299 02 13 (fol. 485rv), Rudolfs von Habsburg, 1291 06 30 (fol. 486rv), Karls IV., 1349 11 05 (fol. 487r-488r); Notariatsinstrumente.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hentze, Margareta Felicitas, Witwe des Georg Wilhelm Hentze, Pulverhändler in Nürnberg, für sie: Kötzler, Christoph Hieronymus, Zoll- und Waagbeamter in Nürnberg, ihr Vormund
Beklagter/Antragsgegner:Kühn, Georg Friedrich, Handelsmann in Nürnberg
RHR-Agenten:Hentze: Lessenich, Johann Anton (Vollmacht, 1691 06 10, gedr. Ausf., fol. 2r) Kühn: Lonsdorf, Ernst Julius Persius von (Vollmacht, 1691 10 01/11, gedr. Ausf., fol. 55rv)
Gegenstand - Beschreibung:Hentze führt aus, 1674 habe ihr verstorbener Mann mit Kühn einen Vertrag über die Lieferung von 300 Zentner Schießpulver abgeschlossen. Das Pulver sollte portionsweise (jeweils 60-70 Zentner) etwa alle vierzehn Tage bereit gestellt und abgeholt werden. Der Käufer sollte zunächst eine Summe von 1.000 Reichstalern hinterlegen; am Ende sollte abgerechnet werden, wobei ein Zentner 22 Gulden kosten sollte. Kühn habe aber das Geld nicht bezahlt und erst auf Drängen von Hentze nach langer Zeit die Hälfte des Pulvers in Fässer füllen und Richtung Straßburg abführen lassen. Diese Fässer seien bei Heilbronn beschlagnahmt und als vermeintliche Lieferung für den Feind dem Fiskus zuerkannt worden. Die andere Hälfte des Pulvers habe – schon für Kühn abgewogen und in so bezeichnete Fässer gefüllt – in Hentzes Depot bleiben müssen. Denn Kühn habe es gegen Hentzes Willen und entgegen dem Vertrag nicht abgeholt. Dieses Pulver sei dann 1676 “durch eine böse verzweiffelte that mit mehr andern Pulver (....) in die Luft gesprengt und dardurch zugleichen an Häusern und Gebäuden sehr großer Schadt gethan worden” (fol. 4r). Daraufhin habe Hentze Kühn beim Nürnberger Stadtgericht verklagt und von diesem gefordert, dass er nicht nur das für ihn, Kühn, bereit gestellte und dem Vertrag zuwider noch nicht abgeholte Pulver, sondern auch sein, Hentzes, mitexplodiertes Pulver bezahlen müsse. Sodann habe Hentze verlangt, Kühn müsse für allen durch die Explosion angerichteten Schaden aufkommen; der Schaden sei nur deshalb so groß, weil Kühns enorme Pulvermenge vertragswidriger Weise noch dort gelagert habe. Das Gericht habe jedoch mit Urteil von 1681 04 13 entschieden, dass Kühn weder Hentzes Pulver ersetzen und für Schäden aufkommen noch sein ihm zugewiesenes, in Hentzes Depot explodiertes Pulver bezahlen müsse. Überhaupt nicht in dem Urteil berücksichtigt sei das in Heilbronn konfiszierte Pulver, welches zu bezahlen Kühn von sich aus angeboten habe. Der Reichshofrat lässt die Appellation zu und eröffnet das Verfahren, in dem sich die appellatische Seite allerdings nicht zur Sache einlässt. Sie beruft sich auf den Reichsabschied von 1654, der festgelegt habe, dass Appellanten die Akten der Vorinstanz innerhalb von dreißig Tagen einfordern und eine Bescheinigung darüber vorlegen müssen. Dies hätten die Appellanten nicht getan. Ihre Appellation sei deshalb “desert worden und gefallen” (fol. 39r). Die Appellanten erwidern, dieses Argument beruhe auf “falsa narrata”, können gleichwohl den in jenem Reichsabschied geforderten Nachweis nicht beibringen. Sie bitten mehrmals vergeblich, den Prozess wegen des Gegners Nichteinlassung zur Sache zu ihren Gunsten zu entscheiden.
Entscheidungen:An das Nürnberger Stadtgericht und Kühn: Zitation, Inhibition, Compulsoriales, 1681 09 05 (Konz.), fol. 34r-36v, ferner (Abschr.), fol. 75r-77v (u. a.).
Umfang:Fol. 1-579
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3286844
 

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