AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 56-9 Lobkowitz contra Fürstenberg; Erneuter helfensteinischer Erbstreit, 1694-1699 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 56-9
Titel:Lobkowitz contra Fürstenberg; Erneuter helfensteinischer Erbstreit
Entstehungszeitraum:1694 - 1699
Frühere Signaturen:Fasz. 57, Nr. 24
Darin:Helfensteinische Erbeinigung zwischen Graf Ulrich und seinen Söhnen Georg, Sebastian und Ulrich, 1538 03 19 (Abschr.), fol. 26r-27v; Bestätigungen derselben durch: Graf Schweikhardt von Helfenstein, 1573 12 11 (Abschr.), fol. 27v-28r; Graf Sebastian und Graf Ulrich den Jüngeren von Helfenstein, 1442 04 25 [1542 05 03?]; Ferdinand I., 1540 06 17 (Abschr.), fol. 30r-33r; Ferdinand II., 1623 12 05 (Abschr.). fol. 34r-39v; Gescheiterter Ulmer Vergleich, 1629 05 30 (Abschr.), fol. 40r-53v; Wiener Vergleich, 1699 08 17 (Ausf.), fol. 427r-432v (u. a.).

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Lobkowitz, Fürstin Maria Anna von, Herzogin von Sagan, geb. Markgräfin von Baden; Thurn und Taxis, Maria Johanna von, geb. Gräfin von Fugger; Oettingen, Graf Wolfgang von, Reichshofratspräsident, Vormund der Kinder des verstorbenen Grafen Notgehr Wilhelm von Oettingen; Thun, Grafen Franz Sig., Romedio und Max von; alle Erben von Oettingen, Gräfin Katharina von, bzw. Fugger, Katharina von, beide geb. Gräfinnen von Helfenstein
Beklagter/Antragsgegner:Fürstenberg, Graf Ferdinand Frobenius von
RHR-Agenten:Kläger: Dietrich, Johann Adam (sechs Vollmachten, gedr. Ausf. 1694-1696, fol. 14r-25v) Fürstenberg: Heunisch, Adam Ignaz (Vollmacht, 1694 12 31, gedr. Ausf., fol. 303r-204v, ferner 1698 02 02, gedr. Ausf., fol. 369r-370v)
Gegenstand - Beschreibung:Der Klägeranwalt trägt 1696 vor, bei dem 1627 ausgebrochenen helfensteinischen Erbstreit habe eine 1628 beauftragte Kommission 1629 in Ulm den sieben Parteien einen provisorischen Vergleich vorgeschlagen. Dieser Vergleich und alle späteren Einigungsversuche seien an der fürstenberg-meßkirchischen Seite gescheitert, die sich geweigert habe, die Herrschaften in Meßkirch, Gundelfingen und im niederländischen Gommegnies in die aufzuteilende Erbmasse einzubringen. Der Klägeranwalt bittet, zunächst zu bestätigen, dass der seinerzeit nicht entschiedene Prozess immer noch am Reichshofrat anhängig ist. Unter Berufung auf den Reichsabschied von 1654 beantragt er sodann, dem Reichskammergericht, das die Gegenseite eingeschaltet hatte, zu befehlen, die Parteien wieder an den Reichshofrat zu verweisen. Ferner bittet er darum, dem Beklagten bei Strafe zu befehlen, seine Klage am Reichskammergericht zurückzunehmen und die Forderungen seiner Mandaten zu erfüllen, insbesondere zwei Fünftel der genannten Herrschaften an sie abzutreten, oder endlich auf die von seinen Mandanten bzw. deren Vorgängern seit langem eingereichten Klageschriften zu reagieren. Auf die zum Teil mehrfach aus- und zugestellten Befehle antwortet der Beklagte zunächst mit mehreren, ihm auch gewährten Bitten um Fristverlängerungen, bevor er eine forideklinatorische Einrede vorbringt, die den Reichshofrat nicht überzeugt. Der Beklagte kommt daraufhin einem der ihm erteilten Befehle nach und zieht seine seit 1695 am Reichskammergericht anhängige Klage gegen Graf Wolfgang von Oettingen zurück. 1699 einigen sich die zu diesem Zweck in Wien zusammengetretenen Parteien: die Kläger verzichten auf ihre Erbansprüche an den genannten Gütern und die Fortführung des Prozesses und bekommen dafür zur freien Aufteilung 55.000 Gulden von dem Beklagten, die ihn Raten verzinslich abgetragen werden sollen. Als Sicherheit erhalten sie die Herrschaft Gundelfingen.
Entscheidungen:Befehle an das Reichskammergericht im Sinne der Kläger: 1696 09 20 (Konz.), fol. 167rv; 1696 09 28 (Konz.), fol. 194r; 1697 12 19 (Konz.), fol. 359rv; Mandat sine clausula an den Beklagten im Sinne der Kläger, 1696 09 20 (Konz.), fol. 169r-180v; Kaiserliches “documentum litis pendentiae” am Reichshofrat (Konz.), fol. 181r-187r; An den Beklagten: “citatio ad reassumendum processum” am Reichshofrat, 1696 09 28 (Konz.), fol. 192r-193v; An dens.: Die Bitte um Fristverlängerungen wird abgeschlagen, er hat zu beweisen, dass er den bisherigen Befehlen nachkommt und vor allem von einer weiteren Verfolgung seiner Klage am Reichskammergericht absieht, 1698 06 04 (Konz.), fol. 380rv; Bestätigung des Reichskammergerichts über die Rücknahme der Klage Fürstenbergs gegen Oettingen, 1698 10 26 (Ausf.), fol. 419rv; Befehl an den Bischof von Konstanz als kreisausschreibenden Fürsten, die Kläger dem Vergleich entsprechend in die als Sicherheit überlassene Herrschaft Gundelfingen einzuführen und darüber zu berichten, 1699 09 07 (Konz.), fol. 445rv; Kaiserliche Bestätigung des zu den Akten genommenen Vergleichs, 1699 09 07 (Konz.), fol. 447rv.
Umfang:Fol. 1-448
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3286874
 

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