AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 77-27 Horn contra Stryska; Appellation gegen ein Urteil der Regierung zu Halberstadt in einem Streit um die Pacht des Amtes Hausneindorf, 1691-1696 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 77-27
Titel:Horn contra Stryska; Appellation gegen ein Urteil der Regierung zu Halberstadt in einem Streit um die Pacht des Amtes Hausneindorf
Entstehungszeitraum:1691 - 1696
Frühere Signaturen:Fasz. 79, Nr. 27
Darin:Urteil der Regierung zu Halberstadt 1691 05 28 (Abschr.), fol. 4v-7r (u. a.); Appellationsinstrument, 1691 05 30 (Ausf.), fol. 3r-10v; Notariatsinstrumente.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Horn, Arnold Nikolaus von, Amtmann zu Gatersleben
Beklagter/Antragsgegner:Stryska, Samuel von, kurfürstlich brandenburgischer Oberschenk, Hauptmann zu Grüningen (Wenzlow), später: sein Sohn
RHR-Agenten:Horn: Nipho, Matthias Ignaz (1691) Stryska: Hörnigk, Johann Moritz von (Vollmacht, undat. [1695], gedr. Ausf., fol. 72r-73r)
Gegenstand - Beschreibung:Das vorinstanzliche Urteil von 1691 05 28 hat Horn als Beklagten verschiedene Zahlungen und Schadensersatzleistungen auferlegt. Nachdem der Reichshofrat zunächst den Richtern aufträgt, die Parteien zu vergleichen, und später der Appellant die geforderte Appellationsvollmacht für seinen Anwalt beibringt, wird die Appellation 1691 12 19 zugelassen. Die appellatische Seite erwidert, dass Appellanten laut der Kammergerichtsordnung von 1651 und dem Jüngsten Reichsabschied von 1654 innerhalb von vier Monaten nach dem Urteil den Prozess auswirken müssen. Diese Frist sei um drei Monate überschritten worden. Auch habe der Appellant weder die vorinstanzlichen Akten erbeten noch Vorsorge für die Entlohnung eines Kopisten getroffen. Ferner habe er keinen Appellationseid abgelegt. Schon aus diesen drei formalen Gründen sei die Appellation hinfällig. Der Appellant habe den Prozess nicht beantragt, um “beßer Recht zu erhalten, sondern die Sache unsterblich zumachen” (fol. 64r). Zudem sei der Reichshofrat nicht in der Lage, lokale Wirtschaftspraktiken (wieviel Saatgut wird für einen Morgen Land benötigt?) adäquat beurteilen zu können. Weil der Appellant nach mehrfacher Bitte um Fristverlängerung die vorinstanzlichen Akten dennoch nicht einfordert, erklärt der Reichshofrat auf Antrag des Appellaten die Appellation für "desert". Daraufhin entwickelt sich zwischen den Parteien Streit über den Zeitpunkt der Bitte um Aushändigung der vorinstanzlichen Akten. Schließlich fordert der Reichshofrat die kurbrandenburgische Regierung in Halberstadt noch einmal auf, einen gütlichen Vergleich herbeizuführen.
Entscheidungen:An die Halberstädter Regierung und den Appellaten: Zitation, Inhibition, Compulsoriales, 1691 12 19 (Konz.), fol. 25r-27r, ferner (Abschr.), fol. 31v-34r; “Wird die sach für desert erkhannt”, 1695 10 10 (Verm.), fol. 82v.
Umfang:Fol. 1-98
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287088
 

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