AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 94-18 Hohenlohe-Neuenstein contra Hohenlohe-Waldenburg; Streit um den Eid der Vormünder über Ludwig Eberhard, Philipp Heinrich, Georg Friedrich, Agatha Dorothea, Barbara und Agnes, Kinder des 1600 10 22 verstorbenen Grafen Georg Friedrich I. von Hohenlohe-Wald

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 94-18
Titel:Hohenlohe-Neuenstein contra Hohenlohe-Waldenburg; Streit um den Eid der Vormünder über Ludwig Eberhard, Philipp Heinrich, Georg Friedrich, Agatha Dorothea, Barbara und Agnes, Kinder des 1600 10 22 verstorbenen Grafen Georg Friedrich I. von Hohenlohe-Waldenburg, auf die hohenlohische Erbeinigung
Entstehungszeitraum:1601 - 1609
Frühere Signaturen:Fasz. 94, Nr. 15
Darin:Erbeinigung, 1511 09 09 (Abschr.), fol. 1r-13v; Aus den Akten des Reichskammergerichts 1601-1603, fol. 246r-286v, darin: Auszüge aus dem Testament Georg Friedrichs I. von Hohenlohe-Waldenburg, fol. 250rv, ferner fol. 291r; Vollmachten der Vormünder für den Kammergerichtsprokurator Marsilius Bergner von: Gräfin Dorothea von Hohenlohe-Waldenburg, 1601 03 02 (Abschr.), fol. 252r-254r; Graf Emich XII. von Leiningen-Dagsburg, 1601 03 02 (Abschr.), fol. 254v-256r; Eberhard Schenk von Limpurg, 1601 03 02 (Abschr.), fol. 256r-258r; Graf Gottfried von Oettingen-Oettingen, 1601 06 27 (Abschr.), fol. 265r-267r; Vollmacht Graf Philipps von Hohenlohe-Neuenstein für den Kammergerichtsprokurator Johann Jakob Kremer, 1601 06 06 (Abschr.), fol. 261v-263r; Kommissionsberichte: 1601 09 05, fol. 54r-56v; 1601 11 28, fol. 68r-115v 1602 04 18, fol. 66r-67v; 1602 08 31, fol. 175r-187v; Das Reichskammergericht bestätigt die Vormundschaft der Beklagten, 1601 03 07 (Abschr.), fol. 165r-167v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hohenlohe-Neuenstein, Graf Wolfgang II. von; Hohenlohe-Neuenstein, Graf Georg Friedrich von, sein Sohn
Beklagter/Antragsgegner:Hohenlohe-Waldenburg, Dorothea von, Witwe; Oettingen-Oettingen, Graf Gottfried von; Leiningen-Dagsburg, Graf Emich XII von; Limpurg, Eberhard Schenk von; Hohenlohe-Neuenstein, Graf Philipp von; alle Vormünder der Kinder des Grafs Georg Friedrich I. von Hohenlohe-Waldenburg
Gegenstand - Beschreibung:Der Streit, der parallel auch am Reichskammergericht ausgetragen wird, entzündet sich am Testament des Waldenburger Grafen Georg Friedrich I., der den Neuensteiner Graf Wolfgang, seinen ältesten Agnaten, übergangen und die Beklagten als Vormünder seiner Kinder bestimmt hat. Als daraufhin die Beklagten beim Reichskammergericht durch Prokuratoren sowohl Vormundschaftseide leisten als auch die Beachtung der hohenlohischen Erbeinigung von 1511 beschwören, wendet sich Graf Wolfgang an den Reichshofrat und führt aus, besagte Erbeinigung sehe ausdrücklich vor, dass der Eid auf die Erbeinigung persönlich dem ältesten Graf der jeweils anderen Hauptlinie, in diesem Fall also ihm, geleistet werden müsse. Er bittet, den Beklagten die Regierungsgewalt zu entziehen, bis sie dieser Vorschrift der Erbeinigung, die vom Kaiser bestätigt worden sei, nachgekommen seien. Die 1601 eingesetzte Kommission lädt die Parteien nach Mergentheim ein. Sie vermag aber den Streit nicht zu schlichten. Schließlich befiehlt der Reichshofrat den Vormündern, Graf Wolfgang den erbetenen Eid auf die Erbeinigung zu leisten. Die Beklagten folgen dem Befehl nicht und verweisen auf die Litispendenz beim Reichskammergericht. Nachdem 1603 die Angelegenheit dorthin verwiesen wird, ergeht 1605 auf der Grundlage eines Berichts und Votums des Reichshofrats folgende Entscheidung: Die bisher beim Reichskammergericht geleisteten Eide genügen. Künftig soll aber jeder junge Graf der einen dem ältesten Graf der anderen Linie den Eid auf die Erbeinigung leisten; ebenso sollen die Vormünder der minderjährigen Grafen der einen Linie die Eide auf die Erbeinigung dem ältesten Graf der anderen Linie schwören. Als bis 1609 zwei Vormünder, nämlich Graf Philipp von Hohenlohe-Neuenstein und Graf Emich von Leiningen-Dagsburg sterben und die Witwe Wilhelm Schenk von Limburg heiratet, fordert Wolfgang für sich selbst Vormundschaftsrechte. 1606 wird noch einmal eine Kommission eingesetzt.
Entscheidungen:Kommissionsauftrag an Friedrich IV. von Pfalz-Simmern und Erzherzog Maximilian III. von Österreich, 1601 06 04 (Abschr.), fol. 22r-23v; die Sache wird an das Reichskammergericht zurückverwiesen, 1603 02 13 (Konz.), fol. 200r; Votum ad imperatorem, 1605 05 24 und 1605 06 06, fol. 408r-421v, und Entscheidung, 1605 07 01 (Abschr.), fol. 297r-300v.
Bemerkungen:Akte unvollständig und in schlechter Ordnung.
Umfang:Fol. 1-428
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287154
 

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