AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 96-15 Hohenlohe-Neuenstein-Neuenstein contra Hohenlohe-Waldenburg-Waldenburg; Bitte um ein Mandat sine clausula cum citatione ad docendum de paritione zur Rückgabe zweier, in einem Streit um Wegegeld weggenommener Ochsen und um Verhängung der in Wegegeldprivil

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 96-15
Titel:Hohenlohe-Neuenstein-Neuenstein contra Hohenlohe-Waldenburg-Waldenburg; Bitte um ein Mandat sine clausula cum citatione ad docendum de paritione zur Rückgabe zweier, in einem Streit um Wegegeld weggenommener Ochsen und um Verhängung der in Wegegeldprivilegien vorgesehenen Strafe von 30 Mark lötigen Goldes wegen Landfriedensbruchs
Entstehungszeitraum:1641
Frühere Signaturen:Fasz. 96, Nr. 15
Darin:Ferdinand II. bestätigt eine Urkunde seines Vorgängers Matthias von 1617 11 22, in welcher Graf Kraft die Erhöhung des Wegegeldes in seiner Grafschaft Neuenstein erlaubt wird, 1621 10 15 (Abschr.), fol. 4r-7v;

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hohenlohe-Neuenstein-Neuenstein, Graf Kraft VII. von
Beklagter/Antragsgegner:Hohenlohe-Waldenburg-Waldenburg, Graf Philipp Heinrich von
Gegenstand - Beschreibung:Graf Kraft trägt vor, obwohl ihm kaiserliche Privilegien zur Einziehung eines Wegegeldes für die Benutzung der Straßen seiner Grafschaft berechtigten, hätten Bedienstete des Beklagten drei mit je sechs Ochsen bespannte Weinfuhren ohne Anmeldung und ohne Bezahlung des Wegegeldes 1640 08/09 31/10 auf Seitenstraßen durch seine Grafschaft gelenkt. Er habe eine Fuhre angehalten. Seinen kaiserlichen Wegegeldprivilegien zufolge sei er zwar berechtigt gewesen, alles zu beschlagnahmen. Aus Rücksicht auf sein verwandtschaftliches und nachbarschaftliches Verhältnis zum Beklagten habe er aber lediglich zwei Ochsen konfisziert. Daraufhin habe der Beklagte 1641 02 18/28 seine, des Klägers, eigene Wein- und Viktualienfuhre auf freier kaiserlicher Landstraße mit 16 Bewaffneten angegriffen und ebenfalls zwei Ochsen weggenommen.
Entscheidungen:Die Klageschrift soll dem Beklagten mit dem Befehl, innerhalb von zwei Monaten zu antworten, zugestellt werden, 1641 05 16 (Verm.), fol. 8v.
Umfang:Fol. 1-8
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287178
 

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