AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 99-8 Schleswig-Holstein-Sonderburg contra Hamburg, Stadt; Gesuch um Befehl, wegen verweigerter Justiz nach Klage wegen Veruntreuung eines Schiffes Schadensersatz zu leisten, 1612-1621 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 99-8
Titel:Schleswig-Holstein-Sonderburg contra Hamburg, Stadt; Gesuch um Befehl, wegen verweigerter Justiz nach Klage wegen Veruntreuung eines Schiffes Schadensersatz zu leisten
Entstehungszeitraum:1612 - 1621
Frühere Signaturen:Fasz. 99, Nr. 7
Darin:Gutachten der Juristenfakultäten: Rostock, 1611 02 20 (Abschr.), fol. 23r; Helmstedt, 1611 06 26 (Abschr.), fol. 25r; Urteile des Hamburger Rats: 1611 03 11, fol. 23v; 1611 08 23, fol. 25v; Notariatsinstrument.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Schleswig-Holstein-Sonderburg, Herzog Johann III. von
Beklagter/Antragsgegner:Hamburg, Stadt
Gegenstand - Beschreibung:Der Kläger trägt vor, er habe in seiner Residenz Sonderburg (Sonderborg) ein neues Schiff "von Einhundertt unnd achzig Lasten" bauen lassen und dem Hamburger Steuermann Lorenz Schweer den vertraglich vereinbarten Auftrag erteilt, mit dem Schiff nach Venedig zu segeln und dort Waren auszutauschen. Schweer und dessen aus zweiundzwanzig herzoglichen Untertanen bestehende Besatzung hätten ihm aber Schiff und Ladung betrügerisch entzogen. Schweer und ein Besatzungsmitglied seien später in Hamburg aufgetaucht. Dort habe er gegen beide einen Strafprozess angestrengt. Die Inhaftierten hätten große Unterstützung "von der gemeinen Sehefahrenden Schippergesellschafft" (fol. 3r) erhalten. Der Hauptangeklagte Schweer sei nicht peinlich verhört und sogar gegen eidliche Kaution freigelassen worden. Vor der Aktenversendung seien die Parteien nicht zur Inrotulation der Akten zitiert worden. Der Rat weigere sich, ihm seinen Untertanen zu überstellen. Er habe keine Möglichkeit zu prüfen, wie seine Klage vor Ort vertreten wurde, da der Rat ihm die Prozessakten nicht schicke. Der Rat erwidert auf den ihm zugestellten Befehl des Reichshofrats, er habe diesen Prozess den Regeln der Carolina gemäß geführt. Das sehr wohl erfolgte peinliche Verhör habe kein Geständnis erbracht. Die Urteile seien auf der Grundlage von Rechtsgutachten zweier Juristenfakultäten gefällt worden. Anders als in Zivil- sei es in Strafprozessen nicht üblich, die Parteien vor der Inrotulation der Akten zu laden. Nach der Urteilsverkündigung werde keine Akteneinsicht mehr gewährt. Der herzogliche Untertan namens Lorenz Thomssen könne nicht überstellt werden, da er inzwischen gestorben sei.
Entscheidungen:Befehl an den Rat zu Hamburg, sich mit dem Kläger zu vergleichen, 1614 06 30 (Konz.), fol. 12r-13v, ferner (Abschr.) fol. 40v-41r; Befehle an dens., dem Herzog die Akten zugänglich zu machen, 1621 04 30 (Konz.), fol. 42r-43v.
Umfang:Fol. 1-44
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287229
 

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