AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 100-1 Schleswig-Holstein-Sonderburg-Plön, Herzöge contra Dänemark und Schleswig-Holstein-Gottorf; Streit um Einquartierungen und Kontributionen, 1661-1669 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 100-1
Titel:Schleswig-Holstein-Sonderburg-Plön, Herzöge contra Dänemark und Schleswig-Holstein-Gottorf; Streit um Einquartierungen und Kontributionen
Entstehungszeitraum:1661 - 1669
Frühere Signaturen:Fasz. 100, Nr. 7
Darin:Erbteilung der Fürstentümer Schleswig und Holstein zwischen König Friedrich II. von Dänemark und dessen Bruder Herzog Johann dem Jüngeren von Schleswig-Holstein-Sonderburg, 1564 01 27 (Abschr.), fol. 202r-205v; Auszug aus der holsteinischen Landesmatrikel von 1652, fol. 96r-97v; Fürbittschreiben für die Beklagten von: Kurfürst Friedrich Wilhelm von Brandenburg, 1667 01 21 (Ausf.), fol. 361r-364v; Kurfürst Johann Georg II. von Sachsen, 1667 02 12 (Ausf.), fol. 365r-368v; Kurfürst Johann Philipp von Mainz, 1667 02 02 (Ausf.), fol. 370r-371v; Kurfürst Karl I. Ludwig von der Pfalz, 1667 02 05 (Ausf.), fol. 376r-378v; Kurfürst Ferdinand Maria von Bayern, 1667 03 04 (Ausf.), fol. 389r-390v; Kurfürst Maximilian Heinrich von Köln, 1667 04 05 (Ausf.), fol. 420r-421v; Scharfe impetratische Beschwerdeschreiben von: König Friedrich III. von Dänemark, 1667 04 20 (Ausf.), fol. 398r-403v; Herzog Christian Albrecht von Schleswig-Holstein-Gottorf, 1667 05 21/31 (Ausf.), fol. 404r-412v, ferner 1667 05 02 (Ausf.), fol. 414r-419v; Die Stände der Fürstentümer Schleswig und Holstein erklären die von Joachim Ernst verlangten Kontributionen und Abgaben für rechtmäßig, 1667 05 02 (Abschr.), fol. 412rv (u. a.); Kurtzer, jedoch gründlicher Bericht deß nicht weniger unfüglich, als auch gar erbärmlich geführten Processus, Herzog Joachim Ernsten [...] wider Ihr. Königl. May. zu Dennemarckh Norwegen, und Hertzog Christian Albrecht [...] als Regierende Hertzogen zu Schleswig Holstein p. in punct. Collectarum, gedruckt im Jahr A. p. 1667 [offenbar Vorlage für eine (ungedruckt gebliebene?) Druckschrift], fol. 443r-450v; König Christians IV. von Dänemark Verordnung über Austrägalkommissionen, 1593, fol. 635r-636v; Notariatsinstrument; Druckschriften: 1) Kurtze Anzeige und fürstellung der über der Graffschafften Oldenburg und Dellmenhorst Succession streitigen Herschafft Anverwandtnuß unter sich und mit Herrn Graffen Anthon Günthern und dero jurium und fundamenten worauff Ihre intention gegründet, o. O., undat., 16 S., fol. 119r-126v; 2) Defension-Schrifft deß Fürstl. Hauses Schleßwig-Holstein-Plön, wider einen so genannten Erwiedrigten Bericht, dessen Autor die Königl. Dennemärckische und Fürstl. Gottorfische eine Zeithero auf die Fürstl. Schleßwig-Holstein-Plönische Lande, ratione superioritatis & juris collectandi, nichtiglich gemachte Praetensiones, zu justificiren sich vergeblich unternommen hat. Auff Fürstl. Befehl abgefasset und der Warheit zu Steuer in den Truck gegeben, o. O., 1669, 248 + 20 S., fol. 479r-614v, darin: Stammtafel der Herzöge von Schleswig Holstein, fol. 603r.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Schleswig-Holstein-Sonderburg-Plön, Herzog Joachim Ernst von; Schleswig-Holstein-Sonderburg-Plön, Herzöge Hans Adolf und August von, seine Söhne
Beklagter/Antragsgegner:Dänemark, König Friedrich III. von; Schleswig-Holstein-Gottorf, Herzog Christian Albrecht von
RHR-Agenten:Kläger: Schrimpf, Jonas (1662) (Vollmacht, 1664 09 26, Abschr., fol. 162r-163v) Beklagte: Mayer, Franz (Vollmacht 1664 11 19, Ausf., fol. 71r-72v, ferner 1664 12 29, Ausf., fol. 99r-100v)
Gegenstand - Beschreibung:Der Kläger trägt vor, er habe wegen der Belehnungen zur gesamten Hand den gleichen Anteil am Herzogtum Holstein wie die Beklagten. Wie sie sei er ebenfalls unmittelbarer Vasall des Reiches. Die von den Beklagten geforderten Kontributionen und bereits erfolgten Einquartierungen verstießen gegen den jüngsten Reichsabschied von 1654, dem zufolge kein Stand den anderen angreifen und beschweren dürfe. Die Gelder sollten allein den Zwecken der Beklagten, wie etwa dem Unterhalt von Garnisonen in ihren ohnehin teils außerhalb der Reichsgrenzen liegenden Festungen in Christianprieß, Glücksstadt und Tonningen dienen. Er leiste seinen Teil derartiger Abgaben an den Niedersächsischen Kreis. Er bittet um ein Mandat sine clausula. Die Beklagten entgegnen, die Abgaben und die Exekution gegen Herzog Joachim Ernst seien auf dem holsteinischen Landtag beschlossen worden. Die Reichsgesetze besagten, dass derartige Entscheidungen “primae instantiae austregarum” weder durch die Höchstgerichte noch durch Mandate, Kommissionen und auf irgendeine andere Weise hinterlaufen werden dürften. Sie, die Beklagten, seien die regierenden Herzöge von Holstein. Das jus collectandi gehöre zu ihren Herrschaftsrechten. Der Kläger sei nur ein “abgeteilter Herr”, der sich wie alle Landsässigen an die Landtagsbeschlüsse halten müsse. Sie bitten, den Kläger an die Austrägalinstanz zurückzuverweisen. In einem sehr ausführlichen (II.) Votum, in dem die Gründe für die Befehle per Reskript statt per Mandat dargelegt werden, entkräftet der Reichshofrat die Argumente der Beklagten. Gemäß einem (III.) und (IV.) Votum wird ein dritter Paritionsbefehl erlassen und eine Exekutionskommission eingesetzt. Der holsteinisch-dänische Gesandte Andreas Paul von Liliencron und Fürbittschreiben der Kurfürsten dringen jedoch auf eine gütliche Einigung. Der Geheime Rat befiehlt daraufhin 1667 dem Reichshofrat, gutachterlich Fürsten vorzuschlagen, die in dem Streit vermitteln könnten. In der Folge formulieren die Beklagten in harschen Beschwerdeschriften ihren Unmut über das Vorgehen des Reichshofrats, der auf unbewiesene Behauptungen hin strafbewährte Befehle ausgestellt habe. Dafür sei im wesentlichen ein Votum des Reichshofrats [Johann Heinrich] Schütz verantwortlich. Dieser blockiere auch die befohlene Einrichtung der Austrägalkommission, die einem Dekret des Geheimen Rats zufolge dem Kurfürst von Brandenburg und dem Herzog von Braunschweig-Wolfenbüttel übertragen werden soll.
Entscheidungen:Befehl an den König von Dänemark, den Kläger nicht mit Kontributionen und Einquartierungen zu beschweren, 1663 07 24 (Konz.), fol. 8rv; desgl. an dens. und den Herzog von Schleswig-Holstein-Gottorf, 1664 03 20 (Konz.), fol. 14r-15v, ferner (rev. Reinschr.), fol. 16r-17v; desgl. 1664 05 02 (Konz.), fol. 26r-27r; desgl. 1664 08 14 (Konz.), fol. 46r-47v; (I.) Votum ad imperatorem: Das erbetene Mandatum sine clausula ist auszustellen, 1694 12 12, fol. 59r-60v; der Beschluss soll umgesetzt werden, falls die Gegenseite die angekündigten Schriftsatz nicht in den nächsten Tagen einreiche, 1664 12 17 (Verm.), fol. 60v; Der Beschluss bezüglich der Ausstellung eines Mandats sine clausula wird nicht umgesetzt, 1664 12 26 (Verm.), fol. 66v; Die forideklinatorischen Einreden der Beklagten sind unerheblich; sie haben ihre Soldaten unverzüglich aus dem Gebiet des Klägers abzuziehen und dieses innerhalb von zwei Monaten zu beweisen, 1665 01 15 (Konz.), fol. 79r-81v, ferner (Abschr.), fol. 89r-90v; Erneutes, nun strafbewährtes “rescriptum paritorium” an die Beklagten, 1666 01 11 (Konz.), fol. 210r-212r; Fristverlängerung 1666 04 06 (Konz.), fol. 217r-218v; (II.) Votum ad imperatorem, 1666 09 06, fol. 255r-304v, gebilligt im Geheimen Rat 1666 09 13 (Verm.), fol. 303v; (III.) Votum ad imperatorem, 1666 11 26, fol. 327r-334v, gebilligt im Geheimen Rat 1666 12 24 (Verm.), fol. 334v; (IV.) Votum ad imperatorem, 1666 12 24, fol. 341r-347v; Dritter Paritionsbefehl mit Androhung der Exekution, 1666 12 24 (Konz.), fol. 348r-349v; Auftrag einer Kommission zur Exekution an Kurfürst Friedrich Wilhelm von Brandenburg und Herzog Rudolf August von Braunschweig-Lüneburg, 1666 12 24 (Konz.), fol. 350r-355v; Dekrete des Geheimen Rats: 1667 02 04, fol. 359r-360r; 1667 03 09 (Ausf.), fol. 381r-384v; 1667 05 31, fol. 426r; (V.) Votum ad imperatorem, 1667 08 23, fol. 428r-440v, gebilligt mit Modifikationen im Geheimem Rat, 1667 09 09 (Verm.), fol. 428r.
Umfang:Fol. 1-661
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287259
 

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