AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 100-12 Hörnigk contra Solms-Rödelheim und Solms zu Sonnewalde; Streit um die Nutzung des Frankfurter Stadthauses der Grafen von Solms, 1647-1648 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 100-12
Titel:Hörnigk contra Solms-Rödelheim und Solms zu Sonnewalde; Streit um die Nutzung des Frankfurter Stadthauses der Grafen von Solms
Entstehungszeitraum:1647 - 1648
Frühere Signaturen:Fasz. 101, Nr. 1
Darin:Empfehlungsschreiben für den zur Audienz am Wiener Hof reisenden Kläger von Kurfürst Anselm Kasimir von Mainz, 1647 03 18 (Ausf.), fol. 2r-3v; Transkription der Erwiderungsschrift der Beklagten von 1647, angefertigt 1918, fol. 45r-59v; Renovierungskosten, Solmischer Hof, fol. 102r; Schreiben beider Anwälte über die Renuntiation des Prozesses durch den Kläger und einen bevorstehenden Vergleich, wonach die Partei der Beklagten dem Kläger jene 1.500 Gulden bezahlen und dieser den Beklagten vorenthaltene Dokumente aus seiner Zeit als solmischer Rat zurückgegeben wolle, präsentiert 1649 10 27, fol. 115r-118v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hörnigk, Ludwig von, kaiserlicher und mainzischer Rat, Dr. jur. und Dr. med.
Beklagter/Antragsgegner:Solms-Rödelheim, Graf Johann August von; Solms zu Sonnewalde, Georg Friedrich von
RHR-Agenten:Kläger: Neumann, Andreas (1648) Beklagte: Burgdorf, Jeremias Pistorius von (1647)
Gegenstand - Beschreibung:Hörnigk führt aus, seine Ehefrau Maria Elisabeth habe der Ehefrau des verstorbenen Grafen Friedrich von Solms-Rödelheim, Anna Maria, bei deren Abreise zur bevorstehenden Wiederverheiratung 1.500 Gulden Bargeld geliehen. Vertraglich sei vereinbart worden, dass seine Ehefrau anstelle von Zinsen den als Hypothek eingesetzten sogenannten “Solmischen Hof” in Frankfurt besitzen und nutzen dürfe. Das Haus sei Anna Maria von ihrem Ehemann testamentarisch überschrieben worden. Nachdem seine Ehefrau das Haus drei Jahre unangefochten besessen habe, hätten die Beklagten sie und ihre sieben Kinder 1646 mit Gewalt daraus vertrieben. Auf das ihnen zugestellte Restitutionsmandat antworten die Beklagten, der Hof sei ein altes solmisches Erbgut, welches “vigore fideicommissi et pactorum familiae weder per Testament sive quemcunque contractum inter vivos vereussert und veralieniert” (fol. 38v) werden dürfte. Die testamentarische Verfügung Friedrichs von Solms-Rödelheim sowie die Verträge zwischen dessen und der Ehefrau des Klägers seien folglich ungültig. Zudem habe Anna Maria das Haus lediglich als Witwensitz innegehabt. Für die Zeit nach ihrer Wiederverheiratung habe sie nicht mehr darüber verfügen dürfen. Der Kläger sei ihr ehemaliger Rat gewesen, der wertvolle Dokumente zurückhalte und an den sie selbst Forderungen in Höhe von 20.000 Gulden hätten.
Entscheidungen:Mandat sine clausula im Sinne des Klägers, 1647 04 15 (Konz.), fol. 24r-27v; Des Klägers Antrag auf die Verhängung der im Mandat bestimmten Strafe wird abgeschlagen; die Argumente der Beklagten werden verworfen, sie haben innerhalb von zwei Monaten nachzuweisen, dass sie dem Mandat gehorcht haben, 1647 10 24 (Konz.), fol. 95rv; desgl. 1648 02 02 (Konz.), fol. 107r-108v.
Umfang:Fol. 1-118
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287270
 

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