AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 101-25 Hunoltstein contra Solms-Hohensolms; Streit um die vertraglich vereinbarte Aufstellung einer Kompagnie von 200 Soldaten, 1659-1662 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 101-25
Titel:Hunoltstein contra Solms-Hohensolms; Streit um die vertraglich vereinbarte Aufstellung einer Kompagnie von 200 Soldaten
Entstehungszeitraum:1659 - 1662
Frühere Signaturen:Fasz. 101, Nr. 11
Darin:Verpflichtungserklärungen über die Aufstellung einer Kompagnie von: de Winter, 1656 01 72 (Abschr.), fol. 69r-70v; dem Beklagten, 1656 05 09 (Abschr.), fol. 71r-72v; Ferdinand III., befiehlt dem Rat Issak Volmar, den Beklagten zur Aufstellung einer Kompagnie von 200 Soldaten anzuhalten, 1656 07 31 (Abschr.), fol. 20r, desgl. 1656 08 14 (Abschr.), fol. 21r; Bericht Isaak Volmars, fol. 24r; Rechnung über die Zustellung des kaiserlichen Befehls von 1659 04 03, fol. 38r-39v; Bericht Graf Wilhelms II. von Solms-Braunfels, 1659 12 16 (Ausf.), fol. 43r-44v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hunoltstein, Johann Wilhelm Vogt von, kaiserlicher Generalfeldzeugmacher
Beklagter/Antragsgegner:Solms-Hohensolms, Graf Philipp Reinhard II. und Katharina Eleonora von, seine Ehefrau
RHR-Agenten:Kläger: Dummer Johann Beklagte: Deighoff, Heinrich (Vollmacht, 1661 05 18/28, Ausf., fol. 102r-103v)
Gegenstand - Beschreibung:Der Kläger trägt vor, er habe 1656 dem Obristen de Winter 1.710 Reichstaler für die Werbung von 190 Soldaten gezahlt. De Winter habe sich unter Verpfändung aller seiner Güter vertraglich verpflichtet, die Kompagnie zu einem Musterungsplatz in Österreich zu führen oder das Geld zurückzugeben. Diese Verpflichtung habe de Winter an den Beklagten abgetreten, welcher seinem mittleren Sohn Christian eine solche Kompagnie habe verschaffen wollen. Später habe er, der Kläger, dem Beklagten durch den Frankfurter Kaufmann Johann Ochs noch einmal 500 Reichstaler für weitere zehn Soldaten zukommen lassen. Der Beklagte habe weder eine Kompagnie aufgestellt noch das Geld, insgesamt 2.210 Reichstaler, erstattet. Der älteste solmische Graf, Wilhelm II. von Solms-Braunfels, dem befohlen wird, den Beklagten anzuhalten, den Betrag zu erstatten, berichtet, der Beklagte sei “bey vorigem Kriegswesen, als er aller seiner landt und leuthen destituiret und entsetzet gewesen, in schwere melancholie gerathen und bei ihme ein grosser defectus judicii mit underlauffen” (fol. 43v). Die Grafen von Solms hätten ihm gemäß ihrer Erbeinigung die Regierungsgewalt entzogen. Das verbliebene Vermögen reiche keinesfalls aus, um die Forderungen des Klägers zu erfüllen. Gräfin Katharina Eleonora entgegnet, de Winter habe gewußt, dass der Beklagte ohne Zustimmung seiner Agnaten einen derartigen Vertrag nicht hätte abschließen dürfen. Sie habe ihn auf dessen “Blödsinnigkeit” hingewiesen. Er habe den Beklagten durch Trunk zur Übernahme seiner Verpflichtung gegenüber dem Kläger überredet. Er habe dem Beklagten lediglich 500 Reichstaler gegeben und dafür eine Schadloshaltung für die Gesamtverpflichtung erschlichen. Mehrere Grafen von Solms schließen sich dieser Erwiderung an. Sie bieten an, dass Katharina Eleonora 500 Reichstaler erstattet, und bitten um die venia aetatis für deren zweiundzwanzigjährigen Sohn Wilhelm Heinrich. Der Kläger verweist auf die vorhandenen Verträge und Quittungen und besteht auf die Erfüllung seiner Forderung.
Entscheidungen:Befehl an Graf Wilhelm II. von Solms-Braunfels, 1659 04 03 (Konz.), fol. 28rv.
Umfang:Fol. 1-128
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287302
 

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