AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 102-17 Huwart contra Mecklenburg-Schwerin; Streit um die Rückgabe der nach einem Schiffbruch gestrandeten Ware sowie um das dafür bezahlte Geld, 1659-1661 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 102-17
Titel:Huwart contra Mecklenburg-Schwerin; Streit um die Rückgabe der nach einem Schiffbruch gestrandeten Ware sowie um das dafür bezahlte Geld
Entstehungszeitraum:1659 - 1661
Frühere Signaturen:Fasz. 102, Nr. 24
Darin:Inventar der gestrandeten Güter, fol. 23r-24r; Notariatsinstrumente.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Huwart, Peter, Kaufmann in Danzig, und seine Witwe und Erben
Beklagter/Antragsgegner:Mecklenburg-Schwerin, Herzog Christian Ludwig I. von
RHR-Agenten:Huwart: Neumann, Andreas
Gegenstand - Beschreibung:Huwart trägt vor, im Herbst 1658 sei ein Schiff, welches Waren verschiedener Kaufleute von Lübeck nach Danzig befördern sollte, im Sturm untergegangen. Um die Waren wiederzuerhalten, die an den mecklenburgischen Strand gespült worden seien, habe die mecklenburgische Regierung von den Kaufleuten 600 Dukaten verlangt. Da manche Kaufleute an ihren bereits verdorbenen Waren kein Interesse mehr gehabt, manche ihre Waren schon erhalten hätten, sei die Last der Bezahlung fast allein auf ihn gefallen. Außerdem sei ihm ein Fass mit wertvollen Rauchwaren nicht zurückgegeben worden. Er bittet um einen Befehl an den Herzog von Mecklenburg, ihm das fehlende Fass auszuliefern und den unzulässiger Weise geforderten Geldbetrag zu erstatten. Der Herzog erwidert auf das ihm zugestellte Reskript, aufgrund seiner Privilegien dürfe er nicht von einem Ausländer beim Reichshofrat verklagt werden. Seine Antwort diene deshalb lediglich der Information, mit ihr sei keine Litiskontestation verbunden. Die klagenden Erben Hutwarts hätte sich nicht legitimiert, weder Eigentumsrechte an den Waren noch deren Strandung nachgewiesen. Die 1658 gestrandeten Waren seien von der Stadt Lübeck beansprucht worden, die auch deren Rückgabe an die Eigentümer organisiert habe.
Entscheidungen:Befehl an den Beklagten im Sinne des Klägers, 1659 08 29 (Konz.), fol. 5rv; wiederholt 1661 04 08 (Konz.), fol. 13r-14r.
Umfang:Fol. 1-32
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287336
 

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