AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 104-1 Hoyer contra Bode; Appellation im Streit um den Verkauf und die Übertragung einer Barbiermeisterstelle in Oldenburg, 1710-1712 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 104-1
Titel:Hoyer contra Bode; Appellation im Streit um den Verkauf und die Übertragung einer Barbiermeisterstelle in Oldenburg
Entstehungszeitraum:1710 - 1712
Frühere Signaturen:Fasz. 103, Nr. 19
Darin:Appellationsinstrument, 1709 11 28, fol. 6r-15r; Urteil des Oldenburger Stadtgerichts von 1709 10 21, fol. 39r-40r; Examenszeugnis der Oldenburger Amtschirurgen für Hoyer, 1709 11 25 (Ausf.), fol. 21rv; Kaufvertrag über das Barbieramt zwischen Wolff und Hoyer, 1709 02 20 (Abschr.), fol. 2r-38r; Urkunde über Hoyers Erwerb des Bürgerrechts in Oldenburg, 1710 01 23 (Ausf.), fol. 41rv; Fürbittschreiben der Bremer Barbiere für Hoyer, 1709 12 16 (Abschr.), fol. 46r-47r; Zwölf Oldenburger Patientenzeugnisse für Hoyer, 1709, fol. 48r-59r; Briefwechsel zwischen Wolff und Bode über den beabsichtigten Verkauf des Barbieramts, 1707-1708 (Abschr.), fol. 94r-96r; Die Barbiere von Hamburg bescheinigen Hoyers mangelnde Eignung für das Barbieramt, 1709 02 29 (Abschr.), fol. 98v-99r; Gutachten der Barbiere von Bremen über die Grundsätze für die Zulassung ihrer Barbiere im Hinblick auf die Zahl der Lehr- und Reisejahre , 1704 (!) 12 22 (Abschr.), fol. 99rv; Examenszeugnisse Bodes von: Dr. Rörich, 1709 10 31 (Abschr.), fol. 100v-101r; Dr. Gazahl, 1709 10 31 (Abschr.), fol. 101rv; den Oldenburger Amtschirurgen, 1709 11 02 (Abschr.), fol. 101v-102v; Eid der Wundärzte in Oldenburg, fol. 102v-104v; Notariatsinstrument.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hoyer, Johann Dietrich, Barbier zu Oldenburg
Beklagter/Antragsgegner:Bode, Dietrich, Barbier; Wolff, Gerhard, Verwalter des Klosters Blankenburg, ehemals Barbiermeister zu Oldenburg
RHR-Agenten:Hoyer: Klerff, Friedrich von
Gegenstand - Beschreibung:Nachdem Wolff 1709 seine Oldenburger Barbiermeisterstelle an seinen Gesellen Hoyer für 500 Reichstaler verkauft hat, führt Bode beim Landgericht in Oldenburg folgende Klage: Wolff habe ihm in Briefen versprochen, ihm die Barbiermeisterstelle solange freizuhalten, bis er von seiner letzten Reise aus Westindien zurückgekehrt sei. Auf dieses Versprechen habe er sich verlassen und andere lukrative Stellen ausgeschlagen. Das Landgericht spricht Bode das Amt zu; Wolff müsse Hoyer den Kaufpreis zurückzahlen. Gegen diese Entscheidung appelliert Hoyer beim Reichshofrat. Er sei bei dem Prozess, obwohl er betroffen gewesen sei, nicht gehört worden. Er habe das übliche Examen, welches von zwei Ärzten und den Barbiermeistern (wozu auch Bodes Bruder zähle) abgehalten worden sei, bestanden und zwei Wochen später sein Meisterstück vorgelegt. Er sei in die Oldenburger Bürgerschaft aufgenommen und als Barbier anerkannt worden. Er habe das Amt mehrere Wochen lang ohne Beanstandungen inne gehabt. Bode, der bei seinem Bruder, einem der Amtsbarbiere lebe, und dessen Vater schon Amtsbarbier gewesen sei, habe ihm sogar beim Examensschmaus gratuliert und ihm später auch zu seinem Meisterstück beglückwünscht. Im übrigen werde er auch von den Patienten geachtet, weil er vortreffliche Heilerfolge als Chirurg erzielt habe. Der Reichshofrat folgt der Argumentation Hoyers, eröffnet aber, um den Parteien Kosten zu sparen, keinen Appellationsprozeß. Stattdessen befiehlt er der Regierung 1710 06 14, ihre Entscheidung zurückzunehmen und Hoyer im Amt zu belassen. Die Regierung legt daraufhin die bereits in Ihrem Urteil ausgeführten Urteilsgründe noch einmal dar: Bode sei ein gebürtiger Oldenburger, lutherischer Religion, habe sich in “allen vier Theilen der Welt auf seine Kunst versuchet” (fol. 8v), sei als Militärchirurg tätig gewesen, verfüge über herausragende Zeugnisse sowohl der Landärzte als auch der Oldenburger Amtsbarbiere. Hoyer hingegen sei als Barbier nicht genügend qualifiziert. Dies besagten sowohl die eingeholten Gutachten der Hamburger und Bremer Barbiere, denen zufolge der aus Hinterpommern stammende Hoyer zu wenig gereist sei; er habe sein Handwerk in Bremen gelernt und sei von dort direkt nach Oldenburg gezogen. Hoyers Examinatoren hätten auf Nachfrage dessen mangelnde Kenntnisse in der Chirurgie und Anatomie bescheinigt; die Oldenburger Amtsbarbiere wollten ihn nicht im Amt haben “weilen er refomirter Religion” (fol. 8r) sei. Außerdem sei Hoyer dem Trunk ergeben. Ihre Entscheidung zugunsten Bodes – so die Regierung – diene dem gemeinen Wohl. Eine Appellation gegen diese Entscheidung sei nicht zulässig, zum einen weil die Streitsumme zu gering sei, zum anderen weil es sich lediglich um eine polizeiliche Verfügung handele, gegen welche laut Artikel 106 des Reichsabschieds von 1654 nicht appelliert werden dürfe.
Umfang:Fol. 1-111
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287362
 

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