AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 104-22 Mainz, Kurfürst contra Heusenstein; Streit um die Konfession in Heusenstamm, 1606-1610 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 104-22
Titel:Mainz, Kurfürst contra Heusenstein; Streit um die Konfession in Heusenstamm
Entstehungszeitraum:1606 - 1610
Frühere Signaturen:Fasz. 104, Nr. 15
Darin:Fürbittschreiben der Fränkischen Ritterschaft, Kanton Gebürg, für die Beklagten: 1607 05 07 (Abschr.), fol. 11r-13v; 1607 08 28 (Ausf.), fol. 22r-28v; 1608 07 12 (Ausf.), fol. 33r-36v; Desgl. der Direktoren der Rheinischen, Schwäbischen und Fränkischen Ritterschaft: 1609 05 03/13 (Ausf.), fol. 19r-21v; 1610 05 05/15 (Ausf.), fol. 48r-49v; Rudolf II. verleiht Hans Heinrich von Heusenstamm sowie seinen Brüdern und Vettern Wolfgang, Sebastian, Philipp Gottfried und Eberhard Wolf von Heusenstamm das Halsgericht und den Bann über Schloss Heusenstamm, welches ihnen Karl V. zu Lehen gegeben habe, 1591 08 02 (Abschr.), fol. 46r-47v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Mainz, Kurfürst Johann Schweikhard von
Beklagter/Antragsgegner:Heusenstein, Hans Georg und Ehrenreich von, Brüder
Gegenstand - Beschreibung:Der Kurfürst trägt vor, sein Domdechant, der verstorbene Eberhard Wolfgang von Heusenstein, habe vor vier Jahren in Heusenstamm das von den vorherigen Lehensinhabern eingeführte evangelisch-lutherische Bekenntnis abgeschafft und einen katholischen Seelsorger eingesetzt. Das habe er in Absprache mit den Untertanen getan. Die Beklagten, dessen Nachfolger, hätten zunächst alles so belassen, trachteten nun aber zusammen mit dem Hofmeister Sebastian Buchsenschuster darauf, in Heusenstamm wieder einen evangelischen Pfarrer einzusetzen. Heusenstamm sei Teil der vom Reich zu Lehen gehenden Grafschaft Königstein, welche er, der Kurfürst, innehabe. Die Beklagten erwidern auf den vom Kurfürst erwirkten Befehl, den katholischen Priester im Amt zu belassen: Sie seien Mitglieder der Fränkischen Reichsritterschaft und als solche reichsunmittelbar. Dem Religionsfrieden zufolge hätten sie das Recht, die konfessionellen Verhältnisse in Ihrem Reichslehen Heusenstamm selbst zu bestimmen. Ihre Familie besitze seit Alters her das Patronatsrecht über die dortige Kirche. Eberhard Wolfgangs Bestellung eines katholischen Priesters habe nur für die Zeit seines, Eberhards, Lebens gegolten.
Umfang:Fol. 1-49
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287383
 

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