AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 105-4 Hegelin contra Löwenstein-Wertheim-Rochefort; Streit um Vergütung für anwaltliche Vertretung und Erstattung von Auslagen, 1659-1661 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 105-4
Titel:Hegelin contra Löwenstein-Wertheim-Rochefort; Streit um Vergütung für anwaltliche Vertretung und Erstattung von Auslagen
Entstehungszeitraum:1659 - 1661
Frühere Signaturen:Fasz. 105, Nr. 3
Darin:Verzeichnis über Hegelins Forderungen an den Beklagten, 19r-20v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hegelin, Martin, Reichshofratsagent
Beklagter/Antragsgegner:Löwenstein-Wertheim-Rochefort, Graf Ferdinand Karl von
RHR-Agenten:Beklagter: Deighoff, Heinrich
Gegenstand - Beschreibung:Hegelin trägt vor, er habe dem Beklagten nachweislich 1653 bis 1657 als Reichshofratsagent gedient, vor allem im Rechtsstreit mit dem Grafen von Berg. 1658 sei er ohne Abberufung und Mitteilung durch den Agenten Heinrich Deighoff ersetzt worden. Für die Jahre seines Mandats habe er weder Auslagen zurückerhalten noch ein Honorar bekommen. Er habe „auch bey dem Protocollo rerum Resulutarum schmertzlich sehen undt vernehmen müssen, daß bey dem [...] hochlöblichen Reichshoffrath besagter Deighoff alß hochernenten Gravens neubestellter Agent, und zwahr eben in causa contra H. Grafen von Berg einkhommen, auch in 10bri letzt verwichenen 1658isten Jahrs albereits die resolvirung seines anbringens erhalten“ (fol. 4r) habe. Es verstoße gegen den am Reichshofrat “observirten stylo” (fol. 4r), dem zufolge Agenten, die einen Mandaten annehmen, bevor dieser den vorherigen Agenten bezahlt, auf Anrufen dieses Agenten ihr Mandat wieder ablegen müssen und es nicht eher wieder aufnehmen dürfen, bis der Mandant den früheren Agenten bezahlt habe. Der Beklagte erwidert, sein Agent sei stets Georg Melchior von Gans gewesen, der ihm Hegelin interimsweise als Vertretung vermittelt und auch versichert habe, dessen Bezahlung übernehmen zu wollen. Nach dem 1657 erfolgten Tod des Agenten von Gans habe er, Löwenstein, beabsichtigt, Hegelin als dessen Nachfolger anzunehmen, und ihn 1658 mit seinen äußerst wichtigen Lehensangelegenheiten beim Todesfall des Herrschers beauftragt. Da sich Hegelin aber trotz der Bedeutung der Sache nicht mehr gemeldet habe, habe er Deighoff bestellt. Hegelin beziffert seine Forderungen auf 208 Gulden und bittet vergeblich darum, Deighoff zu befehlen, sein Mandat für den Beklagten niederzulegen, bis seine Forderungen beglichen sind.
Entscheidungen:Befehl an den Beklagten, Hegelin zu bezahlen und dies innerhalb von zwei Monaten nachzuweisen, 1659 02 13 (Konz.), fol. 6rv.
Umfang:Fol. 1-56
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287396
 

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