Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 125-2 |
Titel: | Rosenbach contra Rothenburg ob der Tauber, Stadt; Streit um die Restitution jeweils einer für die Johanniterkommenden in Rothenburg ob der Tauber und Reichardsroth beanspruchten Kirche |
Entstehungszeitraum: | 1628 - 1629 |
Frühere Signaturen: | Fasz. 128, Nr. 10 |
Darin: | Urteil des Reichskammergerichts im Streit zwischen den Großprioren des Johanniterordens in Deutschland Johann von Hattstein und Georg von Hohenheim als Kläger und der Stadt Rothenburg ob der Tauber als Beklagte in Sachen Landesherrschaft über die Kommende und deren Untertanen zugunsten der Stadt, 1554, 11 05, fol. 16rv; Vertrag zwischen dem Großprior des Johanniterordens in Deutschland und der Stadt Rothenburg ob der Tauber über die Jurisdiktionsrechte der Stadt über die Kommenden in Rothenburg und Reichardsroth, 1605 05 15 (Abschr.), fol. 18r-22v; Gesuch Bischof Philipp Adolfs von Würzburg: bei der Schließung der Verträge der Stadt mit dem Deutschen Orden sowie mit dem Johanniterorden über die Bestellung der Pfarrer in den Ordenskirchen sei er, obwohl ortszuständiger Bischof, nicht hinzugezogen worden; diese Verträge seien deshalb zu kassieren und die Kirchen zu restituieren, 1629 06 01 (Ausf.), fol. 30r-33v; Notariatsinstrument. |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Rosenbach, Johann Konrad von, Herrenmeister der Johanniterballei Brandenburg, Komtur der Kommenden zu Rothenburg ob der Tauber, Reichardsroth und Kleinerdlingen |
Beklagter/Antragsgegner: | Rothenburg ob der Tauber, Stadt |
Gegenstand - Beschreibung: | Die Stadt erwidert, die Kirche beim Johanniterhof in Rothenburg habe niemals den Johannitern gehört, sondern immer der Stadt, wie mit den Baurechnungen bewiesen werden könnte. Der Gottesdienst sei bereits vor dem Passauer Vertrag evangelisch gewesen. Die Ausdehnung der reichsststädtischen Herrschaft auf Reichardsroth sei vom Reichskammergericht 1554 bestätigt worden. Die Herrschaft der Stadt auch über die Untertanen der Kommende habe der Orden in entsprechenden Verträgen anerkannt. Auch in Reichardsroth habe die Stadt den evangelischen Glauben eingeführt. Die Kirche werde von den evangelischen Pfarrern der markgräflich-ansbachischen Pfarrorte Langensteinach und Wallmersbach mitversorgt. Die Inhaberschaft des Patronatsrecht berechtige nicht zum Wechsel der Konfession. Über diese bestimme allein die Obrigkeit, in diesem Fall also sie, die Stadt. |
Entscheidungen: | Befehl an die Stadt, die evangelischen Prediger an beiden Kirchen abzusetzen und die Kirchen zu restituieren oder zu berichten, 1628 08 25 (Konz.), fol. 6r-9v. |
Umfang: | Fol. 1-34 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287666 |
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