|
AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 125-5 Schwarzenberg contra Mecklenburg-Schwerin; Streit um die Johanniterkomturei Mirow, 1636-1641 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Archivplan-Kontext |
AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 125 Johanniter, Rosenbach, Deutscher Orden, Schwarzenberg, Runge, Ranckh, Aachen, Gissen, Sonnenberg, Hessen-Darmstadt, Thann, May, 1558-1663 (Karton (Faszikel))
|
Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 125-5 |
Titel: | Schwarzenberg contra Mecklenburg-Schwerin; Streit um die Johanniterkomturei Mirow |
Entstehungszeitraum: | 1636 - 1641 |
Frühere Signaturen: | Fasz. 128, Nr. 13 |
Darin: | Vertrag des Brandenburger Herrenmeisters Graf Martin von Hohenstein mit Herzog Ulrich von Mecklenburg-Güstrow über die Vergabe der Komturei Mirow unter den lebenden Herzögen und deren Rückgabe an die Ballei, 1593 03 27 (Abschr.), fol. 8r-10r; Vollmachten zur anwaltlichen Vertretung der Klägerseite für den brandenburgischen Gesandten am Kaiserhof Matthäus Rebenick: 1638 02 10, Ausf., fol. 194r-196v; 1641 03 28 (Ausf.), fol. 512r-513v; Umfangreiche impetrantische Triplik, 1640, fol. 253r-439v, unter den Beilagen: Heimbacher Vertrag zwischen dem Großprior der deutschen Zunge Konrad von Brunsberg und dem Ballei der Mark Brandenburg Bernhard von der Schulenburg, 1382 06 11 (Abschr.), fol. 360r-367v; Kapitelsbeschlüsse der Ballei Brandenburg, 1611 03 16 (Abschr.), fol. 368r-372r; Instruktion des Markgrafs und Herrenmeisters Johann Georg von Brandenburg für die an beide Herzöge von Mecklenburg wegen der Restitution der Komturei Mirow gesandten Erdmann von Putbus, Komtur zur Wildenbruch (Swobnica), und den Sonnenburger Kanzler Lorenz Colasius (Kohlhase), undat., fol. 378r-393r; Urkundenformular, Einsetzung des Beklagten als Komtur von Mirow durch den Herrenmeister, undat., fol. 434r-437r. |
|
Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Schwarzenberg, Graf Adam von, Herrenmeister der Ballei Brandenburg des Johanniterordens, später: Schwarzenberg, Graf Johann Adolf von, Herrenmeister der Ballei Brandenburg des Johanniterordens, sein Sohn |
Beklagter/Antragsgegner: | Mecklenburg-Schwerin, Herzog Adolf Friedrich I. von |
RHR-Agenten: | Mecklenburg-Schwerin: Burgdorf, Jeremias Pistorius von (1637) |
Gegenstand - Beschreibung: | Adam von Schwarzenberg führt aus, 1593 hätten der Brandenburger Herrenmeister Martin von Hohenstein und Herzog Ulrich von Mecklenburg-Güstrow einen Vertrag über die Rückgabe der von den Mecklenburger Herzögen eingezogenen Komturei getroffen. Diesem Vertrag zufolge sollte Herzog Ulrich die Komturei dem Herrenmeister restituieren, der sie daraufhin sogleich Herzog Karl I. von Mecklenburg-Güstrow übertragen sollte. Nach dessen Tod sollte der jeweilige Herrenmeister die Komturei dem jeweils ältesten der fünf 1593 lebenden Mecklenburger Herzöge verleihen. Als Komtur sollte der jeweilige Herzog sich zum Ritter schlagen lassen und das Ordenskleid annehmen sowie dem Brandenburger Herrenmeister in Sonnenburg jährlich Responsgelder in Höhe von 100 Gulden bezahlen. Nach dem Tod des letzten dieser fünf Herzöge sollte die Komturei endgültig an die Ballei Brandenburg zurückfallen. Unter diesen Bedingungen hätte der Beklagte als einer der fünf in dem Vertrag genannten Herzöge die Komturei nach dem Tod Herzogs Karl 1611 erhalten können. Stattdessen habe er die Komturei übernommen, ohne zuvor um die Verleihung nachgesucht zu haben und ohne Ordensritter geworden zu sein, obwohl er mehrfach dazu aufgefordert worden sei. In der Folge habe er auch die vereinbarten Responsgelder nicht regelmäßig entrichtet. Wegen dieser Vertragsbrüche müsse die Komturei der Ballei bzw. ihm, dem klagenden Herrenmeister, zurückgegeben werden, zumal sonst keiner der in dem Vertrag von 1593 genannten Herzöge mehr lebe, der Ansprüche darauf erheben könnte. Der Herzog erwidert, der Herrenmeister verleihe zwar die Komtur als ein “beneficium ordinis”. Grundsätzlich sei aber die Komturei “als ein pertinenz und Praelatenstandt dem fürstlichen Territorio Megapolensi incorporiret” (fol. 18v). Der Herzog habe unabhängig von der Verleihung der Komturei durch den Herrenmeister landesherrliche Rechte an derselben (z. B. Jagdrechte). Seine, des Herzogs, Nachfolge als Komtur sei durch den Vertrag von 1593 gesichert. Er habe sich mehrfach zur Teilnahme an allen für die statutengerechte Verleihung nötigen feierlichen Akten erbötig gemacht, zu denen es aus verschiedenen Gründen, unter anderem auch des Krieges wegen, nicht gekommen sei. Von 1611 an sei er von den Herrenmeistern stets als Komtur angesehen worden. Zur Bezahlung der rückständigen Responsgelder sei einem Vertreter in Cöln an der Spree ein in Hamburg einzulösender Wechsel angeboten worden. Während der Herzog eine gütlich Einigung anbietet, verlangt der Herrenmeister, die Akten zu inrotulieren und ein Urteil zu fällen. |
Entscheidungen: | Befehl an den Beklagten, die rückständigen Responsgelder zu entrichten und die Komturei zu restituieren, 1636 11 20 (Abschr.), fol. 66r-67v; wiederholt 1636 12 09 (Konz.), fol. 14rv, ferner (Abschr.), fol. 68r-69v. |
Umfang: | Fol. 1-513 |
|
|
Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
|
Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
|
URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287669 |
|
Social Media |
Weiterempfehlen | |
|
|