AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 125-12 Hessen-Darmstadt contra Nieder-Weisel, Gemeinde und Solms-Hohensolms; Gesuch um Zitation der Gemeinde zur Darlegung ihrer Forderung nach einem von der Kommende Nieder-Weisel auszurichtenden jährlichen Gastmahl, 1651 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut,

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 125-12
Titel:Hessen-Darmstadt contra Nieder-Weisel, Gemeinde und Solms-Hohensolms; Gesuch um Zitation der Gemeinde zur Darlegung ihrer Forderung nach einem von der Kommende Nieder-Weisel auszurichtenden jährlichen Gastmahl
Entstehungszeitraum:1651
Frühere Signaturen:Fasz. 129, Nr. 5

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hessen-Darmstadt, Landgraf Friedrich von, Großprior des Johanniterordens in Deutschland und Komtur der Johanniterkommende in Nieder-Weisel
Beklagter/Antragsgegner:Nieder-Weisel (Butzbach), Gemeinde; Solms-Hohensolms, Graf Philipp Reinhard II. von
RHR-Agenten:Großprior: Gans, Georg Melchior
Gegenstand - Beschreibung:Landgraf Friedrich trägt vor, die gräflichen Untertanen in Nieder-Weisel verlangten von der Kommende jedes Jahr im Herbst eine "bachialische Atz, den Pfeffer Imbiß genandt" (fol. 2v). Sie meinten, der jeweilige Komtur sei verpflichtet, "alle Jahr zu herbst Zeit einen wagen und darauf ein Vaß mit deß Jahrs gewachsenen Wein im dorff herumb zue schickhen und mit ahnbietung eines trunckhs die bauren zum Pfeffer Imbiß zu laden, und die Jehnige so den drunckh ahnnemmen, gegen liefferung einer Capauen bey dem Pfeffer mahl zu verstatten und darbey einen Eber gesotten und mit seinem Pfeffer und andern neben Essen ahnzuerichten" und den Bauern soviel Essen vorzusetzen, "alß [fol. 3r] Sie in ihren Leib pringen können". Weigere sich die Kommende, "solcher commessation, freß- und sauffery zuzuegeben", hielten die Bauern zu lieferndes Getreide zurück oder beschlagnahmten das Getreide der Kommende auf dem Feld.
Entscheidungen:Die Klage soll mit der Auflage, innerhalb von zwei Monaten zu antworten, sowohl der Gemeinde als auch dem Graf zugestellt werden, 1651 02 10 (Verm.), fol. 12v.
Umfang:Fol. 1-4
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287676
 

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