AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 126-4 Hessen-Darmstadt contra Fürstenberg; Streit um eine 1610 Arbogast von Andlau, Großprior des Johanniterordens in Deutschland, von den Grafen Friedrich, Christoph und Wratislaw I. von Fürstenberg gemeinsam ausgestellte Schuldverschreibung über 5.000 Gulden

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 126-4
Titel:Hessen-Darmstadt contra Fürstenberg; Streit um eine 1610 Arbogast von Andlau, Großprior des Johanniterordens in Deutschland, von den Grafen Friedrich, Christoph und Wratislaw I. von Fürstenberg gemeinsam ausgestellte Schuldverschreibung über 5.000 Gulden zu einem Zins von 250 Gulden und um das als Pfand eingesetzte Amt Vöhrenbach
Entstehungszeitraum:1662 - 1665
Frühere Signaturen:Fasz. 129, Nr. 12
Darin:Schuldverschreibung der Grafen von Fürstenberg, 1610 01 20 (Abschr.), fol. 6r-10v; Notariatsinstrument.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hessen-Darmstadt, Landgraf Friedrich von, Großprior des Johanniterordens in Deutschland
Beklagter/Antragsgegner:Fürstenberg, Graf Ferdinand Friedrich von, später: Fürstenberg, Graf Hermann Egon von, sein Bruder, später: Graf Hermann Egon und Graf Franz Christoph von Fürstenberg sowie die Witwe Graf Ferdinand Friedrichs als Vormünder von dessen Kindern
RHR-Agenten:Landgraf Friedrich: Hauser, Johann Bernhard Graf Hermann Egon: Mayer, Franz
Gegenstand - Beschreibung:Ein zunächst an Graf Ferdinand Friedrich gerichtetes Zahlungsmandat kann wegen dessen 1662 erfolgten Todes nicht zugestellt werden. Auf Klägerwunsch wird ein weiteres Zahlungsmandat an Graf Hermann Egon ausgestellt. Dieser erwidert, das Amt Vöhrenbach sei nach dem Tod seines Bruders Ferdinand Friedrich an dessen Sohn Maximilian Joseph gefallen. Er könne dem Kläger keine Hypothek auf ein Gut einräumen, das er nicht besitze. Der Kläger besteht auf seine Forderung und richtet sie nun gegen die Vormünder der Nachkommen Graf Ferdinand Friedrichs. Er führt aus, Großprior Arbogast von Andlau habe seiner Zeit eine Kommende verkauft, um dem Graf von Fürstenberg das Geld zum Erwerb des Amtes Vöhrenbach zur Verfügung zustellen. Deshalb sei das Amt auch als Pfand eingesetzt worden; es müsse bei Zahlungsverweigerung unweigerlich an den Orden fallen.
Entscheidungen:Zahlungsmandat sine clausula an Graf Hermann Egon von Fürstenberg, 1662 12 19 (Konz.), fol. 14r-17v; Befehl an die Vormünder, zu berichten, 1665 01 12 (Konz.), fol. 27rv.
Umfang:Fol. 1-28
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287684
 

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