AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 126-8 Rhoeden contra Dankelmann; Gesuch um Bestätigung der bereits vom Kaiser approbierten Statuten des Johanniterordens und um ein Mandat an das Offizialatsgericht in Münster wegen der Vollstreckung eines Urteils von 1667 im Streit um einen Erbpachtvertrag be

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 126-8
Titel:Rhoeden contra Dankelmann; Gesuch um Bestätigung der bereits vom Kaiser approbierten Statuten des Johanniterordens und um ein Mandat an das Offizialatsgericht in Münster wegen der Vollstreckung eines Urteils von 1667 im Streit um einen Erbpachtvertrag betr. die zur Kommende Münster gehörenden Güter bei Rheine, genannt Mellins Erbe
Entstehungszeitraum:1667
Frühere Signaturen:Fasz. 129, Nr. 16
Darin:Erbpachtvertrag, 1592 05 18 (Abschr.), fol. 3r-4v (u. a.); Auszüge aus den Statuten des Johanniterordens, undat., fol. 5rv (u. a.); Urteil des Offizialatsgerichts Münster, 1667 09 10, fol. 14r (u. a.).

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Rhoeden, Adolf Friedrich, Komtur der Johanniterkommende zu Steinfurt
Beklagter/Antragsgegner:Dankelmann, Sylvester
RHR-Agenten:Rhoeden: Aachen, Karl Rudolf von
Gegenstand - Beschreibung:Rhoeden trägt vor, der verstorbene Steinfurter Komtur Alexander von Galen habe nach dem Tod Heinrichs von Buckelt die Kommende Münster übernommen und 1592 jene zu dieser Kommende “pleno dominii jure” gehörenden Güter Jakob Muntz in Erbpacht gegeben. Er habe damit gegen die Ordensstatuten verstoßen, die für derartige Veräußerungen die Zustimmung des Großmeisters und Generalkapitels verlangten. Als Sylvester Dankelmann als rechtmäßiger Erbe des Jakob Muntz die Pacht habe in Anspruch nehmen wollen, habe sich sein unmittelbarer Vorgänger Oisterhaus durch den Mandatarius Philipp Schlitzweg 1655 10 15 an das Offizialatsgericht in Münster gewandt und auf Rückgabe der Güter an die Kommende wegen Nichtigkeit des Erbpachtvertrags geklagt. In Fortsetzung dieser Klage habe er, Rhoeden, 1667 ein Urteil des Offizialatsgericht zu seinen Gunsten erwirkt. Das Offizialatsgericht weigere sich jedoch, das Urteil zu vollstrecken.
Entscheidungen:“Fiat mandatum cum clausula sub termino 2 mensium et poena 5 marcarum auri”, 1667 12 05 (Verm.), fol. 2v.
Umfang:Fol. 1-27
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287688
 

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