AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 128-1 Isenburg-Büdingen contra Hessen-Darmstadt und Konsorten; Streit um den 1600 von Graf Heinrich von Isenburg-Ronneburg getätigten Verkauf der Hälfte der Isenburger Güter in der Dreieich, nämlich der Dörfer Langen, Mörfelden, Egelsbach, Nauheim, Ginsheim un

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 128-1
Titel:Isenburg-Büdingen contra Hessen-Darmstadt und Konsorten; Streit um den 1600 von Graf Heinrich von Isenburg-Ronneburg getätigten Verkauf der Hälfte der Isenburger Güter in der Dreieich, nämlich der Dörfer Langen, Mörfelden, Egelsbach, Nauheim, Ginsheim und Kelsterbach samt Schloss sowie je eines Hofs in Ginsheim und Guntheim (Gundhof, Gemeinde Möhrfelden-Walldorf), an Landgraf Ludwig V. von Hessen-Darmstadt und dessen Brüder für 356.177 Gulden (Forsetzung von Antiqua, 126-17, 127-1, Fortsetzung in Antiqua 129-1)
Entstehungszeitraum:1600 - 1633
Frühere Signaturen:Fasz. 130, Nr. 1; Fasz. 131, Nr. 1; Fasz. 132, Nr. 1; Fasz. 133, Nr. 1
Darin:Anklageschrift für den von Graf Wolfgang Ernst inhaftierten Dr. Heinrich Ulmer, 1603, fol. 57r-74v; Kommissionsberichte: 1603 08 20 (Ausf.), fol. 119r-120v: Alle Versuche einer gütlichen Einigung seien gescheitert, die Zitation des Landgrafen von 1602 06 07 sei dem Kammerfiskal geschickt worden; Schreiben des Kurfürsten Joachim Friedrich von Brandenburg (Halbbruder der Ehefrau Landgraf Ludwigs) an Kurfürst Johann Adam von Mainz, den Kommissar: Schickt seinen Rat Hieronymus von Dieskau und bittet, ihn anzuhören, 1603 07 04 (Ausf.), fol. 17r-18v; Vollmacht der Landgrafen Ludwig V. von Hessen-Darmstadt und Friedrich I. von Hessen-Homburg, Brüder, für die Räte Hans Philipp von Buchseck, Johann Pistorius von Nidda, Konrad Pistorius von Nidda, Johann Struppius von Gelnhausen und Kasper Schacher für Verhandlungen mit den Mainzer Subdelegierten, 1603 07 23 (Ausf.), fol. 19rv; Vollmacht des Grafen Wolfgang Ernst für die Räte Johann Wilhelm von Lauter, Franz Jugart, Johann Weise und Dietrich Meier für Verhandlungen mit den Mainzer Subdelegierten, 1603 07 23 (Ausf.), fol. 20r-21v; Weitere dergleichen Vollmachten von: Hans Otto von Isenburg, 1603 06 25 (Ausf.), fol. 22rv; Georg Burggraf von Kirchberg, 1603 07 26 (Ausf.), fol. 23r-24v; Gesuch der erbverbrüderten Kurfürsten Christian II. von Sachsen und Joachim Friedrich von Brandenburg sowie des Herzogs Johann III. von Sachsen-Weimar und der Landgrafen Moritz von Hessen-Kassel und Ludwig V. von Hessen-Darmstadt, den Streit beim Reichskammergericht zu belassen, 1603 08 26 (Ausf.), fol. 146r-155v; Scheiben des Kurfürsten Johann Adam von Mainz mit Übersendung der Zitation von 1602 06 07, 1603 09 06 (Ausf.), fol. 156r-157v; Umfangreiche Erklärung über die Reichslehensqualität der verkauften Güter, undat. [1604], fol. 311r-351v; Fürbittschreiben des Herzogs Johann Ernst von Sachsen-Eisenach für Georg Burggraf von Kirchberg und Graf Maximilian von Salm-Neuburg, testamentarisch bestimmte Erben Graf Heinrichs von Isenburg-Ronneburg, 1607 04 15 (Ausf.), fol. 503r-504v; Gutachten der Ingolstädter Juristenfakultät über den Streit unter dem Aspekt des Bruchs der Erbverträge, 1602 05 29 (Abschr.), fol. 562r-566v; Auszug aus dem Salbuch des Fürstabtei Fulda, wonach die Herren von Falkenstein-Münzenberg die Burg Hayn und Zubehör in der Dreieich von Fulda zu Lehen gehabt haben sollen, welches von diesen Herren auf die Grafen von Isenburg übergegangen sei, fol. 685r-686v; Fürbittschreiben der Grafen und Herren des Rheinischen, Schwäbischen und Fränkischen Kreises für Graf Wolfgang Ernst, 1612 06 15 (Ausf.), fol. 709r-710v; Fürbittschreiben der Kurfürsten für dens., 1612 06 27 (Ausf.), fol. 711r-712v; Verzeichnis der 1616 09 24 beim Reichshofrat befindlichen Akten zu diesem Prozess, 150 Nummern, fol. 716r-721v; dergl. Aktenverzeichnis, undat., fol. 722r-725v; Mandat sine clausula (des Reichskammergerichts) über die Aushändigung von Dokumenten zugunsten des Klägers, 1613 02 04 (Abschr.), fol. 784r-789v; Schreiben des Klägers an die wegen der Krönung in Frankfurt versammelten Kurfürsten bzw. deren Vertreter: Führt seine Klage aus, übergibt eine gedruckte Streitschrift (unten Nr. 1) und bittet um die Wiederholung ihres Fürbittschreibens von 1612 06 27 an den neuen König (Ferdinand II.), 1619 08 28 (Ausf.), fol. 794r-797v; Berechnung der von 1601 bis 1628 den Grafen von Isenburg durch den Verkauf fehlenden Einkünfte (mit Zinsen: 1.366.800 Gulden), fol. 831r-832r; Hessen-Darmstädtischer Erbbrüdervertrag, 1606 08 13 (Abschr.), fol. 839r-842v; Befehl (strafbewährtes Mandat) an die Räte des Fürstentums Hessen und den
Oberamtmann der Obergrafschaft Katzenelnbogen, die Einkünfte Graf Antons I. von Isenburg in der Dreieich nicht mit Steuern und Arrest zu belegen, 1548 01 03 (Abschr.), fol. 844r-846v; Rekapitulation sämtlicher in diesem Akt mit Nr. 1-303 bezeichneter Dokumente (= 127-1, fol. 1-1022, 128-1 fol. 1-712), fol. 879r-984r; Summarischer Bericht zur Isenburger Herrschaft über das Zisterzienserinnenkloster Mar ienborn (Büdingen), fol. 1044r-1045v; desgl. über das Prämonstratenserkloster Selbold, fol. 1047r-1048v; Konrad Jäger, Abt, Petrus Druda, Pfarrer, Petrus Strupf, Prediger, Thomas Resch, Altarist der Stadt Gelnhausen, ferner die Pfarrer Konrad Hove zu Selbold, Wilhelm Finck zu Niedermittlau (“Mittelaw”), Michel Foller zu “Bottenfelde”, Johannes Wildt zu (Bad) Vilbel, Henrich Acker zu Kilianstädten, Johannes Horstat zu Crainfeld sowie Johann Markebel, alle Konventualen des Klosters Selbold, übergeben das Kloster ihrem Landesherrn Anton I. von Isenburg, 1543 09 25 (Abschr.), fol. 1050r-1056v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Isenburg-Büdingen, Graf Wolfgang Ernst I. von; Isenburg-Büdingen, Grafen Wolfgang Heinrich und Philipp von, seine Söhne
Beklagter/Antragsgegner:Hessen-Darmstadt, Landgraf Ludwig V. von; Hessen-Butzbach, Landgraf Philipp II. von, Hessen-Homburg, Landgraf Friedrich I. von, Brüder; Hessen-Darmstadt, Landgraf Georg II. von; Fulda, Abt Johann Friedrich von, Salm-Neuburg, Grafen Nikolaus und Maximilian von; Isenburg, Graf Hans Otto von; Kirchberg, Burggraf Georg von
Gegenstand - Beschreibung:Die Klage des Grafen Wolfgang Ernst zielt auf die Aufhebung des Kaufvertrags. Sie enthält zwei zentrale Argumente: Erstens hätte der 1601 söhnelos verstorbene Heinrich von Isenburg-Ronneburg dem auch vom Kaiser bestätigten isenburgischen Erbvertrag von 1517 zufolge die Güter nicht ohne seine Zustimmung verkaufen dürfen. Zweitens handle es sich bei den Gütern um Reichslehen, deren Veräußerung wiederum die Einwilligung des Kaiser verlangt hätte. Da weder er, der Kläger und agnatischen Erbe des Verkäufers, noch der Kaiser dem Verkauf zugestimmt hätten, sei der Kaufvertrag nichtig. Landgraf Ludwig erwidert, der Verkäufer habe sich seinerzeit in größter Not an ihn gewandt, weil er von seinem 1597 verstorbenen Bruder Wolfgang von Isenburg-Ronneburg sehr hohe Schulden übernommen habe. Die Güter seien ihm, Ludwig, als Eigengüter aus dem Erbe der Herren von Falkenstein-Münzenberg ausgewiesen worden. Der Kauf sei rechtsgültig. Landgraf Ludwig moniert auch, dass Graf Wolfgang Ernst den bereits am Reichskammergericht anhängigen Streit entgegen den Reichsgesetzen zusätzlich noch vor den Reichshofrat gebracht habe. Dies sei aus keinem anderen Grund geschehen, “dann das er seiner sachen am ordentlichen Rechten mißtrawet und dieselbig nunmehr per sub- & obreptionem an denen orten, da solche seine sach noch unbekandt und das Jegentheil nicht gehört worden, durchzutringen gemeint” (126-17 fol. 8v). Deshalb solle der Reichshofrat die Klage abweisen. Der Reichshofrat folgt dieser Argumentation nicht und vertritt in seinem Votum von 1601 03 27 die Ansicht, dass es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände handle und deshalb beide Prozesse parallel laufen können: der Prozess vor dem Reichskammergericht verhandle den Bruch des Erbvertrags von 1517, der vor dem Reichshofrat die Veräußerung von Reichsgut. Das Reichskammergericht erlässt mehrmals, etwa 1600 und 1610, Mandate, die den Kaufvertrag rückgängig machen und alles in den vorherigen Stand versetzen sollen. Auch der Reichshofrat rät zu solchen Mandaten, ebenso der Reichshoffiskal, der aufgrund der zahlreichen von der Klägerseite vorgelegten Urkunden die Reichslehensqualität der Güter für unbestreitbar hält, und ferner die Hofkammer, die vorrechnet, welche Einkünfte dem Reich verloren gingen, falls aus den Reichslehen hessen-darmstädtische Eigengüter würden. Dessen ungeachtet und obwohl Kaiser Rudolf II. 1601 Wolfgang Ernst neben anderen auch mit den strittigen Gütern belehnt, wird aus Wien 1602 lediglich ein Kommissionsauftrag an den Kurfürst von Köln erteilt, “weill wir iederzeit mehr zue der güte unnd lindigkeit dann zue scherffe deß rechten genaiget unnd weill wir dem Landgraven (welcher sich vielleicht mit Unwissenheit unnd Irthumb entschuldigen wollen möchte) den großen verlust, beides des gekaufften stück und darzue deß ausgezahleten precii, nicht gern gonnen wolttenn” (127-1 fol. 919v). Allerdings erhält der Kommissar zusammen mit seinem Kommissionsbefehl eine Zitation Landgraf Ludwigs zur Deklaration der Nichtigkeit des Kaufs der als Reichslehen erkannten Güter, welche zusammen mit den seit dem Kauf erzielten Erträgen und dem Kaufgeld an das Reich zurückfallen sollen (“Citatio ad videndum contractum declarari nullum”). Ihm wird befohlen, die Zitation dem Beklagten zuzustellen, falls eine gütliche Einigung nicht gelinge. Auf Vorschlag des Kurfürsten, der eine merkliche Beeinträchtigung seines guten Verhältnisses zu den Landgrafen von Hessen-Darmstadt befürchtet, wird der Kammerfiskal mit der nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen 1603 fälligen Insinuation der Zitation beauftragt. In
dem nun folgenden Prozess gelingt es der Klägerseite nicht, ein strafbewährtes Mandat oder gar ein Endurteil zu ihren Gunsten zu erwirken, obwohl sie nichts unversucht lässt und etwa anlässlich der Königswahl 1612 die Fürbitte der Kurfürsten gewinnen kann. Auch die Verhandlungen verschiedener Kommission führen nicht zu einer Einigung. Die Isenburger Partei veranschlagt den jährlichen Wert der Erträge der verkauften Güter auf 24.000 Gulden und beziffert den Gesamtwert der ihnen 1601-1628 durch den Verkauf entgangenen Einkünfte samt Zinsen auf 1.366.800 Gulden.
Entscheidungen:Befehl an Graf Wolfgang Ernst, als agnatischer Erbe Heinrichs von Isenburg-Ronneburg und Mitbelehnter das vom Reich zu Lehen gehende Jagdrecht im Wildbann Dreieich zu schützen, 1601 04 30 (Abschr.), fol. 1063e-1064v; Promotorialschreiben an das Reichskammergericht, 1607 04 17 (Konz.), fol. 501r-502r; Weitere Befehle in Sachen der Kommission: Befehl an Graf Wolfgang Ernst zu erklären, welche der vier Hauptklageschriften zur Grundlage für weitere Entscheidungen zu nehmen sei, 1605 03 04 (Konz.), fol. 403r-404v; Befehl an die Kurfürsten Johann von Mainz und Ferdinand von Köln, die Parteien in Güte zu vergleichen, 1619 09 13 (Konz.), fol. 990rv; Befehl an Landgraf Georg II., pendente lite Holz, Wildbann und Mastung in der Dreieich nicht zu nutzen, 1628 11 06 (Konz.), fol. 1025r-1026r, ferner (Abschr.), fol. 1065r-1066v.
Umfang:Fol. 1-1076
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

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