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AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 231-1 Limburg-Styrum contra Illereichen, Untertanen; Streit um Dienste und Abgaben, insbesondere für den Bau des Schlosses in Illereichen, um Sonn- und Feiertagsfrondienste sowie Entschädigungen für Übergriffe durch gräfliche Soldaten (Fortsetzung von Antiqua
Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 231-1 |
Titel: | Limburg-Styrum contra Illereichen, Untertanen; Streit um Dienste und Abgaben, insbesondere für den Bau des Schlosses in Illereichen, um Sonn- und Feiertagsfrondienste sowie Entschädigungen für Übergriffe durch gräfliche Soldaten (Fortsetzung von Antiqua 230-2, Fortsetzung in Antiqua 232-1) |
Entstehungszeitraum: | 1689 - 1697 |
Frühere Signaturen: | Antiqua, Fasz. 237, Nr. 1; Fasz. 238, Nr. 1 |
Darin: | Appellationsinstrument (Appellation des Grafen gegen das Urteil von 1691 07 19), 1691 12 04 (Ausf.), fol. 43r-49r; Rechnung über Kreisabgaben für 1688 und 1689, fol. 70r-73v; Kommissionsbericht, undat, [1692 05], fol. 163r-496v, mit 77 Beilagen, darunter: Restantenregister über die Dienste und Abgaben namentlich genannter Untertanen 1650-1661, fol. 238r-244r; Auszüge aus den Illereichener Amtsprotokollen 1602 bis 1653, fol. 339r-345r; zahlreiche Kommissionsentscheide über Klagen einzelner Untertanen; Auflistung der Forderungen namentlich genannter Untertanen betr. die durch die gräflichen Soldaten zugefügten Schäden, fol. 412r-413r; desgl. fol. 415rv, fol. 738r-739r; Kommissionskostenrechnung, fol. 493rv; weitere Kommissionsberichte: undat. [1692 05], fol. 497r-534v; undat. [1692], fol. 535r-640v, mit ebenfalls zahlreichen Beilagen, darunter: Protokoll über die Zeugenbefragung des Oberamtmanns zu Illereichen Johann Piechele, 1692 01 17, fol. 536r-564r; Frageliste und Befragung des Sekretärs Andreas Weyler, fol. 566r-575v; desgl. des Georg Tassler aus Illereichen, fol. 601r-609v; desgl. des Jägers von Illereichen, fol. 610r-616r; Abgaben in der Herrschaft Illertissen, fol. 600r; undat. [1694], fol. 953r-968v; Geldforderungen namentlich genannter Untertanen, fol. 665v-666v; Verzeichnis derjenigen Untertanen, „welche bey der Rebellion Anno 1654 mit interessirt gewesen und aigener Außsag nach 11 Jahre ihrer Herrschaft nichts bezahlt haben“, undat. [1692], fol. 812r-816v; Abgaben, Dienste und Forderungen des Hans Zancker aus Bergenstetten, 1686-1692, fol. 976r-979v; desgl. des Hans Kaspar Weyler, 980r-982v; Notariatsinstrumente. |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Limburg-Styrum, Graf Maximilian Wilhelm und Maria Anna von, geb. von Rechberg, seine Ehefrau |
Beklagter/Antragsgegner: | Illereichen, Untertanen |
RHR-Agenten: | Limburg-Styrum: Arnold Knoop (1689), Johann Adam Dietrich (1691), Adam Ignaz Heunisch (1692); Illereichen: Jakob Ernst Plöckner (1690); Matthias Ignaz Nypho (1695) |
Entscheidungen: | Dekret/Urteil: (1) die Parteien sollen ihre Forderungen betr. die Dienste und Abgaben vor der Kommission vorbringen und gegeneinander aufrechnen; (2) ungeachtet des Huldigungseids von 1677 soll es bei den Vergleichen von 1655, 1656 und 1661 bleiben; (3) die Untertanen müssen Ladungen des Grafen auf das Amtshaus folgen; (4) der Graf muss den Untertanen gegenüber Rechnung über die eingezogenen Kreis- und Reichssteuern ablegen und erstatten, was er diesbezüglich eingenommen, aber nicht abgegeben hat; (5) die verlassenen Höfe sollen den Untertanen verliehen und die „steuer proportionaliter moderirt“ werden; (6) die Untertanen sind neben der Bezahlung der Steuer auch die des „Hellergelds“ schuldig, (7) nicht dagegen die des sogenannten „Vixengelds“; (8) Dienste dürfen entsprechend dem Vergleich von 1661 in moderater Weise gefordert werden, jedoch nicht an Sonn- und Feiertagen; (9) die Untertanen müssen dem Graf Beiträge zu den Kreisabgaben leisten; (10) der Graf soll dem Vergleich von 1655 entsprechend den Untertanen Lohn für die Arbeit im „Thiergartten“ geben; (11) betr. die Rechnung für Floßholz bleibt es bei dem Vergleich von 1655; (12) die Untertanen müssen bemessene Frondienste für den Bau und Unterhalt von bestehenden gräflichen Gebäuden leisten, nicht aber Dienste für etwas, „was etwan zum Verkauff und andern Nutzen begehrt wird“; (13) der Graf darf die Untertanen nicht mit angeheuerten Soldaten bedrängen und muss dadurch entstandene Schäden ersetzen; (14) der Graf wird wegen der gegen den Notar Johann Kaspar Momper und einigen Untertanen verübten Tätlichkeiten zu der in dem kaiserlichen Geleitsbrief der Untertanen vorgesehenen Strafe von 20 Mark lötigen Goldes verurteilt; (15) den Botenlohn betr. sollen die Untertanen nicht entgegen den Bestimmungen von 1661 belastet werden; (16) von den Untertanen verlangte Grabearbeiten werden verboten; (17) betr. das Gemeindeland sollen ebenfalls die Bestimmungen von 1655 und 1661 gelten; (18) der Graf muss ferner den Untertanen den rückständigen Lohn für „ausgesteckte Äckher“ bezahlen und das Verbot des Verkaufs „der in solutum gegebenen Höltzer“ aufheben; (19); betr. den Flachsdienst soll es bei den Vergleichen bleiben und die Kommission den Lohn dafür nach Herkommen festlegen; (20) der Graf soll diesen Bestimmungen und allen Anweisungen der Kommission Folge leisten, (21) und die Untertanen ihrer Herrschaft jederzeit Gehorsam, Ehre und Respekt erweisen sowie dem Dekret ebenfalls folgen; 1691 07 19 (Konz.), fol. 17r-20v; Befehl an die Kommission, die Arbeit fortzusetzen und (1) die Dienste und Abgaben entweder aus Salbüchern oder durch Befragungen zu ermitteln, (2) Erkundigungen über die Abgaben des Hofes von Matthäus Schegel einzuziehen, (3) sich besser über Gewalttätigkeiten gegen Untertanen erkundigen, die Dienste verweigert haben, (4) sich über die für den Schlossbau zulässigen Dienste informieren usw., 1691 07 09 (Konz.), fol. 21r-24v; Befehl an den Graf, sich den Anordnungen der Kommission zu fügen, 1691 07 09 (Konz.), fol. 25rv; Befehl an Herzog Friedrich Karl von Württemberg-Winnental, die Kommissionsarbeit notfalls mit bewaffneter Hand zu unterstützen, 1691 07 19 (Konz.), fol. 27r-31r; Befehl an die Kommission, zu einzelnen Klagepunkten des Grafen Stellung zu nehmen, über noch nicht entschiedene Streitpunkte keine Urteile zu fällen, das gegen den Graf wegen der Verletzung des Geleitbriefs verhängte Strafgeld noch nicht einzuziehen, die Untertanen anzuhalten, das Hellergeld zu bezahlen, und in offenen Fragen Vergleiche zu vermitteln, 1692 01 29 (Konz.), fol. 122r-123r; weitere Befehle |
| an die Kommission: 1692 02 07 (Konz.), fol. 134rv (Egelseer Wiesen); 1692 07 17 (Konz.), fol. 758r-759v; 1693 05 02 (Konz.), fol. 942rv; Befehl an die Untertanen, bis auf weitere Verordnung der Bezahlung des Hellergelds und aller anderen üblichen Abgaben nachzukommen, 1692 01 29 (Konz.), fol. 124r; Befehl an den Graf, innerhalb von zwei Monaten begründete Einwände gegen die von den Untertanen er hobenen Entschädigungsansprüche für die durch die gräflichen Reitersoldaten verursachten Schäden vorzubringen, 1695 01 13 (Konz.), fol. 1069rv. |
Umfang: | Fol. 1-1129 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1727 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3478543 |
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