AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 277a-1 Magdeburg contra Magdeburg; Streit um die Bestätigung städtischer Privilegien, Reichsstandschaft, Jurisdiktion, Abgaben und Güter in Magdeburg (Pedewiese) sowie um die vom Erzstift geforderten Beiträge der Stadt zu Kreis-, Reichsteuern und Türkenhilfe,

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 277a-1
Titel:Magdeburg contra Magdeburg; Streit um die Bestätigung städtischer Privilegien, Reichsstandschaft, Jurisdiktion, Abgaben und Güter in Magdeburg (Pedewiese) sowie um die vom Erzstift geforderten Beiträge der Stadt zu Kreis-, Reichsteuern und Türkenhilfe, insbesondere um die Trippelhilfe des Niedersächsischen Kreises
Entstehungszeitraum:1601 - 1611
Frühere Signaturen:Antiqua, Fasz. 283
Darin:Privileg Maximilians II. für die Stadt Magdeburg über nicht erlaubte Pfändungen von Gütern Magdeburger Bürger oder Verhaftungen in Schuldsachen, 1569 08 06 (Abschr.), fol. 8r-12v; Vorschlag für eine neue Version dieses Privilegs undat. [1601], fol. 14r-22v; Vorschlag für einen kaiserlichen Schutzbrief verbunden mit dem Privileg auf sofortige Erkennung von Mandaten sine clausula bei gerichtlich anerkannten Schuldforderungen und Hilfe bei Exekutionen, undat. [1601], fol. 23r-31v; allgemeines Privileg Rudolfs II. für Magdeburg, 1577 09 03 (Abschr.), fol. 38r-45v; Ladung der Stadt Magdeburg zum Reichstag in Augsburg, 1499 12 02 (Abschr.), fol. 62r-63v; Erzbischof Ernst von Magdeburg bekundet auf dem Reichstag in Konstanz für die ihm auferlegten königlichen Dienste von der Stadt Magdeburg 1.200 Gulden empfangen zu haben, 1507 11 05 (Abschr.), fol. 68rv; vier Reverse dess. gegenüber der Stadt Magdeburg, deren alte Rechte, sächsisches Recht usw. anzuerkennen, 1476 (3) und 1486 (1) (Abschrr.), fol. 70r-78v; Kommissionsbericht (Hofmann/Burghaus), 1602 04 20 (Ausf.), fol. 101r-106r; Gehorsamsbekundung der Stadt Magdeburg gegenüber Erzbischof Ernst, 1476 12 07 (Abschr.), fol. 121r-122r; Revers des jeweiligen Erzbischofs über die städtischen Freiheitsrechte, fol. 165rv; dergl. Revers des Domkapitels, 1602 04 10 (Abschr.), fol. 165v-167r; Gravamina der Stadt, undat. [1603], fol. 168r-180v; Friedrich III. bekundet seinen Willen, dass die Stadt Magdeburg in den Güteverhandlungen mit den im Streit mit Erzbischof Ernst eingesetzten Kommissaren Kurfürst Albrecht Achilles von Brandenburg und Bischof Wilhelm von Eichstätt um die Verletzung ihres Status als Reichsstadt die damit verbundenen Freiheiten behaupten soll, 1483 09 16 (Abschr.), fol. 247r-249v; domkapitularische Widerlegung der städtischen Gravamina, undat. [1604], fol. 375r-388v; kontroverse Ausführungen über die Appellation gegen Urteile der Stadt an den Erzbischof bzw. bei Vakanzen an das Domkapitel, 320r-402v; Sigismund erklärt, dass die Befreiung der Städte Halle und Magdeburg von auswärtigen Gerichten dem Erzstift nicht zum Nachteil gereichen soll, 1424 08 20 (Abschr.), fol. 522r-523v; Notariatsinstrumente.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Magdeburg, Stadt, vice versa
Beklagter/Antragsgegner:Magdeburg, Erzstift, insbesondere Magdeburg, Domkapitel, vice versa
Entscheidungen:Kommissionsauftrag an den Reichshofrat Johann Friedrich Hofmann und den Hofkammerrat Nikolaus II. von Burghaus, die Parteien in Güte zu vergleichen, 1601 03 21 (Konz.), fol. 89rv; Kommissionsbefehl an Herzog Karl I. von Mecklenburg-Güstrow, den Streit zu schlichten, im Misserfolgsfall bis zur endgültigen Entscheidung Maßnahmen zu dessen Befriedigung zu treffen sowie zu berichten, 1603 08 14 (Konz.), fol. 185r-186v; Befehl an die Stadt, dem Domkapitel das unrechtmäßigerweise weggenommene Heu auf der Pedewiese zurückzugeben, keine weiteren Übergriffe zu unternehmen und den von der Kommission zu vermittelnden Vergleich bzw. das Urteil abzuwarten, 1604 06 11 (Konz.), fol. 263r-264v; Befehl an dies., die militärische Bedrohung der zur erzstiftischen Möllenvogtei gehörenden Pedewiese aufzugeben und sich der Kommission zu stellen, 1604 08 14 (Konz.), fol. 267r-270r; Befehl an die Stadt, das ihr vom Domkapitel auferlegte Quotum der Trippelhilfe, „so ettliche Craiß und Stendt deß Reiches anno 1599 umb deß damals in Westphalen beschehenen Niderlendischen Einfals willen contribuirt,“ zu bezahlen, 1605 10 22 (Konz.), fol. 547rv; Befehl an das Domkapitel, die Stadt wegen der Trippelhilfe nicht übermäßig zu beschweren, 1605 10 22 (Konz.), fol. 549r.
Umfang:Fol. 1-643
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1641
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3634106
 

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