AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 443-28 Otto contra Nürnberg; Streit um alte Zinsforderungen gegen die Stadt zur Bezahlung der klagenden bäuerlichen Produzenten nach gescheitertem Tabakhandel und Bestrafung des "ottonischen" Anwalts Dr. Daniel Merck, 1687-1688 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvo

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 443-28
Titel:Otto contra Nürnberg; Streit um alte Zinsforderungen gegen die Stadt zur Bezahlung der klagenden bäuerlichen Produzenten nach gescheitertem Tabakhandel und Bestrafung des "ottonischen" Anwalts Dr. Daniel Merck
Entstehungszeitraum:1687 - 1688
Frühere Signaturen:Antiqua, Fasz. 458, Nr. 6
Darin:Erklärungen und Entschuldigungen Mercks betr. die in den Klägerschriftsätzen enthaltenen Schmähungen gegen die Stadt, 1688 (Ausff.), fol. 89r-92v, weitere Einlassungen Mercks: fol. 105r-109v, 113r-121v u. a.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Otto, Wilhelm und Henning, Brüder, Kaufleute aus Hamburg, zu Nürnberg
Beklagter/Antragsgegner:Nürnberg, Stadt
RHR-Agenten:Otto: Johann Anton Lessenich (1687); Nürnberg: Jonas Schrimpf (1687); Merck: Arnold Knoop (1688)
Entscheidungen:Befehl an die Stadt, den Supplikanten die Zinsen zukommen zu lassen, damit sie ihre bäuerlichen Gläubiger befriedigen können, oder zu berichten und in der Zwischenzeit die Supplikanten nicht mit Vollstreckungen zu beschweren, wobei der gleichzeitig am Nürnberger Stadtgericht anhängige Schuldprozess mit anderen Gläubigern von diesem Befehl nicht berührt sein soll, 1687 01 13 (Konz.), fol. 19r-20v, ferner (Abschr.), fol. 28r-29v; Urteil im Streit der Ehefrauen der Gebrüder Otto mit der Stadt Nürnberg u. a. wegen Verletzung ihres Salvus conductus zugunsten der Stadt, die nicht gehindert sein soll, mit dem Prozess fortzufahren, 1688 03 26 (Konz.), fol. 77rv; Bescheid: der Klägeranwalt Merck muss eine Strafe von drei Mark an den kaiserlichen Fiskus bezahlen, oder die Stadt Nürnberg soll Merck drei Tage lang bei Wasser und Brot gefangen setzen, 1688 08 19 (Konz.), fol. 97r; desgl.: Merck, der sich dem vorherigen Bescheid durch Flucht in das brandenburgische Umland entzogen habe, soll sich außerhalb Nürnbergs niederlassen und die Stadt nicht mehr behelligen, 1688 09 20 (Konz.), fol. 104r.
Umfang:Fol. 1-130
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1718
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3877803
 

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