AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 623-2 Rödel contra Reuß; Streit um die Begleichung einer Schuld, 1685-1692 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 623-2
Titel:Rödel contra Reuß; Streit um die Begleichung einer Schuld
Entstehungszeitraum:1685 - 1692
Frühere Signaturen:Antiqua, Fasz. 664, Nr. 2
Darin:Graf Heinrich I., ältere Linie, von Reuß-Obergreiz führt aus, der Bürger und Fuhrmann zu Greiz Georg Schubart habe ihm gegenüber eine berechtigte Forderung in Höhe von 1.227 Reichstalern, welche Schubart auf seine Tochter Salome, der Ehefrau des Klägers, übertragen habe, und trifft Bestimmungen über die Rückzahlungsmodalitäten, 1679 04 08 (Abschr.), fol. 5r-6r; ders. weist seinen Hofverwalter Michael Ehrenfried Kühnel sowie den Schützen Gottfried Müller an, Rödel zur Erfüllung einer Forderung von 500 Reichstalern 2.000 Klafter Holz an einem bei der Elsterflöße gelegenen Ort zu übergeben, 1679 04 25 (Abschr.), fol. 9rv; Gerichtskostenrechnung des Klägers, fol. 117v-118r; desgl. fol. 210r; Notariatsinstrument, Inventar des Oberen Schlosses zu Greiz nach dem Tod Heinrich I., 1680 05 06 (Ausf.), fol. 151r-171v; Lehnsbrief Leopolds I. für die Reußen von Plauen, 1683 01 09 (Abschr.), fol. 176r-180v; Vergleich der Parteien, vermittelt durch die Reichshofräte Karl Ludwig von Sinzendorf und Franz Matthias May, 1692 04 29 (Abschr.), fol. 236r-238r.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Rödel, Michael, Koch im Oberen Schloss zu Greiz
Beklagter/Antragsgegner:Reuß, Heinrich VI., ältere Linie, und Kons.
RHR-Agenten:Rödel: Jakob Ernst Plöckner (1686); Reuß-Obergreiz: Johann Moritz von Hörnigk (1686)
Entscheidungen:Befehl an den Beklagten, die Restschuldsumme von 810 Reichstalern zu bezahlen, 1685 10 31 (Konz.), fol. 14r-15r; Urteil: der Beklagte muss dem Kläger die Restschuldsumme samt den aufgelaufenen Zinsen bezahlen und bis zur endgültigen Bezahlung das in der Urkunde Heinrich I. von 1679 04 08 als Pfand vorgesehene Stück Land überlassen; außerdem muss er dem Kläger dessen Gerichtskosten ersetzen; kommt er dem Urteil innerhalb von zwei Monaten nicht nach, verfällt er einer Strafe von 10 Mark lötigen Goldes und muss mit Vollstreckung rechnen, 1690 06 13 (Konz.), fol. 112rv; Befehl an den Beklagten, nicht gegen Frau und Kinder des Klägers vorzugehen, 1690 06 13 (Konz.), fol. 114r; Paritoria, 1691 02 12 (Konz.), fol. 194r; Befehl an den Beklagten, den Kläger zufrieden zu stellen und dieses nachzuweisen, 1691 07 17 (Konz.), fol. 207rv.
Umfang:Fol. 1-259
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1722
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4125330
 

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