AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 640-1 Leerodt und Hochkirchen contra Schellart; Appellation gegen ein Urteil der pfalz-neuburgischen Regierung zu Düsseldorf von 1697 10 02 im Streit um Forderungen betr. die Leibrente der verstorbenen Witwe Adriana von der Reck aus den Einkünften des Hauses G

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 640-1
Titel:Leerodt und Hochkirchen contra Schellart; Appellation gegen ein Urteil der pfalz-neuburgischen Regierung zu Düsseldorf von 1697 10 02 im Streit um Forderungen betr. die Leibrente der verstorbenen Witwe Adriana von der Reck aus den Einkünften des Hauses Gürzenich
Entstehungszeitraum:1698 - 1701
Frühere Signaturen:Antiqua, Fasz. 684, Nr. 1
Darin:Appellationsinstrument, 1697 10 01/11 (Ausf.), fol. 6r-9v; Urteil der Düsseldorfer Regierung, welches auf der Grundlage mehrerer Urteile von 1618 an die Einsetzung der Appellanten in den Besitz des zum Haus Gürzenich gehörigen Kammerhofs bestätigt und entsprechende Forderungen auf Entschädigung für nicht empfangene Einkünfte anerkennt, 1679 12 09 (Abschr.), fol. 12rv; Leopold II. an Herzog Johann Wilhelm von Pfalz-Neuburg: Schellart habe beim Reichshofrat erfolgreich um die Eröffnung eines Appellationprozesses gegen dieses Urteil gebeten; da aber ein entsprechendes Appellationsgesuch an das Reichskammergericht zuvor abgeschlagen und folglich der Grundsatz der Prävention verletzt worden sei, werde der reichshofrätliche Appellationsprozess abgebrochen und Schellart wegen der Erschleichung dieses Prozesses eine vom Herzog einzuziehende Geldstrafe von 10 Mark lötigen Goldes auferlegt, 1683 03 12 (Abschr.), fol. 13rv, 16rv; Fürbittschreiben des Herzogs für die Rücknahme dieser Geldstrafe, 1683 07 10 (Ausf.), fol. 3r-4r; Urteil des Reichshofrats: die von Schellart (1685) gegen die Vollstreckung des Urteils von 1679 eingelegte Appellation wird zurückgewiesen und das Vorgehen der vorherigen Instanz bestätigt, 1692 03 11 (Abschr.), fol. 14r; Herzog Wolfgang Wilhelm von Pfalz-Neuburg bestätigt einen Vergleich zwischen der Witwe Adriana von der Reck und Adam Wilhelm von Schellart, 1653 01 17 (Abschr.), fol. 51r-53v; Rechtsgutachten der Juristenfakultäten: Köln, 1696 10 04 (Abschr.), fol. 56r-66v; Duisburg, undat. (Abschr.), fol. 67r-84v; vorinstanzliche Akten (Düsseldorfer Prozess 1685-1698), fol. 161r-1110v, darin: zahlreiche weitere Urteile und Dekrete der Düsseldorfer Regierung sowie vorinstanzliches Urteil, 1697 10 02, fol. 11041v-1042r (dazu: Rationes decidendi der Marburger Juristenfakultät, fol. 136r-140v).

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Leerodt, Heinrich Wilhelm von und zu; Hochkirchen, Adolf Winand von, beide Testamentserben der Adriana von der Reck, geb. von Hochkirchen
Beklagter/Antragsgegner:Schellart, Graf Johann Arnold von, zu Gürzenich
RHR-Agenten:Leerodt/Hochkirchen: Philipp Wilhelm von Würtz (1698); Schellart: Konrad Hermann Osterholz (1700)
Entscheidungen:An die Regierung, an Schellart: Zitation, Inhibition, Compulsoriales, 1698 01 09 (Konz.), fol. 21r-23r.
Umfang:Fol. 1-1110
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1731
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4178046
 

Social Media

Weiterempfehlen
 
Startseite|Anmelden|de en fr it nl