AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 643-1 Reichshoffiskal contra Limburg-Styrum; Bestrafung für die Verschweigung der Quelle einer unerlaubten Information über die Ergebnisse einer Reichshofratssitzung im Fall Rechberg contra Rechberg betr. die Untertanen in Unterroth, 1684-1692 (Akt (Sammelakt,

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 643-1
Titel:Reichshoffiskal contra Limburg-Styrum; Bestrafung für die Verschweigung der Quelle einer unerlaubten Information über die Ergebnisse einer Reichshofratssitzung im Fall Rechberg contra Rechberg betr. die Untertanen in Unterroth
Entstehungszeitraum:1684 - 1692
Frühere Signaturen:Antiqua, Fasz. 687a, Nr. 1
Darin:Gesuch des Reichshoffiskals anzuordnen, dass die den Frauen Karger angewiesenen Strafgelder des Grafen von Limburg-Styrum, das Strafgeld aus einem Appellationsprozess sowie dergl. Strafgelder überhaupt zunächst dem Reichshoffiskal zu übergeben seien, der sie an die Hofkammer weiterreiche, welche damit gegebenenfalls gegen sie bestehenden Forderungen (Auszahlung von Anweisungen) erfüllen soll, undat. [1686] (Ausf.), fol. 42r-45v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Lobenberg, Alexander Franz Visintainer von, Reichshoffiskal; Quentel, Johann Thomas von
Beklagter/Antragsgegner:Limburg-Styrum, Graf Maximilian Wilhelm von
RHR-Agenten:Arnold Knoop (1685)
Entscheidungen:Dekret an den Reichshofrat: der Graf von Limburg-Styrum habe unmittelbar nach einer Reichshofratssitzung von deren Ergebnissen erfahren und versucht, einige Reichshofräte zu beeinflussen; ihm soll bei Strafe der Niederlage im Rechberger Prozess auferlegt werden, den Namen der Person preiszugeben, von der er Interna aus der geheimen Sitzung erfahren habe; außerdem soll der Prozess, in dem der Graf involviert sei, bis auf Weiteres ruhen, 1684 12 22 (Ausf.), fol. 4r-5v; Votum ad imperatorem, 1685 01 26/31, fol. 6r-7v, gebilligt im Geheimen Rat, 1685 01 31 (Verm.), fol. 6r; Dekret an den (inzwischen aus Wien abgereisten) Grafen von Limburg-Styrum, bei Strafe von 10 Mark lötigen Goldes seine Quelle zu benennen und schriftlich Stellung zu nehmen, 1685 01 31 (Konz.), fol. 8r-9v; wiederholt, 1685 03 09 (Konz.), fol. 16r-17r; Votum ad imperatorem, 1685 08/09 13/07, fol. 27r-31v, dazu Beschluss im Geheimen Rat, 1685 10 13 (Verm.), fol. 31v; Dekret an Limburg-Styrum, die Strafe zu bezahlen und bei Strafe der Verdoppelung derselben seine Quelle anzugeben, 1685 10 13 (Konz.), fol. 32r-33r; Konzept des Referenten für ein Votum ad imperatorem, 1686, fol. 71r-73r.
Umfang:Fol. 1-73
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4178049
 

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