AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 643-11 Rechberg contra Galler; Streit um die Kündigung einer 1630 ausgestellten Schuldverschreibung und die Wiedereinlösung des als Pfand gegebenen Silbergeschirrs, 1637-1640 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 643-11
Titel:Rechberg contra Galler; Streit um die Kündigung einer 1630 ausgestellten Schuldverschreibung und die Wiedereinlösung des als Pfand gegebenen Silbergeschirrs
Entstehungszeitraum:1637 - 1640
Frühere Signaturen:Antiqua, Fasz. 687b, Nr. 12
Darin:Schuldverschreibung des Klägers gegenüber Johann Christoph von Galler über 5.000 Gulden, abgesichert durch die Übergabe von zwei Truhen Silbergeschirrs an den Darlehensgeber, die bei vollständiger Erfüllung der aus der Schuldverschreibung resultierenden Forderungen wieder in den Besitz des Darlehensnehmers kommen sollen, 1630 11 06 (Abschr.), fol. 24r-26v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Rechberg, Kaspar Bernhard von
Beklagter/Antragsgegner:Galler, Esther von, geb. von Herberstein, Witwe des Johann Christoph von Galler, später: ihre Erben
RHR-Agenten:Galler: Matthias Franzin (1639)
Entscheidungen:Befehl an die Stadt Ulm, die beiden Truhen zu beschlagnahmen und die gallerschen Einkünfte in Ulm mit Arrest zu belegen, bis der Streit geklärt ist, 1637 06 22 (Konz.), fol. 4r-5v; Urteil: der Graf bekommt sein Pfand zurück, wenn er alle Forderungen aus der Schuldverschreibung innerhalb von drei Monaten erfüllt; andernfalls geht das Pfand in das Eigentum der Belagten über; sollte dann allerdings eine Schätzung ergeben, dass der Wert des Pfandes den der Forderungen übersteigt, muss die Beklagte dem Graf den Mehrwert ausgleichen, 1639 11 14 (Konz.), fol. 88r-89v; Befehl an die Stadt Ulm, den Arrest auf die gallerschen Einkünfte aufzuheben, 1639 11 14 (Konz.), fol. 90r-91v; Urteil: das Pfand wird den gallerschen Erben als Eigentum übertragen, Rechberg muss die Prozesskosten übernehmen, 1640 08 30 (Konz.), fol. 104r-105v.
Umfang:Fol. 1-106
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1670
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4193818
 

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