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AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 9-21 Harrach contra Brandenburg; Bitte um kaiserliche Verfügungen in Streit um Dompropstei, 1650-1664 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 9-21 |
Titel: | Harrach contra Brandenburg; Bitte um kaiserliche Verfügungen in Streit um Dompropstei |
Entstehungszeitraum: | 1650 - 1664 |
Darin: | Extrakt aus der mit Bischof Leopold Wilhelm von Halberstadt geschlossenen Kapitulation, 1638 07 26/08 05, fol. 86r-87v, fol. 164r-165v. Kaiserlicher Kommissionsauftrag an Erzbischof Ferdinand von Köln und Herzog August von Sachsen-Weißenfels, den Administrator von Magdeburg, zur Restitution Harrachs, 1649 04 16, fol. 60rv. Kaiserliches Ersuchen an die kaiserlichen Kommissare, neben der Restitution des Hochstifts Halberstadt (s. Antiqua 9/14) den Gesandten Harrachs bei der Einnahme der Dompropstei zu unterstützen, 1649 04 19, fol. 61rv. Kaiserlicher Befehl an das Domkapitel von Halberstadt, Harrach dasjenige zukommen zu lassen, was ihm nach den Bestimmungen des Westfälischen Friedens zusteht, 1649 04 19, fol. 62r-63v. Protest der Kurbrandenburger Räte Hans Christoph von Burgstorf und Heinrich Henninge an das Domkapitel von Halberstadt gegen die Vergabe der Dompropstei an einen Katholiken, 1650 02 08, fol. 46r-47v. Protest des Kurfürsten von Brandenburg an das Domkapitel von Halberstadt gegen die Vergabe der Dompropstei an einen Katholiken, 1650 02 19, fol. 48r-49v. Bericht der kaiserlichen Gesandten Graf von Piccolomini, Freiherr Isaak von Volmar, Copp und Dr. Johann Crane aus Nürnberg, 1650 04 18, (Orig.) fol. 25r-26v. Berichte des kaiserlichen Kommissars Plettenberg, 1650 04 30, (Extrakt) fol. 33r-34v; 1650 05 |
| 07, fol. 35r-36v, (Extrakt) fol. 37r-38v. Berichte des kaiserlichen Kommissars Blumental, 1650 05 08, (Orig.) fol. 39r-40v; 1650 09 01/11, (Orig.) fol. 97r-99v. Schreiben von Papst Innozenz X. an Kaiser Ferdinand III., 1650 07 23, (Orig.) fol. 96rv. Dokumente über die Maßnahmen des Kurfürsten von Brandenburg, um ausstehende Zahlungen in der Propstei Halberstadt einzutreiben und die Herausgabe der Verwaltungsdokumente zu erreichen, 1650 05 27 - 1651 02 22, fol. 143r-151v. Rechtsgutachten (von Harrach vorgelegt), undat., fol. 202r-211v. Rechtsgutachten (zugunsten des Kurfürsten von Brandenburg), undat., fol. 218r-222v. Notariatsinstrumente: 1650 02 16, fol. 54r-55v. 1651 08 17, (Orig.) fol. 197r-200v. |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Harrach, Freiherr Ernst Adelbert von, Kardinal |
Beklagter/Antragsgegner: | Brandenburg, Kurfürst Friedrich Wilhelm von |
RHR-Agenten: | Harrach: Panicalius, Petrus (1652) Brandenburg: Neumann, Andreas (1652?) |
Gegenstand - Beschreibung: | Kardinal Ernst Adelbert von Harrach führt aus, seine Bevollmächtigten hätten die ihm vom Papst übertragene Dompropstei eingenommen. Da das gesamte Hochstift Halberstadt an Kurfürst Friedrich Wilhelm von Brandenburg fallen solle, bittet Harrach den Kaiser um ein Schreiben an den Kurfürsten, ihn gemäß der Bestimmungen des Westfälischen Friedens unbeeinträchtigt im Besitz der Propstei zu lassen. Kurfürst Friedrich Wilhelm bestreitet den Anspruch Harrachs. Gemäß dem Westfälischen Frieden müsse der Zustand von 1624 wiederhergestellt und die Propstei dementsprechend einem Evangelischen übertragen werden. Der Kadinal führt jedoch aus, die allgemeine Bestimmung des Westfälischen Friedens, überall den Zustand von 1624 wiederherzustellen, gelte für das Hochstift Halberstadt nicht. Der Frieden sehe hier die Rückführung auf den Zustand von 1627 vor, als die Propstei in katholischer Hand gewesen sei. Er bittet den Reichshofrat um eine entsprechende Bestätigung und schlägt vor, Kurfürst Friedrich Wilhelm, der inzwischen seinen evangelischen obersten Kämmerer Konrad Burgstorf (Purgkstorf) als Propst eingesetzt hat, sein Vorgehen zu untersagen und die kaiserlichen Kommissare, die mit der Übertragung Halberstadts an Brandenburg beauftrag sind, anzuweisen, diesen Prozeß so lange ruhen zu lassen, bis Harrach wieder in den uneingeschränkten |
| Besitz der Propstei gelangt ist. Nachdem Kurfürst Friedrich Wilhelm ausstehende Zahlungen in der Propstei eingezogen und die Verwaltungsdokumente an sich gebracht hat, bittet Harrach den Kaiser um ein Inhibitionsmandat und um Zurückgabe der Gelder und Dokumente. Als Burgstorf stirbt, ersucht der Kardinal den Kaiser, Kurfürst Friedrich Wilhelm eine Neubesetzung zu untersagen und ihm zu befehlen, Harrach in den Besitz der Propstei gelangen zu lassen. Der Kurfürst vergibt jedoch die Propstei an den Graf von Waldeck, noch bevor ihm das kaiserliche Schreiben zugestellt werden kann. Daraufhin bittet Harrach um ein Restitutionsmandat und die Verurteilung des Kurfürsten zur Zahlung der Gerichtskosten. |
Entscheidungen: | Kaiserliches Ersuchen an den Kurfürst von Brandenburg: Harrach ist im Besitz der Dompropstei und allen dazugehörigen Einkommen, Renten und Gefällen zu belassen. Falls ihm etwas davon entzogen wird, soll der Kurfürst ihm helfen, es wiederzuerlangen, und Harrach sowie die Angehörigen der Dompropstei in seinen Schutz nehmen, 1650 03 21, (Konz.) fol. 8rv, fol. 56r-57v, fol. 64r-65v. Kaiserlicher Befehl an Freiherr Johann Friedrich von Blumental, Harrach zu helfen, in den vollen Genuß aller zur Dompropstei gehörenden Einkünfte zu kommen, 1650 03 21, (Konz.) fol. 10rv. Kaiserlicher Befehl an die kaiserlichen Kommissare in Nürnberg, dafür zu sorgen, daß die Propstei in Harrachs Besitz verbleibt. Falls er schon vertrieben wurde, sollen sie sich für seine Restitution einsetzen, 1650 04 05, (Konz.) fol. 19rv. Kaiserlicher Befehl an die Kommissare Blumental und Georg von Plettenberg, den Kurfürst von Brandenburg an die Bestimmungen des Westfälischen Friedens zu erinnern und sich dafür einzusetzen, daß Harrach im Besitz der Propstei bleibt, 1650 04 05, (Konz.) fol. 21rv, fol. 66r-67v. Kaiserliche Aufforderung an den Kurfürst von Brandenburg, die Bestimmungen des Westfälischen Friedens zu achten und Harrach im Besitz der Propstei bleiben zu lassen, 1650 04 05, (Konz.) fol. 23rv, fol. 58r-59v. Kaiserliches Ersuchen an den |
| Kurfürst von Brandenburg, Harrach unbeeinträchtigt im Besitz der Propstei zu belassen, 1650 08 11, (Konz.) fol. 88rv. Kaiserlicher Befehl an die kaiserlichen Kommissare in Nürnberg, sich der Sache Harrachs weiterhin anzunehmen, 1650 08 11, (Konz.) fol. 90rv. Kaiserliches Ersuchen an Blumental, sich bei dem Kurfürst von Brandenburg dafür einzusetzen, daß Harrach im Besitz der Propstei gelassen wird, 1650 08 11, (Konz.) fol. 92rv. Kaiserliches Schreiben an Harrach mit Information über das an den Kurfürst von Brandenburg abgegangene Kaiserliches Ersuchen, 1650 08 11, (Konz.) fol. 94rv. Gutachten des Reichshofrats: Die Ausstellung eines Inhibitionsmandats gegen den Kurfürst von Brandenburg verstößt nicht gegen den Westfälischen Frieden, weil Harrach auf Befehl des schwedischen Generalissimus wieder in die Dompropstei eingesetzt wurde, 1651 03 21, fol. 153r-154v. Kaiserliches Inhibitionsmandat gegen den Kurfürst von Brandenburg Alle eingetriebenen Zahlungen und eingezogene Verwaltungsdokumente sind herauszugeben. Ladung, um innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Mandats den Gehorsamsnachweis zu erbringen oder widrigenfalls zu der im Mandat vorgesehenen Strafe verurteilt zu werden oder rechtlich relevante Gründe für seinen Ungehorsam vorzubringen. Auch bei Nichterscheinen des Kurfürsten von Brandenburg soll auf |
| Anrufen Harrachs das Verfahren fortgesetzt werden, 1651 04 15, (Konz.) fol. 155r-158v. Neumann aufzuerlegen, sich innerhalb von drei Tagen um die Zustellung der Schriften zu kümmern, 1652 01 30, (Vermerk) fol. 177v, (Extrakt aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 179r. Panicalius die Eingabe des Kurfürsten von Brandenburg zuzustellen. Neumann zu drängen, innerhalb von zwei Monaten seine Vollmacht in dieser Sache vorzulegen. Auch Panicalius soll seine Vollmacht vorlegen, 1652 02 09, (Vermerk) fol. 180v. Kaiserliche Aufforderung an den Kurfürst von Brandenburg, in der Angelegenheit der Besetzung der Dompropstei von Halberstadt nach dem Tod Burgstorfs bis zu einer weiteren Entscheidung des Kaisers nichts vorzunehmen, 1652 03 05, (Konz.) fol. 183rv, fol. 212rv. Kaiserlicher Befehl an das Domkapitel in Halberstadt, in Bezug auf die Besetzung der Dompropstei bis zu einer weiteren Entscheidung des Kaisers nichts vorzunehmen, 1652 03 05, (Konz.) fol. 184rv, fol. 213rv. Gutachten des Reichshofrats: Die erbetene Straferklärung und der verschärfte Prozeß sind Harrach zu diesem Zeitpunkt noch nicht zu gewähren. Gegen den Kurfürst von Brandeburg soll ein Paritionsurteil ergehen und seine Einwände verworfen werden, 1652 08 19, fol. 224r-239v. Kaiserliches Paritionsurteil gegen den Kurfürst von Brandenburg, 1652 08 26, (Konz.) fol. 240rv. Der Kaiser läßt es ungeachtet dieses Schrift bei seinem vorherigen Beschluß bleiben, 1652 08 27, (Vermerk) fol. 243v. |
Bemerkungen: | Zu diesem Vorgang s. auch Antiqua 9/14, 9/16. |
Umfang: | Fol. 1-264 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1694 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4211464 |
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