AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 25-1 Hanau-Lichtenberg contra Hanau; Bitte um kaiserliche Verfügungen in Auseinandersetzung um obrigkeitliche Rechte (Festungsverfassung, Religion), 1664-1666 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 25-1
Titel:Hanau-Lichtenberg contra Hanau; Bitte um kaiserliche Verfügungen in Auseinandersetzung um obrigkeitliche Rechte (Festungsverfassung, Religion)
Entstehungszeitraum:1664 - 1666
Darin:Beilagen zum ersten Antrag Graf Friedrich Kasimirs, 1653 -1663, fol. 9r-37v. Darin enthalten: Mandat Kaiser Ferdinands III. gegen Bürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Neustadt Hanau, 1653 02 20, fol. 29r-32v. Dekret Kaiser Ferdinands III. zur Erneuerung des kaiserlichen Mandats vom 20. Februar 1653, 1656 03 02, fol. 33rv. Hanauer Festungsverfassung, 1663 08 25, fol. 9r-12v. Reichskammergerichtliche Akten, 1663 10 15 - 1663 12 12, fol. 17r-28v. Beilagen zum zweiten Antrag Graf Friedrich Kasimirs (Revers, Vergleich, Supplikationen der der Augsburger Konfession angehörenden Untertanen, Erbvereinigung) 1642-1664, fol. 48r-77v. Darin enthalten: Verzeichnis der der Augsburger Konfession angehörenden Einwohner der Ämter Steinau an der Straße und Schlüchtern, undat., fol. 68v-69r. Beilagen zum Bericht der vereinigten reformierten Untertanen der Grafschaft Hanau-Münzenberg (Erbvereinigung, Kapitulationen, Religionsvergleiche, kaiserliche Mandate) 1601 - 1664, fol. 124r-184v, fol. 232r-326r. Darin enthalten: Verzeichnis der reformierten Einwohner Gründaus, 1664 05 29, fol. 176r-177v, fol. 313r. Beilagen zum Bericht von Bürgermeister und Rat der Neustadt (Erbvereinigung, Kapitulationen, Rezesse, Religionsvergleiche, 1597-1664, (begl. Kop.) fol. 347r-489v. Darin enthalten: Reichskammergerichtliche Akten, 1663-1664,(begl. Kop.) fol. 348r-351v, fol. 418r-481v, fol. 487r-489v. Beilagen zur zweiten Eingabe von Bürgermeister und Rat der Neustadt, 1664, fol. 555r-562v, fol. 577r-581v. Darin enthalten: Reichskammergerichtliche Akten, undat., fol. 559r-560v, fol.579rv. Beilagen zur zweiten Eingabe von Bürgermeister und Rat der Altstadt, (kaiserliche Dekrete, Reverse, Rezesse), 1638 -1664, fol. 598r-721v, fol. 745r-861v. Darin enthalten: Reichskammergerichtliche Akten, 1663, fol. 621r-711v, fol. 769r-844v. Beilagen zum Gegenbericht der Hanauer Alt- und Neustadt und der reformierten Gemeinde der Grafschaft Hanau-Münzenberg (Korrespondenz, Zeugenaussagen), 1664, (z.T. begl. Kop.) fol. 875r-895v, fol. 913r-929v. Darin enthalten: Verzeichnis der Konfessionszugehörigkeit der Einwohner Gründaus, undat., (begl. Kop.) fol. 891rv, fol. 925v-926r. Notariatsinstrumente: 1642 01 31, fol. 137r-144v, fol. 255r-262v. 1663 09 21, fol. 603r-618r, fol. 751r-768r. 1663 09 28/10 08, (begl. Kop.) fol. 424r-426r. 1663 10 12/22, (begl. Kop.) fol. 454r-457v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hanau-Lichtenberg, Graf Friedrich Kasimir von, kaiserlicher Rat
Beklagter/Antragsgegner:Hanau, Altstadt, Bürgermeister und Rat; Hanau, Neustadt, Bürgermeister und Rat Intervenienten: Hessen-Darmstadt, Landgraf Ludwig VI. von; Pfalz, Kurfürst Karl Ludwig von; Brandenburg, Kurfürst Friedrich Wilhelm von; Hessen-Kassel, Landgräfin Hedwig Sophia von, geb. Markgräfin von Brandenburg
RHR-Agenten:Hanau, Altstadt; Hanau, Neustadt: Dummer, Johann, Dr., Vollmacht (Neustadt) 1664 05 01, (Orig.) fol. 565r-566v; Vollmacht (Altstadt) 1664 05 09, (Orig.) fol. 511r-512v. Hessen-Kassel, Landgraf Ludwig von: Schrimpf, Jonas (1664) Hessen-Kassel, Landgräfin Hedwig Sophia von: Neumann, Andreas (1664)
Gegenstand - Beschreibung:Graf Friedrich Kasimir von Hanau-Lichtenberg hat für seine Festung in Hanau eine Verfassung erlassen. Bürgermeister und Rat der Hanauer Alt- und die der Neustadt sind nicht bereit, diese zu akzeptieren, sondern beantragen gegen ihn am Reichskammergericht ein Mandat sine clausula. Das Gericht fordert einen Bericht des Grafen an. Nach dessen Eingang weist es den Antrag der Bgmm. und Räte ab, hebt das zwischenzeitlich ergangene Vollstreckungsverbot gegen den Grafen auf und räumt ihm freie Hand hinsichtlich der Festungsverfassung ein. Graf Friedrich Kasimir bittet den Kaiser, sowohl die Festungsverfassung als auch den Entwurf zur Verteilung der Unterhaltskosten für die Festung auf seine Untertanen zu bestätigen. Er beantragt einen kaiserlichen Befehl gegen die Alt- und Neustadt, der ihnen die Erstattung aller Kosten auferlegt, die ihm aus dem "starken Landesausschuß" entstanden seien. Bürgermeister und Rat der Neustadt hätten seit 1656 die Lohngelder in Höhe von monatlich 100 Gulden zurückgehalten. Ihnen solle unter Androhung von Inhaftierung, Pfändung und Amtsenthebung befohlen werden, diese Gelder zu bezahlen. Außerdem sollten sie 4.000 Gulden in die Kriegskasse zahlen und bei Zuwiderhandlung die doppelte Summe erlegen müssen. Graf Friedrich Kasimir bittet weiter um ein Benachrichtigungsschreiben an das Reichskammergericht, damit die Gegenseite, sollte sie sich in Zukunft nochmals an das Gericht wenden, abgewiesen und dem Grafen erlaubt werde, sie zur Warnung für andere Unruhestifter mit Leib- und Lebensstrafen zu belegen. In einem späteren Antrag erneuert er seine Bitten. Außerdem ersucht er den Kaiser, seine in dreifacher Matrikelstärke angeworbenen Truppen in den Festungen Hanau und Lichtenberg stationiert lassen zu dürfen, um beide für den Kaiser wichtigen Festungen zu schützen und gleichzeitig Druck auf Alt- und Neustadt ausüben zu können. Bei seinem Regierungsantritt in Hanau-Münzenberg hätten der Graf und sein Vormund Georg II. von Fleckenstein, gezwungen durch die Kriegsereignisse, einen Revers unterzeichnen müssen, der Bestimmungen der Erbverbrüderung von 1610 verletze. Auch ein neuer Vertrag habe 1650 in diesem Punkt keine Abhilfe gebracht. Die Vertreter der Alt- und Neustadt, die selbst Reformierte seien, hätten die Vereinbarungen genutzt, um die Angehörigen der Augsburger Konfession, der auch Graf Friedrich Kasimir selbst angehöre, zu benachteiligen. Sie hätten Kurpfalz, Hessen und Anhalt als vertragsbestätigende Fürsten ausgewählt und bisher mit deren Hilfe die Einhaltung der für den Grafen nachteiligen Bestimmungen durchsetzen können. Sie beriefen eigenmächtig Versammlungen ein, ohne den Oberschultheiß als
Vertreter Graf Friedrich Kasimirs dazu zu bitten, und hätten auch Pfarrstellen eigenmächtig besetzt. Der Graf bittet den Kaiser um eine Bestätigung des Revers, nachdem dieser so abgeändert worden sei, daß er in Einklang mit der Erbverbrüderung stünde. Der Gegenseite sollte ein ewiges Stillschweigen in dieser Sache am Reichshofrat und Reichskammergericht auferlegt werden. Landgraf Ludwig VI. von Hessen-Darmstadt bittet den Kaiser, die gegen die Hanauer Alt- und Neustadt ergangenen Mandate zu kassieren und Graf Friedrich Kasimir zu befehlen, sie und seine reformierten Untertanen gemäß der Bestimmungen des Revers zu behandeln sowie alle gegen sie erfolgten Übergriffe rückgängig zu machen. Auch sollte das am Reichskammergericht anhängige Verfahren wegen Einrichtung und Unterhalt des Magazins durchgeführt werden. Falls der Graf den kaiserlichen Befehl nicht Folge leiste, bittet Landgraf Ludwig VI., seinen Sohn entsprechend der Bestimmungen des Vergleichs von 1643 in die Allodialgüter der Grafschaft Hanau-Münzenberg einzusetzen. Als Fürst, der den Revers bestätigt hat, beantragt Kurfürst Karl Ludwig von der Pfalz, die Hanauer Alt- und Neustadt nicht zu verurteilen, ohne vorher ihre Eingabe zu untersuchen, und in der Zwischenzeit die Vollstreckung des Mandats ruhen zu lassen. Kurfürst Friedrich Wilhelm von Brandenburg ersucht den Kaiser, weder Mandate sine clausula gegen die Hanauer Alt- und Neustadt ergehen noch vollstrecken zu lassen, um den von Kurpfalz, Kursachsen, Kurbrandenburg, Hessen-Kassel und Hessen-Darmstadt unternommenen Versuch einer gütlichen Einigung nicht zu gefährden. Nachdem sich kein Erfolg dieses Versuchs abzeichnet, bittet Kurfürst Friedrich Wilhelm als Fürst, der den Revers bestätigt hat, den Kaiser, die Rechte, die den reformierten Untertanen der Grafschaft Hanau-Münzenberg in dem Revers gewährt werden, zu schützen. (Gutachten des Reichshofrats hierzu in Antiqua 26/1l, fol. 31r-35v.) Landgräfin Hedwig Sophia von Hessen-Kassel bittet den Kaiser, die Hanauer Alt- und Neustadt und die reformierten Untertanen der Grafschaft Hanau-Münzenberg gemäß des Revers zu behandeln und alle gegen sie erfolgten Übergriffe rückgängig machen zu lassen.
Entscheidungen:Kaiserlicher Befehl an Bürgermeister und Rat der Hanauer Alt- und der Neustadt und alle Untertanen der Grafschaft. Der Festungsverordnung Graf Friedrich Kasimirs ist Folge zu leisten. Alle Bewohner der Festung haben sich auf ein Jahr mit Lebensmittelvorräten auszurüsten. Die Einwohner der Altstadt und die Untertanen auf dem Land müssen innerhalb von zwei Monaten eine vorgegebene Menge Korn für das Magazin der Festung liefern. Die Neustädter Räte und Bürger müssen innerhalb von zwei Monaten 4.000 Gulden für die Kriegskasse zahlen, ebenso die zurückgehaltenen monatlichen Beiträge zur Kriegskasse in Höhe von 100 Gulden. Bei Zuwiderhandlung werden sie mit der doppelten Strafsumme belegt und dem Grafen erlaubt, die Vollstreckung vorzunehmen. Die Abgaben für die Festung sind bis auf weiteren kaiserlichen Befehl zu entrichten oder in anderer Form zu leisten. Bei Ungehorsam erfolgt die Bestrafung durch Graf Friedrich Kasimir, 1664 03 15, (Konz.) fol. 78r-79v, fol. 482r-483v, fol. 598r-599v, fol. 745r-747v. Kaiserlicher Befehl an Bürgermeister und Rat der Hanauer Alt- und der Neustadt, innerhalb von zwei Monaten ohne Hinzuziehung der Bürgerschaft die Kosten und Schäden zu erstatten, die Graf Friedrich Kasimir aus dem "starken Landausschuß" wegen Kommißbrot und anderen Ausgaben entstanden sind, 1664 03 15, (Konz.) fol. 82rv, fol. 506r-507v, fol. 542rv, fol. 557r-558v. Kaiserlicher Befehl an Alt- und Neustadt Hanau, innerhalb von zwei Monaten ihren Bericht zu dem Revers Graf Friedrich Kasimirs vorzulegen. In der Zwischenzeit sind alle Konventikel verboten und die Angehörigen der Augsburger Konfession sollen in der Ausübung ihres Glaubens nicht behindert oder durch Sonderregelungen bei der Aufnahme in die Bürgerschaft benachteiligt werden. Der in Gründau eigenmächtig eingesetzte Prediger ist wieder abzusetzen. Weitere Übergriffe haben in Zukunft zu unterbleiben. Zur Vermeidung eines verschärften Prozesses müssen die Städte innerhalb von zwei Monaten in allen Punkten den Gehorsamsnachweis erbringen, 1664 03 24, (Konz.) fol. 92r-93r.
Umfang:Fol. 1-943
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1696
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4211668
 

Social Media

Weiterempfehlen
 
Startseite|Anmelden|de en fr it nl