AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 36-1 Hagen contra Stein; Bitte um kaiserliche Verfügung in Bürgschaftsangelegenheit, 1624-1627 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 36-1
Titel:Hagen contra Stein; Bitte um kaiserliche Verfügung in Bürgschaftsangelegenheit
Entstehungszeitraum:1624 - 1627
Darin:Schuldurkunde Fuchs von Bimbachs über 5.000 Gulden für Eitel Heinrich, Hans Dietrich und Hans Christoph von Stein, 1621 02 22, fol. 224r-235v. Bürgschaftserklärung Hagens und Heselbachs über das von Fuchs von Bimbach geliehene Kapital von 5.000 Gulden und die anfallenden Zinsen für Eitel Heinrich, Hans Dietrich und Hans Christoph von Stein, 1621 06 12, fol. 236r-239v. Schadloshaltungen Fuchs von Bimbachs für die Bürgschaft Heselbachs und Hagens über die 5.000 Gulden, die Fuchs von Bimbach von den Gläubigern geliehen hat, 1621 08 01, fol. 264r-265v; 1624 10 18, fol. 266r-267v. Erstinstanzliche Akten, 1623 - 1625, fol. 29r-213v. Dekret der kurfürstlichen und fürstlichen Kanzler und Räte der Grafschaft Henneberg gegen Hagen, 1625 03 14, fol. 7r-8v, fol. 244r. Kommissionsauftrag Kaiser Ferdinands II. an Bischof Johann Georg von Bamberg, eine gütliche Einigung zwischen Hagen und den Gläubigern auszuhandeln oder im Fall des Scheiterns einen summarischen Prozeß durchzuführen und die Akten dem Kaiser zur Entscheidung vorzulegen, 1625 04 18, fol. 258r-261v. Erneutes Dekret der kurfürstlichen und fürstlichen Kanzler und Räte der Grafschaft Henneberg gegen Hagen, 1625 04 29, fol. 240r-241v. Notariatsinstrumente: 1625 03 15, (Orig.) fol. 10r-14v. 1625 06 20, (Orig.) fol. 271r-277v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hagen, Jost von, Händler, Bürgermeister der Stadt Meiningen
Beklagter/Antragsgegner:Stein, Eitel Heinrich von, geheimer Rat des Fürstentums Sachsen-Eisenach, Amtmann auf Lichtenberg; Stein, Hans Dietrich von, fürstlich Bamberger Rittmeister; Stein, Hans Christoph von
RHR-Agenten:Hagen: Sternberger, Johann, Vollmacht 1625 02 14, (Orig.) fol. 284r-285v. Stein: Löw, Johann (1625)
Gegenstand - Beschreibung:Jost von Hagen schildert dem Kaiser, er habe zusammen mit dem gräflich Schwarzburger Rat und Amtmann in Stadtilm und Zell, Georg Heselbach, für Junker Johann Wilhelm Fuchs von Bimbach gegenüber dessen Gläubigern, Eitel Heinrich, Hans Dietrich und Hans Christoph von Stein, eine Bürgschaft in Höhe von 5.000 Gulden übernommen, wegen der er von den Gläubigern vor der kurfürstlichen und fürstlich sächsischen Regierung in Meiningen verklagt worden sei. Er bittet den Kaiser um ein Inhibitionsmandat gegen die Regierung, damit diese während der Verhandlungen der Kommission, die zur Behandlung des Streitfalls zwischen Fuchs von Bimbach und den Gläubigern eingesetzt worden ist, nicht weiter gegen ihn vorgeht. Als die Regierung Hagen trotz der gleichzeitig geführten Kommissionsverhandlungen die Zahlung der 5.000 Gulden samt der angefallenen Zinsen innerhalb von sechs Wochen und drei Tagen befiehlt, appelliert er gegen diesen Bescheid an den Kaiser und erneuert seine Bitte um ein Inhibitionsmandat. Die Regierung solle die Gläubiger an die kaiserliche Kommission verweisen, um die Angelegenheit entsprechend des Kommissionsauftrags entweder gütlich beizulegen oder durch einen summarischen Prozeß entscheiden zu lassen. Die Gläubiger führen dagegen aus, da Fuchs von Bimbach die kurfürstliche und fürstlich Henneberger Zustimmung für das Geldgeschäft noch nicht habe vorlegen können, hätten Hagen und Georg Heselbach die Bürgschaft als Selbstschuldner übernommen und das Kapital sei an sie ausbezahlt worden. Sie hätten es jedoch nie an Fuchs von Bimbach weitergeleitet, sondern zu ihrem privaten Nutzen verwendet. Da ihre Forderungen an Hagen zu Recht bestünden und von der kurfürstlichen und fürstlich sächsischen Regierung in Meiningen anerkannt worden seien, bitten sie den Kaiser, die gegen sie ergangene Ladung zu kassieren, sie von der Klage loszusprechen und Hagen zur Zahlung des gesamten Kapitals, der rückständigen Zinsen sowie der angefallenen Gerichtskosten zu verurteilen. Er solle mit seiner Klage beim Reichshofrat ab- und stattdessen an Kurfürst Johann Georg I. von Sachsen oder die kaiserliche Kommission verwiesen werden. In Unkenntnis der von den Gläubigern vorgelegten Stellungnahme beantragt Hagen, sie in contumaciam in der Sache nicht mehr zu hören, sondern dem Recht gemäß eine Entscheidung zu fällen. Nachdem Hagen zunächst den Appellationsprozeß nicht weiter betreibt, bitten die Gläubiger wiederholt, die Appellation für desert zu erklären und die Angelegenheit mit einem kaiserlichen Vollstreckungsmandat an den vorherigen Richter zurückzuverweisen. Zwischenzeitlich legt Hagen eine artikulierte Appellationsschrift vor.
Entscheidungen:Kaiserliche Ladung der Gläubiger mit einer Frist von drei Monaten zur Durchführung eines Appellationsprozesses, 1625 06 09, (gesiegelte Ausfertigung) fol. 270rv. Die Eingabe der Gläubiger mit einer Frist von zwei Monaten zuzustellen, 1626 10 22, (Vermerk) fol. 281v. Die Eingabe Hagens mit einer Frist von zwei Monaten zuzustellen, [nach 1626 10 22], (Vermerk) fol. 283v. Die artikulierte Appellationsschrift aus den unerledigten, in die Kanzlei übergebenen Akten zu dem Vorherigen gelegt, undat., (Vermerk) fol. 295v. Die Eingabe Hagens aus den unerledigten, in die Kanzlei übergebenen Akten zu dem Vorherigen gelegt, undat., (Vermerk) fol. 331v.
Umfang:Fol. 1-331
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1657
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4211879
 

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