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AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 41-6 Harff contra Bertzen und Kons.; Bitte um Einrichtung einer kaiserlichen Kommission zu Güte und Recht in Erb- und Schuldenangelegenheiten, 1629 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 41-6 |
Titel: | Harff contra Bertzen und Kons.; Bitte um Einrichtung einer kaiserlichen Kommission zu Güte und Recht in Erb- und Schuldenangelegenheiten |
Entstehungszeitraum: | 1629 |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Harff, Dahm von |
Beklagter/Antragsgegner: | Bertzen, Johann von, Obrist; Binsfeld, Anna von, geb. von Nesselrode; Binsfeld, Kuno von |
Gegenstand - Beschreibung: | Dahm von Harff führt aus, sein Schwager Wirich von Binsfeld habe ihn in seinem Testament zum Vormund seiner minderjährigen Tochter bestimmt. Nach dessen Tod habe er die Vormundschaft gemeinsam mit Christoph Schenk von Nideggen und Lucie von Binsfeld, der Mutter des Mädchens, ausgeübt. Der verstorbene Wirich von Binsfeld habe dem Obrist Johann von Bertzen Kapital in Höhe von 1.405 Reichstalern geschuldet. Auf Bitten des Gläubigers hätten die Vormünder diese Schulden aus dem geerbten Vermögen ihres Mündels beglichen. Es sei jedoch eine Restforderung in Höhe von 450 Reichstalern offen geblieben, über die sie dem Gläubiger eine Schuldurkunde ausgestellt hätten und die ebenfalls aus dem Vermögen des Mündels bezahlt werden sollte. Sein Mündel sei inzwischen verstorben und seine Vormundschaft deshalb erloschen. Lucie von Binsfeld sei im Besitz der Hinterlassenschaft ihrer Tochter. Trotzdem habe der herzoglich Jülicher Hof nun den außergerichtlichen Befehl ausgehen lassen, Johann von Bertzen wegen dieser Schuldforderung in Harffs Güter einzuweisen. Harff sei jedoch erst im Fall, daß Lucie von Binsfeld sterbe, verpflichtet, seinen Anteil der Schulden zu begleichen. Beim Tod des Mündels sei ein Teil von dessen Erbe an seine Ehefrau, Elisabeth von Harff, geb. von Binsfeld, und ihren gemeinsamen Sohn gefallen, den sie auch in Besitz genommen hätten. Ihr Erbanspruch würde jedoch von Anna von Binsfeld, der Witwe Johanns von Binsfeld, des Bruders von Wirich von Binsfeld, bestritten. Sie versuche, das gesamte Erbe an sich zu bringen, ohne jedoch bereit zu sein, die damit verbundenen Schuldforderungen zu begleichen. Auch Kuno von Binsfeld, Bruder der verstorbenen Ehefrau Harffs, habe Anspruch auf einen Teil des Erbes. Er sei jedoch ebenfalls nicht bereit, seinen Anteil an den mit dem Erbe verbundenen Schulden zu bezahlen. Außerdem schulde er Harff Kapital und Zinszahlungen, die Bestandteil des Heiratsguts von Harffs Ehefrau gewesen seien. Wegen dieser Ausstände habe Harff seine Einweisung in das Haus Bertzen erwirkt. Mit Hilfe Annas von Binsfeld habe Kuno von Binsfeld jedoch erreicht, daß er den Besitz wieder habe aufgeben müssen. Kuno von Binsfeld habe behauptet, die Summe, die er Harff schulde, gerichtlich hinterlegt zu haben. Dabei seien nur 2.300 Taler deponiert worden, Harffs Forderungen beliefen sich aber auf eine weitaus größere Summe. Um diese zahlreichen Konflikte beizulegen, bittet Harff den Kaiser um einen Kommissionsauftrag zu Güte und Recht an Graf Johann Arnold von Manderscheid-Blankenheim und Graf Ernst von der Mark. In der Zwischenzeit sollten Kuno und Anna von Binsfeld Harff in der Nutznießung seines |
| Besitzes nicht beeinträchtigen. Harff ersucht den Kaiser um einen Befehl an Johann von Bertzen und die übrigen Schuldner, keine weiteren Verfahren und Vollstreckungen gegen ihn anzustreben, sondern sich mit ihren Forderungen an die in Gemeinschaft stehenden Binsfelder Güter zu halten. Als Alternativen schlägt er vor, zur Begleichung der Schulden einen Teil dieser Güter zu verkaufen oder ihm einen ausreichenden Anteil zu übertragen, um die Forderungen der Gläubiger begleichen zu könne. Außerdem bittet er den Kaiser darum, einen Rechtsbeistand (Curator ad litem) für die minderjährigen Kinder Annas von Binsfeld zu ernennen, falls dies noch nicht geschehen sei. |
Entscheidungen: | Die Kommission zu Güte und Recht zu gewähren, summarisch zu verfahren und mit Gutachten zu berichten. Die erbetene Inhibition wird abgeschlagen, 1629 08 16, (Vermerk) fol. 6v. |
Umfang: | Fol. 1-6 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1659 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4212005 |
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